Bundessozialgericht

Betreuer*innen müssen Arbeitslosmeldung für Klient*innenen persönlich vornehmen

§ 122 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass eine Arbeitslosmeldung grundsätzlich persönlich abzugeben ist. Sinn dieser Vorschrift ist es u.a., dass möglichst frühzeitig die Möglichkeit bestehen soll, die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu beurteilen. Kann der Arbeitslose sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, kann die Meldung gem. § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III auch durch einen Vertreter erfolgen.
23.10.2014

    Der gesetzlichen Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, ob auch der Vertreter persönlich erscheinen muss. Wir sehen eine Pflicht zur persönlichen Meldung durch einen Betreuer nicht als sinnvoll an. Einem Betreuer würde das viel Zeit kosten und für Erkenntnisse über die Vermittlungsfähigkeit des Betreuten gibt der persönliche Eindruck von dem Betreuer nichts her. So sah es auch das SG Hamburg in einer Entscheidung, über die wir damals berichtet haben (Urteil vom 14.9.2010 mit dem Az. S 17 AL 418/07), nach Ansicht des SG sollte in solchen Fällen eine schriftliche Arbeitslosmeldung durch den Betreuer ausreichend sein.

    Diese Entscheidung ist leider vom Landessozialgericht Hamburg aufgehoben worden (Urteil vom 22.1.2014, Az. L 2 AL 2/11) und das Bundessozialgericht (BSG) hat die Ansicht des Landessozialgerichts jetzt bestätigt (Urteil v. 23.10.2014, Az. B 11 AL 7/14 R).

    Die schriftliche Fassung des Urteils liegt uns noch nicht vor. In einem Terminbericht des BSG heißt es:

    „Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war in der streitigen Zeit wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei "der Meldung" ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.“

    Trotz aller inhaltlichen Bedenken gegen diese Entscheidung müssen wir allen Betreuern raten, eine Arbeitslosmeldung in entsprechenden Fällen in Zukunft persönlich vor Ort vorzunehmen – andernfalls drohen Haftungsansprüche des Klienten, falls wegen des Fehlens einer persönlichen Meldung Ansprüche verlorengehen.

    Unseres Erachtens handelt es sich um ein Beispiel dafür, wie schlecht durchdachte gesetzliche Vorschriften zu unsinniger Mehrarbeit für Betreuer führen – die dafür notwendige Zeit fehlt dann an anderer Stelle für die eigentlich wichtige Arbeit.