Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
Das Leben ohne Girokonto ist mühsam und teuer – so müssen für Bareinzahlungen am Bankschalter auf Konten Dritter (z.B. für den Vermieter oder den Energieversorger) häufig hohe Gebühren bezahlt werden. Und wer über kein Girokonto verfügt, lebt finanziell häufig in angespannten Verhältnissen, so dass selbst kleinere Ausgaben ins Gewicht fallen.
Bisher gibt es lediglich in wenigen Landessparkassengesetzen die Vorgabe, dass Sparkassen grundsätzlich verpflichtet sind, jedem Bürger die Einrichtung eines Girokontos zu ermöglichen. Daneben gibt es eine freiwillige Selbstverpflichtung der Sparkassen, dies zu tun.
Und Betreuer müssen häufig die Erfahrung machen, dass Banken dazu neigen, keine Konten für Klienten einzurichten. Neben der Furcht vor Haftungsfällen (wer muss für die Folgen auskommen, wenn sich z.B. ein Geschäftsunfähiger Geld von seinem Konto auszahlen lässt?) dürfte eine Rolle spielen, dass die Führung von Betreutenkonten nicht immer reibungslos funktioniert. Am besten – weil kostensparend – sind für eine Bank Konten für Kunden, die finanziell gut situiert sind und möglichst alle Bankgeschäfte online tätigen. Sobald wegen irgendwelcher Probleme „Handarbeit“ erforderlich ist, verursacht das aber Kosten und schmälert die Gewinne.
Jetzt hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der neben einigen anderen Regelungen zum Zahlungsverkehr auch die Schaffung eines sogenannten Basiskontos zum Gegenstand hat. Danach sollen Banken und Sparkassen verpflichtet sein, von sehr engen Ausnahmefällen abgesehen, jedem Bürger zumindest ein Guthabenkonto einzurichten. Dies soll ausdrücklich auch für Obdachlose und Flüchtlinge gelten. Der Preis für die Kontoführung darf den Preis für die Führung eines üblichen Girokontos nicht übersteigen.
Die näheren Einzelheiten können dem Entwurf des Gesetzes mit dem schönen Namen „Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)“ und dort den §§ 31 ff entnommen werden. Der Entwurf kann von der Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden:
Wir gehen davon aus, dass das Gesetz problemlos auch vom Bundestag beschlossen werden wird.