Betreuungsreform 2023

Alles Wichtige zu Registrierung, Sachkundenachweis und Vergütung für Berufsbetreuer*innen

Die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit dürfen Berufsbetreuer*innen zukünftig nur noch tätig sein, wenn sie erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen haben.

Mit der Einführung eines bundesweit gültigen formalen Zugangs- und Registrierungsverfahren müssen beruflich tätige rechtliche Betreuer*innen zukünftig u. a. Fachkenntnisse nachweisen, um ihre Tätigkeit auszuführen. Die Grundlagen sind im BtOG (dort in den §§ 23-28, 32, 33) geregelt. Die Betreuerregistrierungsverordnung legt die Einzelheiten zum Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer*innen fest, insbesondere zu den Anforderungen an die Sachkunde, die Art des Sachkundenachweises, die Anerkennung und Zertifizierung der Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Worauf muss ich mich als rechtliche*r Betreuer*in nun einstellen?

Je nachdem, wie lange Sie bereits als rechtliche*r Betreuer*in tätig sind, und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren, den Sachkundenachweis und die Vergütung.

Alle rechtlichen Betreuer*innen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 beruflich Betreuungen geführt haben, genießen Bestandsschutz und müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen. Auch sie müssen aber ab dem 1. Januar 2023 einen Antrag auf Registrierung stellen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (s.u.) kann dann eine (endgültige) Registrierung erfolgen.

Ablauf Registrierung:

Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Das ist gem. § 2 Abs. 4 BtOG die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht er­richtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.

Einen solchen Registrierungsantrag muss jede*r stellen, auch bereits tätige rechtliche Berufsbetreuer*innen. 

Wichtige Frist: Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer*innen ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer*innen als vorläufig registriert.

Wichtig! Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch folgende Unterlagen vorliegen:

  • Beschluss über die Bestellung als Berufsbetreuer vor dem 1.1.2020
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis

Es wird daher nicht reichen, erst mit Ablauf der Frist alleine den Antrag zu stellen. 

Empfehlung: Machen Sie sich mit den Inhalten der Reform vertraut

Auch wenn Sie unter den Bestandsschutz fallen und keinen Sachkundenachweis erbringen müssen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig mit den Inhalten des neuen Betreuungsgesetzes vertraut zu machen. Wir informieren regelmäßig auf unseren Kommunikationskanälen zu verschiedenen Aspekten der Reform. Unser Weiterbildungsinstitut, das ipb, bietet bereits jetzt viele Fortbildungen zu den Neuerungen im Betreuungsrecht ab 2023 an.

Rechtliche Betreuer*innen, die zum 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen grundsätzlich ihre Sachkunde nachweisen. Davon gibt es einige Ausnahmen:

Personen, die mit zwei abgeschlossenen juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt nachweisen können oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit absolviert haben, müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen. Hier genügt der Nachweis des entsprechenden Studiums.

Weitere Erleichterungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 23 Abs. 4 BtOG für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen. Und gem. § 7 Abs. 5 BtRegV kann eine Registrierung ohne weiteren Sachkundenachweis erfolgen,  wenn Teilbereiche der Kenntnisse anderweitig (z.B. durch einen Studienabschluss) erworben wurden und zusätzlich eine „mehrjährige für die Führung von Betreuungen nutzbare Berufserfahrung“ oder eine mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer vorhanden ist.

Möglicherweise können auch Kenntnisse, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und den Modulen 1-11 des in der Verordnung festgelegten Curriculums entsprechen, ganz oder teilweise von der Betreuungsbehörde als Sachkundenachweis zugelassen werden.

Wir empfehlen Ihnen: Setzen Sie sich rechtzeitig mit ihrer jeweiligen Behörde in Verbindung und klären Sie, ob und was sie nachweisen müssen. Auf einen entsprechenden Antrag hin muss die Behörde Ihnen gem. § 7 Abs. 4 BtOG bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens einen verbindlichen Bescheid über die Anrechnung bereits erworbene Kenntnisse erteilen und bescheiden,  hinsichtlich welcher Teile der erforderlichen Sachkunde noch nachgewiesen werden müssen.

Ablauf Registrierung

Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Einen Antrag muss jede*r stellen. Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer*innen ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer*innen als vorläufig registriert.

Wichtig! Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch folgende Unterlagen vorliegen:

  • Beschluss über die Bestellung als Berufsbetreuer vor dem 1.1.2023
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis

Es wird daher nicht reichen, erst mit Ablauf der Frist alleine den Antrag zu stellen. 

Sollten Sie einen Sachkundenachweis vorweisen müssen, muss dies bis spätestens zum 30.6.2025 erfolgen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die (vorläufige) Registrierung widerrufen.

Berufsbetreuer*innen, die erst ab dem 1. Januar 2023 ihre erste(n) Betreuung(en) aufnehmen, müssen sich nach dem neuen Recht registrieren lassen und der Stammbehörde den Sachkundenachweis vorlegen.

Ausgenommen sind Personen, die mit zwei abgeschlossenen juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt nachweisen können oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit nachweisen können. Diese Personen benötigen keinen weiteren Nachweis der Sachkunde.

Voraussichtlich können aber auch Neueinsteiger*innen aus anderen Berufsgruppen „anderweitige Nachweise“ aus ihren Ausbildungs- oder Studiengängen vorlegen, die den Inhalten der Module 1-11 im Wesentlichen entsprechen.

Ablauf Registrierung:

Antrag auf Registrierung bei der Stammbehörde mit

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Erklärung, ob Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
  • Erklärung, ob in letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
  • Sachkundenachweise nach § 23 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 BtOG

Mitteilungs- und Berichtspflichten gegenüber der Stammbehörde nach der Registrierung

Auch nach erfolgter Registrierung bestehen gegenüber der Stammbehörde noch Mitteilungs- und Berichtspflichten, geregelt ist das in den §§ 25 und 29 BtOG:

  • Regelmäßig alle 6 Monate müssen Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen (unter Nennung der jeweilgen Aktenzeichen und der zuständigen Gerichte) mitgeteilt werden.
  • Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs, der Organisationsstruktur und ein Wechsel des Sitzes oder des Wohnsitzes müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
  • Alle 3 Jahre müssen ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sowie eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, übersandt werden.
  • Sofern auf Grundlage des § 8 Abs. 3 VBVG ein Feststellungsverfahren bzgl. der anzuwendenden Vergütungstabelle durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.

Diese Pflichten sollten nicht „auf die leichte Schulter genommen“ werden – beharrliche Verstöße dagegen können gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG zu einem Widerruf der Registrierung führen!

  • Schließlich müssen Berufsbetreuer*innen in eigener Verantwortung an berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen und der Stammbehörde einen Nachweis vorlegen.

Die sich bis Ende 2022 aus § 10 VBVG alter Fassung ergebenden Mitteilungspflichten (Anzahl der im Kalenderjahr geführten Betreuungen, den dafür in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Geldbetrag) ist aber ab dem 1. Januar 2023 entfallen.

Weiterführende Informationen und Links:

Vergütung

Erfreulich ist, dass mit dem neuen Betreuungsgesetz für Betreuer*innen festgelegt wird, dass es für einen Vergütungsanspruch alleine noch darauf ankommt, ob eine Registrierung als Berufsbetreuer*in durch die Betreuungsbehörde vorliegt. Damit ist die sogenannte „Elfer-Regelung“ Geschichte.

Daneben wird vor allem die Einstufung etwas anders geregelt. Zwar bleiben die unterschiedlichen Vergütungsstufen noch erhalten, die Vorgabe, dass eine Ausbildung bzw. Hochschulausbildung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie in einem ausreichenden Umfang betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat, wird aber entfallen. Daraus ergibt sich, dass in Zukunft jede abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung (bzw. eine vergleichbare Ausbildung) berücksichtigt werden wird. Z.B. kann dann auch ein*e Betreuer*in, der*die eine rein technische Ausbildung absolviert hat, eine Vergütung auf Grundlage der Tabelle B oder C beanspruchen.

Eine Besonderheit gilt insoweit allerdings für Betreuer*innen, die erstmals nach dem 31.12.2019 als Berufsbetreuer*in eingesetzt worden sind. Wie oben beschrieben, müssen diese im Rahmen ihrer Registrierung auch einen Sachkundenachweis erbringen. Für diese Betreuer*innen gilt die alte Vergütungseinstufung gem. § 19 Abs. 1 VBVG zunächst so lange weiter, bis sie ihre Sachkunde der Stammbehörde im Registrierungsverfahren nachgewiesen haben.

Das Verfahren bezüglich der Einstufung wird dann ebenfalls anders geregelt sein:  Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG entscheidet der Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des*der Betreuer*in zuständigen Amtsgerichts nach erfolgter Registrierung auf Antrag über die Einstufung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen sogenannten Justizverwaltungsakt, mögliche Rechtsmittel sind in den §§ 23 EGGVG geregelt. Ist ein*e Verfahrensbeteiligte*r nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er*sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen, zuständig dafür wäre dann das Oberlandesgericht. Gegen dessen Entscheidung kann dann - wie bisher - bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die dann vom BGH entschieden wird.

Die so getroffene Entscheidung wird dann dauerhaft verbindlich sein, Betreuer*innen werden also Sicherheit bzgl. der Vergütungsstufe haben und müssen keine späteren sogenannten Herabstufungen mehr befürchten. Eine Änderung kann aber noch erreicht werden, wenn ein*e Betreuer*in eine Änderung der Voraussetzungen (also einen neu erworbenen Ausbildungsabschluss) vorweist.

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