Rentenversicherungspflicht von selbständigen Berufsbetreuer*innen
- Beruf Betreuung
- Recht
Vielmehr nimmt die Deutsche Rentenversicherung eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nunmehr jedenfalls in den Fällen an, in denen eine Mehrheit der Betreuungen von (nur) einem Betreuungsgericht übertragen werden.
Die Rentenversicherung fordert daher selbständige Berufsbetreuer*innen u.a. auf, über Anzahl der Betreuungen und deren zahlenmäßige Verteilung auf die Betreuungsgerichte Auskunft zu geben. In Einzelfällen wurden Bescheide über Zahlung von Beitragsrückständen erlassen. Diesbezüglich ist auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover zum Az. S 17 R 603/24 anhängig, von dem uns berichtet wurde. Kläger in diesem Verfahren ist ein Mitglied; der BdB begleitet dieses Verfahren.
Der BdB widerspricht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung und wir werden diesem Vorgehen entsprechend entgegentreten.
Wir raten, gegen förmliche Bescheide Widerspruch einzulegen und notwendigenfalls gegen den Widerspruchsbescheid Klage einzureichen. Es sollte mit Verweis auf das bereits anhängige Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover daneben das Ruhenlassen des Verfahrens beantragt werden.
Wir werden unsere Mitglieder zu gegebener Zeit über den Verfahrensstand sowie die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes informieren und Argumentationshilfen erstellen.