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Bundesgerichtshof

Dauervergütungsanträge von Berufsbetreuer*innen sind unzulässig

Beschluss vom 06.07.2016 – Az. XII Z.B. 493/14
05.08.2016

    In einigen Gegenden Mecklenburg Vorpommerns hatte sich ein besonderes Vergütungsverfahren eingebürgert: Sofern eine Betreuung länger als ein Jahr bestand, konnte man unter bestimmten Voraussetzungen (der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse, es sind keine die Vergütung betreffenden Änderungen zu erwarten und der Betreuer sichert zu, über doch eintretende relevante Veränderungen sofort zu informieren) einen sogenannten Dauervergütungsantrag stellen. Die Vergütung wurde dann, ohne dass regelmäßige weitere Anträge erforderlich waren, regelmäßig in vierteljährlichen Abständen überwiesen. Die Gerichte haben sich davon Arbeitserleichterungen versprochen, und Betreuer konnten mit einem regelmäßigen Zahlungseingang rechnen – letzteres ist wegen der gelegentlich sehr zögerlichen Bearbeitung von Vergütungsanträgen leider nicht selbstverständlich, und Verzögerungen können für Betreuer ernsthafte Probleme mit sich bringen, schließlich müssen viele Zahlungen (Steuervorauszahlungen, Miete, Lebenshaltungskosten usw.) auch dann fristgemäß erbracht werden, wenn das Gericht die Vergütungsanträge nicht halbwegs zeitnah bearbeiten kann.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht alle in dem betreffenden Gerichtsbezirk arbeitenden Berufsbetreuer angeschrieben und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Das Landesjustizministerium hatte zudem mitgeteilt, dass von dort aus gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken bestehen würden.

    Der BGH musste jetzt über die Zulässigkeit dieses Vorgehens entscheiden – der Bezirksrevisor hatte in einem exemplarischen Fall argumentiert, dass dieses Verfahren  nicht mit den Vorgaben des VBVG zu vereinbaren sei. Er hatte beantragt, die Vergütung wegen eines fehlenden, innerhalb der 15-Monats-Frist gestellten Vergütungsantrags für den betreffenden Zeitraum auf 0,- € festzusetzen und die bereits gezahlte Vergütung zurückzufordern.

    Der BGH hat nun festgestellt, dass die Praxis der Auszahlung der Vergütung aufgrund von solchen Dauervergütungsanträgen nicht zulässig ist – diese verstößt nach Ansicht des BGH gegen die ausdrückliche und eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers in § 9 VBVG.


    VBVG § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

    Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.


    Der von der Entscheidung betroffene Betreuer hatte Glück im Unglück: Obwohl der BGH davon ausgeht, dass die Vergütung wegen des nur unwirksamen Dauervergütungsantrags zu Unrecht ausgezahlt wurde, lehnte er die Rückforderung des dem Grunde nach überzahlten Betrags ab. Grundsätzlich könne man zwar von einem Berufsbetreuer erwarten, dass er die für die Vergütung und deren Abrechnung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften kennt, trotzdem würde einer Rückforderung in diesem Fall der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Schließlich hätte das Betreuungsgericht den Betreuer durch seine Praxis und auch durch das oben erwähnte Rundschreiben von der jeweils nachträglichen – und damit den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden – Antragstellung abgehalten.

    Aber Vorsicht: Jetzt ist die Entscheidung des BGH bekannt geworden, und in Zukunft wird man deshalb nicht mehr unbedingt mit einem solchen Vertrauensschutz rechnen können. Wer die ihm an sich zustehende Vergütung noch immer mit solchen Dauervergütungsanträgen beantragt, sollte umgehend wieder zu der vom Gesetz vorgegebenen Form zurückkehren!