Berufliche Führung einer Betreuung

Vorsicht: Sind Sie wirklich ein Berufsbetreuer?

Es dürfte bekannt sein: Ein Vergütungsanspruch besteht gem. den §§ 1836 Abs. 1 BGB, 1 VBVG nur, wenn schon bei der Betreuerbestellung ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Betreuung beruflich geführt wird. Unterbleibt eine solche Feststellung, kann der Betreuer im Beschwerdeverfahren erreichen, dass die berufliche Führung der Betreuung festgestellt wird.
10.02.2014

    Nun kommt es immer wieder vor, dass diese Feststellung bei der Betreuerbestellung schlicht vergessen wird. Und ein seit langem tätiger Berufsbetreuer hält die Bestellung als Berufsbetreuer oft für so selbstverständlich, dass er nicht bei jeder neuen Betreuung darauf achtet, ob dies tatsächlich in dem betreffenden Beschluss erwähnt wird.

    Bisher ließen sich solche Versehen leicht korrigieren – die Rechtsprechung ging davon aus, dass die Feststellung der beruflichen Führung einer Betreuung jederzeit auch noch nachträglich und vor allem auch rückwirkend geschehen kann, sofern sie lediglich übersehen wurde.

    Anders sieht das jetzt aber der BGH. Er argumentiert (in einem Beschluss v. 29.1.2014, Az.: XII ZB 372/13) wie folgt: Durch die Vorgabe, dass über die berufliche Führung einer Betreuung bereits bei der Bestellung zu entscheiden sei, soll Sicherheit bestehen und erkennbar sein, ob und ggf. welche finanziellen Belastungen für den Betroffenen oder die Staatskasse entstehen. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn ein Beschluss noch mit Rückwirkung korrigiert werden könne.

    Eine Ausnahme gäbe es lediglich in Fällen, in denen eine Berichtigung des Beschlusses gem. § 42 FamFG möglich sei. Das sei aber nur dann der Fall, wenn es sich um eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ handelt, die auch für Dritte ohne weiteres bereits aus dem Beschluss selbst heraus erkennbar ist. Das sei z.B. der Fall, wenn die Begründung zweifelsfrei erkennen lässt, dass die Bestellung als Berufsbetreuer gewollt war, die entsprechende Formulierung im Tenor der Entscheidung dann aber übersehen wurde. Alleine dass der betreffende Richter später bestätigt, dass eine Bestellung als Berufsbetreuer beabsichtigt war, reicht dafür aber nicht aus.

    Für eine andere Betrachtung würde auch kein Bedürfnis bestehen – ein Betreuer könne schließlich kontrollieren, ob er als Berufsbetreuer bestellt wurde und könne sich ggf. mit der innerhalb der gesetzlichen Frist einzulegenden Beschwerde gegen das versehentliche Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden.

    Um finanzielle Einbußen zu vermeiden müssen Berufsbetreuer sich deshalb angewöhnen, jeden Beschluss über eine Betreuerbestellung umgehend penibel zu überprüfen.

    Die Entscheidung des BGH ist rein juristisch betrachtet zumindest „vertretbar“ – die gesetzlichen Regelungen können so ausgelegt werde. Das Ergebnis ist aber unbefriedigend. Die Folgen eines Fehlers des Gerichts gehen hier alleine zu Lasten des Betreuers, nur weil dieser den Fehler nicht rechtzeitig bemerkt hat.

    Berichten nach überprüfen jetzt die Bezirksrevisoren in einigen Gerichtsbezirken gezielt alle Beschlüsse zur Bestellung von Berufsbetreuern darauf hin, ob die berufsmäßige Führung auch tatsächlich im Tenor vermerkt ist. Ziel ist es dabei, bei Fehlen dieser Feststellung in Zukunft die Auszahlung einer Vergütung zu verhindern und bereits gezahlte Vergütungen nach Möglichkeit zurückzuverlangen. Es erscheint uns als äußerst befremdlich, wenn staatliche Organe jetzt gezielt nach Fehlern anderer staatlicher Institutionen suchen um im Interesse der Staatskasse alleine die betroffenen Betreuer mit den Folgen zu belasten. Einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller an der Betreuungsarbeit Beteiligten ist das sicherlich nicht dienlich.