Bundesverfassungsgericht

Entscheidung zu Inklusivstundensätzen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Inklusivstundensätze des § 4 VBVG mit der Verfassung vereinbar sind.
29.04.2009

    Ein auch als Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt hatte eine Verfassungsbeschwerde erhoben, weil die Inklusivstundensätze seiner Ansicht nach im Ergebnis zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führen würden. Schließlich erhalten nicht umsatzsteuerpflichtige Betreuer – Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG – für die Führung einer Betreuung letztlich ein höheres Einkommen als ein Betreuer, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und deshalb 19% seines Umsatzes abführen muss.

    Das Bundesverfassungsgericht hält die im VBVG enthaltene Regelung über die Inklusivstundensätze aber für unbedenklich und hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. In dem betreffenden Beschluss (1 BvR 2374/07 vom 18. März 2009) heißt es u.a.:

    „(…) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe:

    (…) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie wird aber nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Inklusivstundensatz des § 4 VBVG unter Einschluss der Umsatzsteuer ist nichts ersichtlich.

    1. Der in § 4 VBVG vorgesehene feste Stundenbetrag ist sachlich gerechtfertigt, um verwaltungsaufwendige, unterschiedliche Abrechnungen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob er Einzelabrechnungen, Pauschalierungen oder fixe Sätze vorsieht. Die Einbeziehung von Betreuungsaufwendungen und Umsatzsteuer in den vom Gesetzgeber nunmehr gewählten Fixbetrag ist sachlich legitimiert, um aus öffentlichen Haushaltsmitteln gezahlte Vergütungen am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, (…)

    2. Der Beschwerdeführer rügt einen Gleichheitsverstoß durch § 4 VBVG, weil er aus der Vergütung die volle Umsatzsteuer von 19 % abführen müsse, während anderen die umsatzsteuerliche Belastung nach den Vorschriften der §§ 12 und 19 UStG gemindert oder vollständig erlassen würde. Zwar hat der Gesetzgeber § 4 VBVG mit dem Ziel einer Förderung von gemeinnützigen Betreuungsvereinen und ehrenamtlicher Betreuung beschlossen (vgl. BTDrucks 15/4874, S. 25 f. und 31). Die Differenzierung der den Betreuern verbleibenden Vergütungsleistung ergibt sich aber erst aus der Variation der Umsatzsteuertarife, die in §§ 12 und 19 UStG angeordnet ist. Besonders deutlich zeigt sich die Tatsache, dass die ungleiche Behandlung der drei Gruppen vom Umsatzsteuerrecht ausgeht, in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Heraufsetzung des Umsatzsteuertarifs von 16 % auf 19 %. Diese Aufspreizung der Belastung ergibt sich allein aus § 12 Abs. 1 UStG ohne jegliche Veränderung des § 4 VBVG. Ein Gleichheitsverstoß könnte sich demnach allenfalls aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ergeben, denn die tatsächliche und rechtliche Beschwerde geht bei einer derartigen Fixbetragsvergütung immer von der nachträglichen Steuerbelastung des Vergütungsempfängers aus. (…)“