Riesterrente

Lebenslang für Betreuervergütung und Sozialhilfe gespart?

Bislang werden Auszahlungen einer staatlich geförderten Zusatzrente (sogenannte Riesterrente) beim Bezug von Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. Ab 2018 sind bei monatlicher Auszahlung der Zusatzrente grundsätzlich 100 Euro anrechnungsfrei, von dem darüber liegenden Betrag immerhin noch 30 Prozent.
10.11.2017

Bislang werden Auszahlungen einer staatlich geförderten Zusatzrente (sogenannte Riesterrente) beim Bezug von Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. Dies ist häufig kritisiert worden. Wer damit rechnen muss, im Alter ergänzende Leistungen der Sozialhilfe zu benötigen, für den ist der Anreiz gering, eine zusätzlichen Absicherung für das Alter aufzubauen. 
Ab 2018 sind bei monatlicher Auszahlung der Zusatzrente grundsätzlich 100 Euro anrechnungsfrei, von dem darüber liegenden Betrag immerhin noch 30 Prozent. Wer beispielsweise aus einem Riestervertrag monatlich 110 Euro erhält, kann davon 103 Euro ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe behalten.
Geregelt ist das in einer Neufassung des § 82 Abs. 4 BGB, dort heißt es in Zukunft:
„Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
In dem neuen Absatz 5 der Vorschrift wird zudem klargestellt, dass dies auch für Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung gelten wird.
Nähere Einzelheiten können der Veröffentlichung der Neuregelung im Bundesgesetzblatt und einer kurzen Erläuterung des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.