Wichtiger Hinweis:

Rentenversicherungspflicht von selbständigen Berufsbetreuer*innen

Bisher galt, dass selbständige Berufsbetreuer*innen nicht der Versicherungspflicht unterfallen, da es sich bei der Übernahme von Betreuungen um ein besonderes Auftragsverhältnis (Auftragsverhältnis sui generis) handelt. Daher wurden selbständige Berufsbetreuer*innen nicht von der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung hält jedoch an dieser, von ihr bisher geteilten, Rechtsauffassung nicht mehr fest.
25.11.2024

Vielmehr nimmt die Deutsche Rentenversicherung eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI  nunmehr jedenfalls in den Fällen an, in denen eine Mehrheit der Betreuungen von (nur) einem Betreuungsgericht übertragen werden. 

Die Rentenversicherung fordert daher selbständige Berufsbetreuer*innen u.a. auf, über Anzahl der Betreuungen und deren zahlenmäßige Verteilung auf die Betreuungsgerichte Auskunft zu geben. In Einzelfällen wurden Bescheide über Zahlung von Beitragsrückständen erlassen. Diesbezüglich ist auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover zum Az. S 17 R 603/24 anhängig, von dem uns berichtet wurde. Kläger in diesem Verfahren ist ein Mitglied; der BdB begleitet dieses Verfahren. 

 

Der BdB widerspricht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung und wir werden diesem Vorgehen entsprechend entgegentreten.

Wir raten, gegen förmliche Bescheide Widerspruch einzulegen und notwendigenfalls gegen den Widerspruchsbescheid Klage einzureichen. Es sollte mit Verweis auf das bereits anhängige Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover daneben das Ruhenlassen des Verfahrens beantragt werden.

Wir werden unsere Mitglieder zu gegebener Zeit über den Verfahrensstand sowie die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes informieren und Argumentationshilfen erstellen.