Zur Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2023
- Beruf Betreuung
- Betreuungsreform
- Registrierung
Geregelt sind die Vorgaben für den Versicherungsschutz für Berufsbetreuer in den §§ 23 Abs. 1 Nr.3 BtOG, 10 BtRegV.
Ursprünglich war im Reformgesetz eine zwingende Absicherung gegen alle sich aus der Betreuertätigkeit ergebenden Risiken gefordert worden. Dafür wären die folgenden Versicherungen (ggf. in einer Versicherung kombiniert) erforderlich gewesen:
- Berufshaftpflichtversicherung bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden nur als sogenannte Folgeschäden aufgrund eines Personenschadens),
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung („echte Vermögensschäden“, v.a. durch Fehler im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge),
- öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche (z.B. §§ 103, 104 SGB XII, § 34a SGB II).
Aufgrund einer Änderung durch das sogenannte Reparaturgesetz ist nun nur noch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, eine Absicherung der beiden weiteren genannten Risiken wäre aber wünschens- und empfehlenswert. Die vorgeschriebene Versicherung gegen Vermögensschäden muss mindestens eine Versicherungssumme i.H.v. 250.000,- € je Versicherungsfall und i.H.v. 1 Million € für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres garantieren.
Gem. § 10 Abs. 3 BtRegV muss sich der Versicherer vertraglich dazu verpflichten, eine Beendigung des Versicherungsvertrages oder sonstige Änderungen, die den geforderten Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich der für den*die Versicherungsnehmer*in zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.
Sofern eine Versicherung mehrere Tätigkeiten absichert (z.B.: ein Rechtsanwalt führt nebenberuflich auch Betreuungen – Schäden aus dieser anwaltstypischen Nebentätigkeit sind laut Versicherungsvertrag mitversichert) muss garantiert sein, dass für den Bereich der Betreuungen „die volle Million“ zur Verfügung steht, der gesetzlich geforderte Mindestbetrag also z.B. nicht bereits aufgrund von Fehlern im Rahmen der Anwaltstätigkeit „aufgebraucht“ werden kann. Ob das auch für typische Nebentätigkeiten von Berufsbetreuer*innen gilt (z.B., wenn auch Vormundschaften oder Verfahrenspflegschaften geführt werden), ist bisher unklar.
Besonderheiten gibt es für die Mitarbeiter*innen von Betreuungsvereinen, diesbzgl. muss differenziert werden:
- Ist der Verein bestellt, haftet dieser für Fehler seines*seiner (ausführenden) Mitarbeiter*in, wenn dadurch ein*e Klient*in geschädigt wurde.
- Ist der*die Betreuer*in selbst als Vereinsbetreuer* in bestellt, haftet er*sie eigentlich persönlich. Aber der Verein ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BtOG (bisher: § 1908f Abs. 1 Nr. 1 BGB) verpflichtet, für diese Versicherung zu sorgen (und sie zu bezahlen). Vereinsbetreuer*innen müssen deshalb eine Bestätigung des Vereins vorlegen, dass der Verein sie versichert hat.
In dem besonderen Fall, dass ein*e Betreuer*in bei einem Betreuungsverein angestellt ist, aber nebenbei auch noch als Selbständige*r Betreuungen führt (das gibt es tatsächlich - halbtags beim Verein und am Nachmittag dann einige Betreuungen „auf eigene Rechnung“) müssen
Nachweise für beides vorgelegt werden - für die Versicherung durch den Verein und für die eigene Versicherung.
Der Nachweis der ausreichenden Versicherung muss von Berufseinsteiger*innen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden, andernfalls würde keine Registrierung erfolgen.
Für sogenannte Bestandsbetreuer*innen sieht es naturgemäß anders aus. Diese müssen den Nachweis nicht zwangsläufig gleich zum 1. Januar 2023, sondern erst in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf endgültige Registrierung erbringen. Dabei sind aber die unterschiedlichen Fallkonstellationen zu beachten:
- Der Versicherer kündigt den bestehenden Vertrag, weil er nicht mehr den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen wird und bietet keinen neuen Vertrag an (etwa, weil er sich aus der Versicherung von Betreuern ganz zurückziehen will). Dann muss zum 1. Januar 2023 ein neuer Vertrag abgeschlossen sein - nicht wegen der Registrierung, sondern wegen der Verantwortung gegenüber den Klient*innen und auch gegenüber sich selbst. Außerdem würde die Behörde möglicherweise die Eignung in Frage stellen, wenn bekannt wird, dass eine Zeit lang kein Versicherungsschutz bestanden hat.
- Der Versicherer unternimmt nichts, der bisherige Vertrag entspricht aber ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr den geltenden Vorschriften. In solchen Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht und Betreuer*innen müssen sich umgehend um einen nach den neuen Regeln ausreichenden Vertrag kümmern.
- Der bisherige Vertrag entspricht vom Umfang des Versicherungsschutzes her bereits den neuen gesetzlichen Vorgaben. Dann müsste ergänzend aber noch die Vereinbarung über die o.g. Mitteilung an die Behörde im Fall der Beendigung des Versicherungsschutzes getroffen werden.