Zur Berufshaftpflichtversicherung ab dem 1. Januar 2023
- Beruf Betreuung
- Betreuungsreform
- Registrierung
Grund für die Verunsicherungen ist eine Ungenauigkeit im ursprünglichen Gesetzestext in Verbindung mit einer Änderung in Zusammenhang mit dem Reparaturgesetz.
Zunächst hieß es in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG:
„Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind: (…) 3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.“
In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/24445, S. 375) wurde dann ausgeführt, dass alle sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche versichert sein müssen.
Unter dem Oberbegriff „Betriebshaftpflichtversicherung“ werden mehrere Versicherungsarten zusammengefasst, so die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die Betriebshaftpflichtversicherung und die Versicherung gegen öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche. Es lag zunächst nahe, dass das Vorliegen dieser drei Versicherungen Voraussetzung für die Registrierung sein sollten.
In dem zwischenzeitlich beschlossenen Reparaturgesetz wurde aber klargestellt, dass nur die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Registrierung sein soll. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG heißt es nun:
„… eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“
Begründet wird diese Änderung in der Bundesratsdrucksache 84/22, S.39 wie folgt:
„Dass die Berufshaftpflichtversicherung ausschließlich Vermögensschäden umfassen soll, ergibt sich bereits aus der in § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG festgelegten Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro, die nur für die Absicherung von Vermögensschäden üblich und angemessen ist. Dieser Betrag entspricht demjenigen, der nach § 51 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die anwaltliche Pflichtversicherung vorgeschrieben ist und dort ebenfalls ausschließlich den Schutz von Vermögensschäden umfasst. (...) Für Pflichtversicherungen, die Sach- und Personenschäden umfassen, sind wesentlich höhere Versicherungssummen risikoadäquat, etwa in Höhe von 3 Millionen Euro und mehr.“
Es ist für die Registrierung also ausschließlich noch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erforderlich.
Wenn man daneben auch die übrigen beruflichen Haftpflichtgefahren absichern will, muss man zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung und/oder eine Haftpflichtversicherung wegen öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche abschließen - für diese beiden Versicherungen gibt es aber lediglich eine Empfehlung, keine Pflicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG. Wobei die Versicherung gegen öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche bei einigen Anbietern bereits in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung enthalten ist.