Vergütung nach vorläufiger Betreuung

Nur vorläufig eingerichtete Betreuungen führen gelegentlich zu Problemen in Zusammenhang mit der Vergütung. Läuft eine nur vorläufige Betreuung aus und wird nicht „nahtlos“ eine endgültige Betreuung eingerichtet, steht dem Betreuer jedenfalls nach Ansicht der meisten Gerichte für die Zwischenzeit keine Vergütung zu (siehe z.B. OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290).

Daneben ist es auch aus haftungsrechtlichen Gründen gefährlich, nach Ende einer vorläufigen Betreuung noch weiterzuarbeiten. Da das Betreueramt beendet ist, besteht auch keine Vertretungsmacht mehr. Gem. der Regelung über die Haftung des so genannten Vertreters ohne Vertretungsmacht in § 179 BGB besteht dann für Betreuer sogar das Risiko, persönlich für Verbindlichkeiten einstehen zu müssen, die man nach Ende der Betreuung noch (vermeintlich für den Betreuten) eingegangen ist.


Eine andere Frage ist es, wie die Vergütung zu berechnen ist, wenn nach dem Auslaufen der vorläufigen Betreuung zunächst eine zeitliche „Lücke“ entsteht, bevor eine endgültige Betreuung eingerichtet wird.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei der Berechnung der zu vergütenden Stundenzahl immer auf die erstmalige Betreuung abzustellen ist (ständige Rechtsprechung der bisher mit Vergütungsfragen als Instanz der weiteren Beschwerde befassten Oberlandesgerichte, siehe z.B. OLG Frankfurt/Main BtPrax 2007, 136 = FamRZ 2007, 1272 = BtMan 2007, 15). Für den Fall, dass zwischenzeitlich kein Betreuer eingesetzt war, wird davon ausgegangen, dass es auf die Dauer der Unterbrechung der Betreuung ankommt. Im Falle einer nur kurzen Unterbrechung wird von einem „Altfall“ und entsprechend von einer niedrigeren Stundenzahl ausgegangen, im Falle einer längeren Unterbrechung wird die endgültige Betreuung aber als „Erstbetreuung“ mit der entsprechend höheren Stundenzahl vergütet. Wie lange die Unterbrechung andauern muss, damit in Bezug auf die Vergütung wieder von einer neuen Betreuung ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet, zum Teil wird als Grenze ein Zeitraum von 6 Monaten angenommen (zso z.B. LG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, Az. 2 T 943/06; FamRZ 2007, 677).
Wurde im Anschluss an eine vorläufige Betreuung „nahtlos“ eine endgültige Betreuung eingerichtet, wurde bei der Bestimmung der Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1, 2 VBVG wie selbstverständlich auf die Einrichtung der vorläufigen Betreuung abgestellt.
Das „alte Verfahrensrecht“ in Gestalt des FGG sah noch vor, dass im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens stets ein Hauptsacheverfahren einzuleiten war. Durch die FGG-typische hauptsacheabhängige Ausgestaltung endete das Eilverfahren durch Erledigung und wurde durch eine endgültige Maßnahme ersetzt. Die endgültige Betreuerbestellung war daher die logische Fortsetzung der zunächst lediglich vorläufigen Einrichtung der Betreuung.
Dies könnte sich allerdings durch die Ablösung des FGG durch das neue FamFG geändert haben.