Abrechnungs- oder Betreuungsmonate? Neues zur Übergangsregelung im Vergütungsgesetz

03.09.2019
  • Paragraphen-Zeichen

Hamburg, 03.09.2019 - Das neue Vergütungsrecht ist im Grunde nicht sehr kompliziert. Aber wie bei nahezu jeder gesetzlichen Neuregelung gibt es auch hier einige Unklarheiten. Eine davon betrifft die in § 12 BVG enthaltene Übergangsregelung, dort heißt es: "Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Fraglich ist, ob wirklich Betreuungsmonate oder nicht in Wirklichkeit Abrechnungsmonate gemeint waren. Der Gesetzgeber wollte einen einfach zu handhabenden Übergang schaffen und durch diese Regelung vermeiden, dass die Vergütung für jede Betreuung für einen Monat geteilt (für den Teil des Monats vor dem Inkrafttreten und den nach dem Inkrafttreten der Neuregelung) berechnet werden muss.

In den meisten Fällen wird dieses Ziel sicherlich problemlos erreicht werden können, weil Betreuungs- und Abrechnungsmonate identisch sind. Allerdings können sich die Betreuungsmonate von den Abrechnungsmonaten unterscheiden, da nach der Rechtsprechung des BGH nach einem Betreuerwechsel für den neuen Betreuer ein neuer 3-Monats-Zeitraum i.S.d. § 9 VBVG beginnt. In diesem Fall sind verschiedene Auslegungen möglich:

  • Betreuungs- und Abrechnungsmonate sind nicht identisch, der Betreuungsmonat, in den das Inkrafttreten der Neuregelung fällt, endet vor dem Abrechnungsmonat, in den der Wechsel fällt. In dieser Fallkonstellation ist es für den Betreuer etwas günstiger, auf die Betreuungsmonate abzustellen.

  • Betreuungs- und Abrechnungsmonate sind nicht identisch, der Betreuungsmonat, in den das Inkrafttreten der Neuregelung fällt, endet aber nach dem Abrechnungsmonat, in den der Wechsel fällt. In diesem Fall ist es für den Betreuer etwas günstiger, auf die Abrechnungsmonate abzustellen.

Da beide Möglichkeiten in bestimmten Konstellationen Vor- und Nachteile haben können, können beide Varianten zu einem „gerechten Gesamtergebnis“ führen, wenn sie nur konsequent angewendet werden. Eine ausführliche Erläuterung mit Beispielrechnungen finden Sie unter dem folgenden Link: