BMG ändert Einschätzung

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt nicht für rechtliche Betreuer*innen

Nach zum Teil massiver Kritik - gerade auch des BdB - hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seiner jüngsten Veröffentlichung rechtliche Betreuer*innen ausdrücklich von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgenommen. Eine anderslautende Veröffentlichung hatte zuvor für Irritationen gesorgt. Der BdB hielt die Ansicht für unzutreffend und hatte sich deshalb an das Ministerium gewandt - mit Erfolg.
14.02.2022

In einer neuen Fassung der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten“ des Bundesministeriums der Gesundheit (BMG) vom 11.2.22 heißt es nun auf S. 14: 

„Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen rechtliche Betreuer, Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.“

Damit sind rechtliche Betreuer*innen ausdrücklich von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgenommen. Mit den „anderen Personen“ dürften u.a. Verfahrenspfleger gemeint sein. Das Dokument können Sie hier auf der Website des BMG nachlesen.

Nichtsdestotrotz empfehlen wir als Verband grundsätzlich allen Betreuer*innen die Corona-Schutzimpfung, um ihre Klient*innen und auch sich selbst vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

 

 

Zum Hintergrund (Veröffentlichung vom 14.01.2022):

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte im Januar auf seiner Internetseite Informationen zur sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Diesen war die Ansicht des Ministeriums zu entnehmen,  dass auch rechtliche Betreuer*innen im Sinne des §§ 1896 ff BGB von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst sein würden. Diese Sichtweise halten wir für unzutreffend. Das Dokument ist unter diesem Link abzurufen (dort unter Nr. 16, S. 10, 11).


Zur Begründung:

Die Rechtsgrundlage für die einrichtungsbezogene Impfpflicht befindet sich in § 20a IfSG. Danach sind Personen, die in bestimmten Einrichtungen – z.B. in stationären Pflegeeinrichtungen – tätig sind, verpflichtet, der Leitung der Einrichtung den Nachweis einer Covid-19 Schutzimpfung oder der Genesung von einer Erkrankung an Covid-19 zu erbringen. Unseres Erachtens fehlt es im Fall rechtlicher Betreuer*innen aber an dem Merkmal der Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung.

Rechtliche Betreuer*innen sind jedenfalls keine Beschäftigte solcher Einrichtungen – sie sind lediglich die gesetzlichen Vertreter*innen eines oder mehrerer Bewohner*innen und werden nicht auf Veranlassung oder im Interesse der Einrichtung tätig. Im Übrigen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/188), dass es dem Gesetzgeber um die Impfung von Angehörigen von Berufsgruppen geht, die einen nahen physischen Kontakt mit den Bewohner*innen haben, wie es im Fall einer tatsächlichen (nicht rechtlichen!) Betreuung der Fall ist. So wird jedenfalls in der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 20/188 argumentiert. Es geht dem Gesetzgeber offenbar um die Impfung von Menschen, die eine tatsächliche Betreuung leisten. Dass auch rechtliche Betreuer*innen, die ihre Klient*innen im Vergleich zu Pflegekräften, Fahrdiensten usw. nur selten und kurz besuchen und auch keinen körperlichen Kontakt haben müssen, von § 20a IfSG erfasst werden sollten, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Daneben ist es auch fraglich, ob man einen gelegentlichen Besuch eines rechtlichen Betreuers in einer Einrichtung aufgrund des vergleichsweise geringen zeitlichen Umfangs als "tätig sein" in dieser Einrichtung ansehen kann.


Schließlich würde diese Sichtweise zudem zu Widersprüchlichkeiten führen:

Die Impfpflicht soll nicht für Besucher*innen gelten. Ein Angehöriger, der einen Bewohner aufgrund der persönlichen Beziehung häufig und länger besucht und – z.B. durch Umarmungen - körperlichen Kontakt zu ihm hat, müsste keinen Impfnachweis erbringen, eine Betreuerin, die sich ohne Körperkontakt eine Viertelstunde lang mit ihrem Klienten unterhält aber doch. Ein Betreuungsrichter, der eine Anhörung durchführt, wäre in vergleichbarer Situation aber nicht nachweispflichtig. Und eine besondere Problematik ergibt sich in Bezug auf ehrenamtliche Betreuer*innen, bei denen es sich in der Regel um Angehörige des jeweiligen Bewohners handelt. Diese müssten – anders als sonstige Angehörige – einen Impfnachweis erbringen, nur weil sie auch noch die rechtlichen Belange ihres Angehörigen regeln, also z.B. auch für die Beantragung zustehender Sozialleistungen zuständig sind. Diese Beispiele zeigen, dass die Einbeziehung rechtlicher Betreuer*innen in die Nachweispflicht nicht zu sinnvollen und in sich stimmigen Ergebnissen führt.


Wir haben uns deshalb an das Ministerium gewandt und hoffen, dass der jetzige Standpunkt aufgegeben wird.

Zwar ist es letztlich nur entscheidend, welche Vorgaben sich aus dem Gesetz ergeben und nicht, wie das BMG ein Gesetz interpretiert. Sollte das BMG bei seiner Ansicht bleiben und diese auch weiterhin veröffentlichen, wären aber Streitigkeiten mit Einrichtungen und vermutlich auch Gerichtsverfahren zur Klärung vorprogrammiert – beides wäre mit erheblichem und eigentlich vermeidbarem Aufwand für alle Beteiligten verbunden.
Für den Fall, dass die Ansicht des BMG sich wider Erwarten doch durchsetzt, oder dass Einrichtungen unter Berufung auf die Veröffentlichung Betreuer*innenn den Zutritt zu einer Einrichtung verbieten wollen, ist folgendes zu beachten: § 20a IfSG ermächtigt die Leitung einer Einrichtung nicht dazu, Dritten das Aufsuchen der Einrichtung zu untersagen, diese ist dann aber gem. § 20a Abs. 2 IfSG verpflichtet, den Vorgang dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungsverbot erlassen, dagegen könnte dann auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden.
Falls die Leitung einer Einrichtung den Zutritt trotzdem verweigert, könnte dagegen auf dem Zivilrechtsweg vorgegangen werden. Bewohner*innen haben ein Recht darauf, Besuch zu empfangen und insbesondere persönlichen Kontakt zu ihrem*r gesetzlichen Vertreter*in halten zu können. Das darf ihnen von wenigen Ausnahmefällen abgesehen und ohne gesetzliche Grundlage nicht vorenthalten werden.

Falls die Einbeziehung von Betreuer*innen in die Nachweispflicht wider Erwarten Bestand haben sollte, muss allerdings damit gerechnet werden, dass Betreuungsbehörden und –gerichte Betreuer*innen, die keinen Immunitätsnachweis erbringen, zumindest für die Betreuung von Bewohner*innen einer Einrichtung als ungeeignet ansehen, weil sie den erforderlichen persönlichen Kontakt nicht halten können. Das würde dann die Entlassung aus den entsprechenden Betreuungen zur Folge haben.

Trotz dieser Kritik an der Veröffentlichung des BMG ist der BdB der Meinung, dass Betreuer*innen sich verantwortungsbewusst verhalten sollten, um das Risiko einer Infektion ihrer Klient*innen und anderer Bewohner*innen von Einrichtungen mit dem Coronavirus nach Möglichkeit zu vermeiden und dass eine Schutzimpfung ein adäquates Mittel ist um dieses Ziel zu erreichen. Das ändert aber nichts daran, dass § 20a IfSG keine Grundlage für die Einbeziehung von rechtlichen Betreuer*innen in die Nachweispflicht enthält.