Bundesländer-Übersicht

Schutzimpfungen für Berufsbetreuer*innen

Die Priorisierung für die Corona-Schutzimpfung wird zum 7. Juni 2021 bundesweit aufgehoben. Bis dahin gibt es für Berufsbetreuer*innen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Handhabungen.
18.05.2021

Die Impfpriorisierung wird zum 7. Juni 2021 bundesweit aufgehoben. In einigen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg soll dies - zumindest für in Arztpraxen durchgeführte Impfungen - bereits im Laufe dieser Woche geschehen. Das wird allerdings nicht bedeuten, dass auch jede*r Bürger*in ab diesem Datum eine Impfung erhalten kann. Aufgrund der begrenzten Menge der Impfstoffe wird auch dann noch mit Wartezeiten gerechnet werden müssen.

Bis dahin gibt es speziell für Berufsbetreuer*innen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Handhabungen. Nach unserem Kenntnisstand gelten zur Zeit die folgenden Regelungen:

In Baden-Württemberg wurden Betreuungsrichter*innen und Berufsbetreuer*innen in die Gruppe der höchsten Priorität aufgenommen, da diese zur Durchführung von Anhörungen bzw. für Gespräche mit Klient*innen häufiger Pflegeeinrichtungen aufsuchen müssen (Konkretisierung § 2 CoronaImpfV durch das Ministerium für Gesundheit und Integration Baden Württemberg).

Dort heißt es aber auch: „Eine Bescheinigung über die Tätigkeit durch die entsprechende Einrichtung, in der die Tätigkeit ausgeführt wird, ist bei der Impfung vorzulegen.“ Nun passt das nicht richtig auf Betreuer*innen, diese sind ja nicht „in einer Einrichtung tätig“. Um unnötige Auseinandersetzungen (und im ungünstigsten Fall eine Verweigerung der Impfung) zu vermeiden, sollten Betreuer*innen sich aber vorsichtshalber von einer Einrichtung bescheinigen lassen, dass sie für eine*n der dortigen Bewohner*innen als Betreuer*in eingesetzt sind. Berichten nach bescheinigen auch einige Betreuungsbehörden den in ihrem Einzugsbereich tätigen Berufsbetreuer*innen, dass die Voraussetzungen für eine höchste Priorität gegeben sind.

Entsprechendes gilt jetzt laut einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch in Nordrhein-Westfalen, https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-impft-personal-im-ambulanten-medizinischen-bereich

In Rheinland-Pfalz werden Berufsbetreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an unsere Landesgruppe der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie regelmäßig Kontakt zu in Pflegeeinrichtungen lebenden Bewohnern haben. Besteht eine regelmäßige Tätigkeit in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen, erfolgt eine Zuordnung in die zweithöchste Prioritätsstufe. Zum Nachweis der Impfberechtigung müssen ein Betreuerausweis sowie eine Bestätigung der betreffenden Einrichtung vorgelegt werden.

In Hessen gibt es laut einem Schreiben der Landesregierung an unsere Landesgruppe eine vergleichbare Regelung.

In Bayern werden Betreuer*innen laut einem Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an unsere Landesgruppe ebenfalls der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie nachweisen können, dass sie Bewohner*innen in einer Pflegeeinrichtung betreuen. Ansonsten werden sie der mittleren oder der dritten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie pflegebedürftige Klienten*innen betreuen, die zwar nicht in einer Pflegeeinrichtung leben, aber aufgrund ihres Alters oder bestimmter Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an Covid-19 haben.

Aus Mecklenburg-Vorpommern werden Betreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit grundsätzlich in die Stufe der mittleren Priorität eingeordnet, haben dort aber einen Anspruch auf Impfung mit höchster Priorität, wenn sie von einer Einrichtung bescheinigt bekommen, dass sie dort regelmäßig Bewohner*innen aufsuchen müssen.

In Brandenburg erhalten Betreuer*innen Berichten nach eine Bescheinigung der Betreuungsbehörde, in der ein Anspruch auf die höchste Impfpriorität begründet wird. Bei Vorlage dieser Bescheinigung ist eine Impfung dann problemlos möglich.

In Hamburg erhalten alle Hamburger Berufsbetreuern*innen dank der Bemühungen unserer Landesgruppe postalisch eine "Arbeitgeberbescheinigung" der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und können mit dieser sofort einen Termin zur Corona-Shutzimpfung im Impfzentrum Hamburg vereinbaren.

In Schleswig-Holstein hat unsere Landesgruppe es mit Hartnäckigkeit erreicht, dass Berufsbetreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) dort nun der zweiten Prioritätsstufe zugeordnet werden. Als Nachweis der Impfberechtigung erhalten Betreuer*innen dort eine entsprechende Bescheinigung von der Betreuungsbehörde.

In Sachsen konnte unsere Landesgruppe erreichen, dass sich Betreuer*innen als „sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 besteht“ gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV (Prioritätsstufe 3) impfen lassen können, außerdem werden sie dort zur kritischen Infrastruktur gezählt und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 5 CoronaImpfV.

In Bremen erhalten die Berufsbetreuer*innen - wohl auch aufgrund etlicher hartnäckiger Nachfragen unserer Landesgruppe - einen Code, mit dem dann ein Impftermin beantragt werden kann.