Neues Bundesmeldegesetz in Kraft getreten

Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Die bis dahin geltenden landesrechtlichen Regelungen sind damit außer Kraft getreten.
02.12.2015

    Geregelt ist dort auch, wann eine Ummeldung durch einen Betreuer oder die Leitung einer Einrichtung vorzunehmen ist.

    § 17 Abs. 3 bestimmt, dass für eine volljährige Person, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, diesem die An- oder Abmeldung obliegt.

    Gemäß § 23 ist bei der Ummeldung auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug vorzulegen.

    In § 32 Abs. 1 ist zunächst festgelegt, dass für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen haben. Im Anschluss heißt es aber: „§ 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.″ Das bedeutet, dass die Verpflichtung des Betreuers zur Vornahme der Ummeldung vorrangig ist. Die Einrichtung ist also nur dann zur Meldung verpflichtet, wenn der Bewohner seiner Meldepflicht selbst nicht nachkommen kann und wenn kein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung vorhanden ist.
    Die Ummeldung muss gemäß § 17 Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

    In § 54 des BMG sind Bußgeldvorschriften enthalten, u.a. kann danach eine unterlassene oder verspätete Ummeldung mit einem Bußgeld von bis zu 1000,- € geahndet werden.

    Der Gesetzestext kann auf der Internetseite http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html eingesehen bzw. von dort heruntergeladen werden.