Neue Freibeträge: Welche Auswirkungen haben sie auf Umsatz von Betreuer/innen?
- Recht
- Vergütung
Das Schonvermögen für Sozialleistungen nach § 90 Abs. 2, Nr. 9 SGB XII für die Leistungen der Sozialhilfe wird zum 1. April 2017 von derzeit 2.600 auf 5.000 Euro angehoben. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung in seiner Sitzung am 11. März zugestimmt. Für Klienten/innen Grund zur Freude. Für Betreuer/innen könnte dies Umsatzeinbußen bedeuten: In Zukunft müssen mehr Betreuungen als „mittellos“ abgerechnet werden.
Entscheidung über Mittellosigkeit
Über die Frage der Mittellosigkeit wird in zwei Schritten entschieden: Zunächst wird anhand der finanziellen Verhältnisse des Klienten oder der Klientin zum Zeitpunkt der Ausführung der abgerechneten Tätigkeit über die Stundenzahl entschieden. Wenn am Ende eines Betreuungsmonats einzusetzendes Einkommen und Vermögen ausreichen, um die bis dahin aufgelaufenen Vergütungsansprüche vollständig zu bezahlen, ist die höhere Stundenzahl anzusetzen.
In einem zweiten Schritt ist dann anhand der finanziellen Verhältnisse des Klienten oder der Klientin am Tag der gerichtlichen Entscheidung (im Fall eines Beschwerdeverfahrens sogar erst am Tag der Entscheidung des Landgerichts) darüber zu entscheiden, wer zahlt (Justizkasse oder Klient/in selbst).
Handhabung der neuen Regelung
Wie die neue Regelung gehandhabt wird, ist noch unklar. Aus Sicht des BdB ist folgendes Vorgehen denkbar: Für den Stundenansatz nach § 5 Abs. 1, 2 VBVG gilt das Schonvermögen jeweils monatsweise an dem Tag, an dem sich die Wirksamkeit der Betreuer/innenbestellung wiederholt, der neue (höhere Schonbetrag) betrifft also die Vergütung für jeden Betreuungsmonat, dessen Ende nach dem 1.4.2017 eintritt.
In Bezug auf die Zahlungspflicht (§ 1836d BGB) gilt das neue Schonvermögen für alle Zahlungen, über die ab dem 1.4.2017 entschieden wird.
Leider gibt es keine Übergangsregelung für Vergütungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten beginnen und erst danach enden, ebenso fehlt eine Regelung für Vergütungszeiträume, die vollständig vor dem Inkrafttreten lagen, die aber erst nach dem Inkrafttreten abgerechnet werden bzw. über die erst nach dem Inkrafttreten entschieden wird.
Zusätzlicher Freibetrag
Ab dem 1. April 2017 gilt zusätzlich der Freibetrag von 25.000 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese zählen zu den Leistungen des Sozialamtes. Der Freibetrag wird nur angewendet, wenn dieses Geld aus durch Arbeit entstandenem Vermögen stammt und nicht, wenn zum Beispiel geerbt wurde. Ob der Freibetrag von 25.000 Euro ebenfalls die Betreuervergütung mindert, ist noch unklar. Dies wird vermutlich die Rechtsprechung klären.