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Einstufung

Zum Ausbildungszeitpunkt geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung maßgeblich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Einstufung gemäß § 4 VBVG die zum Zeitpunkt der Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung relevant ist.
15.07.2018

    Streitigkeiten über den einen Betreuer zustehenden Stundensatz sind anstrengend. Zu den Belastungen durch die Unsicherheit über die Höhe des zukünftigen Verdienstes kommt auch noch, dass inzwischen hohe Anforderungen an die Begründung des Anspruchs auf einen höheren Stundensatz gestellt werden. Der BGH hat nun entschieden, dass bei der Einstufung gem. § 4 VBVG die zum Zeitpunkt der Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung relevant ist.

    Bereits vor längerer Zeit hatte der BGH (Beschluss vom 15.7.2015, Az.: XII ZB 123/14, BtPrax 2015, 258 = FamRZ 2015, 1794) entschieden, dass nicht einfach aus den für die Berufsausübung wichtigen Kenntnissen geschlossen werden könne, dass diese auch für die Ausbildung prägend gewesen sind. Erforderlich ist danach vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 I Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind.

    In einer neueren Entscheidung (Beschluss v. 14. März 2018, Az.: XII ZB 146/17) hat der BGH nun gefordert, dass nicht etwa auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende sondern die zum Zeitpunkt der Ausbildung des Betreuers geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzustellen ist.

    Problematisch kann das vor allem dann sein, wenn die Ausbildung schon sehr lange zurückliegt. Nicht jeder bewahrt über Jahrzehnte hinweg die Unterlagen über die genauen Ausbildungsinhalte auf und es kann dann schwierig werden, noch ausreichende Unterlagen von der Ausbildungsinstitution zu erhalten. Gerade im Fall von Ausbildungen in der ehemaligen DDR ist dies inzwischen teilweise unmöglich geworden.

    In dem des Beschlusses zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die Ausbildung zur Physiotherapeutin in einem ausreichenden Maß für die Führung von Betreuungen nutzbare Kenntnisse vermittelt hat. Der BGH hat darüber nicht endgültig entschieden, weil das Landgericht als Vorinstanz bei der Beurteilung fehlerhaft eine neue und zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ausbildung noch nicht geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgestellt hatte. Die  Entscheidung des Landgerichts wurde deshalb aufgehoben und die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.