Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt den zuständigen Stellen erhebliche Möglichkeiten, im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung verschiedenste Maßnahmen zu ergreifen. Das reicht von der Möglichkeit, einzelne Personen zur Duldung einer Untersuchung zu verpflichten, bis zu der Möglichkeit, Menschen in einer geschlossenen Einrichtung abzusondern. Paragraph 28 IfSG gibt der zuständigen Behörde zudem ganz allgemein die Möglichkeit, „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen, das können etwa auch Veranstaltungsverbote sein. In den Paragraphen 29 und 30 IfSG sind unter anderem die Beobachtung von Kranken und Krankheitsverdächtigen und die Möglichkeit der Quarantäne geregelt. Im Arbeitsalltag sind selbstverständlich auch von Betreuer*inen die Vorgaben der zuständigen Stellen – etwa auch Betretungsverbote für Krankenhäuser und Einrichtungen - zu beachten.
Daneben sollte jede*r Betreuer*in die allgemeinen Hinweise beachten: auf Hygiene achten (Hygienetipps als PDF-Download), persönliche Kontakte zu Klient*innen nach Möglichkeit verschieben bzw. durch alternative Möglichkeiten ersetzen oder auf das absolut unverzichtbare Maß reduzieren. Sie können beispielsweise in geeigneten Fällen Haushaltsgeld in größeren Beträgen auszahlen, damit das Geld länger reicht und weniger Auszahlungstermine notwendig sind, Behördentermine aufschieben, Anträge nach Möglichkeit online oder schriftlich stellen. Das mag zwar in Einzelfällen umständlicher sein, man muss sich aber immer vergegenwärtigen, dass es zum einen um den Schutz von Gesundheit und Leben auch gerade von sehr alten oder gesundheitlich ohnehin angeschlagenen Menschen geht und zum anderen natürlich auch um den eigenen Schutz geht. Es wäre im Übrigen auch den Klient*innen nicht damit gedient, wenn Sie als Betreuer*in sich infizieren und deshalb für einige Zeit nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können.
Wir gehen davon aus, dass es kein Gericht monieren wird, wenn zurzeit zum Schutz von Klient*innen die in „normalen Zeiten“ als erforderlich angesehenen persönlichen Kontakte gerade auch zum Schutz derselbigen nicht eingehalten werden. In vielen Fällen ist ein persönlicher Kontakt zurzeit wegen der Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen auch nicht möglich.
Nähere Ausführungen zu den allgemeinen Verhaltensregelungen finden Sie auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Zu den offiziellen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
- Weitere häufig gestellte Fragen zum Corona-Virus:https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
- Informationen in leichter Sprache: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html
Uns sind Berichte zugegangen, nach denen manche Einrichtungen Betreuer*innen auffordern, für ihre Klient*innen Festlegungen für die Behandlung im Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus zu treffen.
Es werden etwa Angaben dazu gewünscht, ob gegebenenfalls eine Klinikeinweisung und eine Beatmung erfolgen sollen. Nun ist es nicht falsch, sich in Anbetracht einer Pandemie frühzeitig Gedanken darüber zu machen - falsch ist es aber jedenfalls, bei bestehender Betreuung reflexartig den*die Betreuer*in zu einer vorweggenommenen Entscheidung zu drängen.
Seinen Ursprung dürfte das Ansinnen mancher Einrichtungen in Paragraph 132g SGB V haben. Dort heißt es:
„§ 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden.
(2) In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. (...)“
Gedacht ist es also so, dass unter Beteiligung eines Arztes mit Betroffenen ein Gespräch über diese Fragen geführt wird, diesen die in Anbetracht ihrer Erkrankung bestehenden Optionen aufgezeigt und alle in diesem Zusammenhang relevanten Optionen genannt werden, damit die Person dann schon im Vorwege eine Entscheidung treffen kann. Eine besondere Befugnis von Betreuer*innen für stellvertretende Entscheidungen ergibt sich daraus aber nicht.
Es gelten vielmehr die üblichen Grundsätze, aus denen sich - verkürzt dargestellt - Folgendes ergibt: Solange ein*e Bewohner*in einwilligungsfähig ist, gilt nur das, was er*sie selbst entscheidet. Ist er*sie nicht einwilligungsfähig, ist gemäß den Paragraphen 1901a, b, 1904 Abs. 2, 4 zu verfahren. Zunächst muss eine eventuell vorhandene Patientenverfügung beachtet werden, sofern diese auf die konkret vorhandene Situation zutrifft. Liegt keine Patientenverfügung vor oder trifft diese nicht auf die jetzt gegebene Situation zu, muss versucht werden, den mutmaßlichen Willen der*s Patient*in herauszufinden - nur diese*r darf für die Entscheidung herangezogen werden, nicht etwa die Wertvorstellungen von Ärzt*innen oder Betreuer*innen.
Wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, wie ein*e Patient*in entscheiden würde, wenn er*sie noch selbst einwilligungsfähig wäre, müssen im Rahmen des medizinisch Indizierten lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen werden. Der Arzt muss feststellen, welche Maßnahmen in dem konkreten Fall medizinisch indiziert sind, was er also überhaupt als Behandlung anbieten kann. Wenn Arzt und Betreuer schließlich zu einer einheitlichen Entscheidung gelangen, kann entsprechend vorgegangen werden. Andernfalls ist eine betreuungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Und selbstverständlich müssen im Fall einer Behandlung gegen den natürlichen Willen eines Menschen die Voraussetzungen des Paragraphen 1906a BGB erfüllt sein. Mal eben so auf einem von einer Einrichtung übersandten Vordruck anzukreuzen, ob etwa in bestimmten Situationen eine Beatmung erfolgen soll, wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht.
Aktualisiert am 26. Januar 2021. In Anbetracht den in Aussicht stehenden Möglichkeiten einer Impfung treten wieder mehr Fragen zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Betreuerpflichten auf. Es kann nicht pauschal eine allgemeingültige Entscheidung für oder gegen eine Impfung getroffen werden. Es ist leider eine verbreitete Unsitte, dass Einrichtungen in Verbindung mit einer Aufforderung zu „Unterschrift und Rücksendung“ entsprechende Vordrucke zu verschicken. Es gilt das, was auch sonst in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen gilt:
- Solange der*die Patient*in einwilligungsfähig ist, gilt nur, was er*sie selbst sagt. Betreuer*innen können dann nicht stellvertretend einwilligen und haben auch kein Vetorecht.
- Ist der*die Patient*in nicht einwilligungsfähig, muss er*sie gefragt (und die Sache ggf. besprochen) werden. Im Regelfall ist dann seinen*ihren Wünschen zu folgen. Eine Impfung gegen den Willen der Betroffenen wäre auch mit Einwilligung des*der Betreuer*in nicht zulässig.
- Kann er*sie nichts dazu sagen, muss sein*ihr mutmaßlicher Wille erforscht werden, der dann Maßstab für die stellvertretende Entscheidung sein muss. Im Grunde gilt auch hier das in den §§ 1901a, b BGB vorgegebene Verfahren.
Und auch, wenn es um eine Impfung geht, muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen. Und es muss auf den aktuellen Gesundheitszustand des*r Patient*in abgestellt werden - eine medizinische Maßnahme, die für einen jungen und halbwegs gesunden Menschen mit lediglich äußerst geringen Risiken verbunden ist, kann für einen sehr alten und an mehreren Krankheiten leidenden Menschen lebensgefährlich sein.
Wir haben einige Informationen zu diesem Thema zusammengestellt, damit im Fall einer notwendigen stellvertretenden Einwilligung die Interessen der Klienten ausreichend gewahrt und dabei die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Das Informationsblatt können Sie untenstehend downloaden.
Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) hat hierzu kürzlich auch eine Stellungnahme veröffentlicht.
18. Mai 2021 - Die Impfpriorisierung wird zum 7. Juni 2021 bundesweit aufgehoben. In einigen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg soll dies - zumindest für in Arztpraxen durchgeführte Impfungen - bereits im Laufe dieser Woche geschehen. Das wird allerdings nicht bedeuten, dass auch jede*r Bürger*in ab diesem Datum eine Impfung erhalten kann. Aufgrund der begrenzten Menge der Impfstoffe wird auch dann noch mit Wartezeiten gerechnet werden müssen.
Bis dahin gibt es speziell für Berufsbetreuer*innen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Handhabungen. Nach unserem Kenntnisstand gelten zur Zeit die folgenden Regelungen:
In Baden-Württemberg wurden Betreuungsrichter*innen und Berufsbetreuer*innen in die Gruppe der höchsten Priorität aufgenommen, da diese zur Durchführung von Anhörungen bzw. für Gespräche mit Klient*innen häufiger Pflegeeinrichtungen aufsuchen müssen (Konkretisierung § 2 CoronaImpfV durch das Ministerium für Gesundheit und Integration Baden Württemberg).
Dort heißt es aber auch: „Eine Bescheinigung über die Tätigkeit durch die entsprechende Einrichtung, in der die Tätigkeit ausgeführt wird, ist bei der Impfung vorzulegen.“ Nun passt das nicht richtig auf Betreuer*innen, diese sind ja nicht „in einer Einrichtung tätig“. Um unnötige Auseinandersetzungen (und im ungünstigsten Fall eine Verweigerung der Impfung) zu vermeiden, sollten Betreuer*innen sich aber vorsichtshalber von einer Einrichtung bescheinigen lassen, dass sie für eine*n der dortigen Bewohner*innen als Betreuer*in eingesetzt sind. Berichten nach bescheinigen auch einige Betreuungsbehörden den in ihrem Einzugsbereich tätigen Berufsbetreuer*innen, dass die Voraussetzungen für eine höchste Priorität gegeben sind.
Entsprechendes gilt jetzt laut einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch in Nordrhein-Westfalen, https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-impft-personal-im-ambulanten-medizinischen-bereich
In Rheinland-Pfalz werden Berufsbetreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an unsere Landesgruppe der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie regelmäßig Kontakt zu in Pflegeeinrichtungen lebenden Bewohnern haben. Besteht eine regelmäßige Tätigkeit in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen, erfolgt eine Zuordnung in die zweithöchste Prioritätsstufe. Zum Nachweis der Impfberechtigung müssen ein Betreuerausweis sowie eine Bestätigung der betreffenden Einrichtung vorgelegt werden.
In Hessen gibt es laut einem Schreiben der Landesregierung an unsere Landesgruppe eine vergleichbare Regelung.
In Bayern werden Betreuer*innen laut einem Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an unsere Landesgruppe ebenfalls der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie nachweisen können, dass sie Bewohner*innen in einer Pflegeeinrichtung betreuen. Ansonsten werden sie der mittleren oder der dritten Prioritätsstufe zugeordnet, wenn sie pflegebedürftige Klienten*innen betreuen, die zwar nicht in einer Pflegeeinrichtung leben, aber aufgrund ihres Alters oder bestimmter Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an Covid-19 haben.
Aus Mecklenburg-Vorpommern werden Betreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit grundsätzlich in die Stufe der mittleren Priorität eingeordnet, haben dort aber einen Anspruch auf Impfung mit höchster Priorität, wenn sie von einer Einrichtung bescheinigt bekommen, dass sie dort regelmäßig Bewohner*innen aufsuchen müssen.
In Brandenburg erhalten Betreuer*innen Berichten nach eine Bescheinigung der Betreuungsbehörde, in der ein Anspruch auf die höchste Impfpriorität begründet wird. Bei Vorlage dieser Bescheinigung ist eine Impfung dann problemlos möglich.
In Hamburg erhalten alle Hamburger Berufsbetreuern*innen dank der Bemühungen unserer Landesgruppe postalisch eine "Arbeitgeberbescheinigung" der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und können mit dieser sofort einen Termin zur Corona-Shutzimpfung im Impfzentrum Hamburg vereinbaren.
In Schleswig-Holstein hat unsere Landesgruppe es mit Hartnäckigkeit erreicht, dass Berufsbetreuer*innen laut einem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) dort nun der zweiten Prioritätsstufe zugeordnet werden. Als Nachweis der Impfberechtigung erhalten Betreuer*innen dort eine entsprechende Bescheinigung von der Betreuungsbehörde.
In Sachsen konnte unsere Landesgruppe erreichen, dass sich Betreuer*innen als „sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 besteht“ gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV (Prioritätsstufe 3) impfen lassen können, außerdem werden sie dort zur kritischen Infrastruktur gezählt und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 5 CoronaImpfV.
In Bremen erhalten die Berufsbetreuer*innen - wohl auch aufgrund etlicher hartnäckiger Nachfragen unserer Landesgruppe - einen Code, mit dem dann ein Impftermin beantragt werden kann.
15. Februar 2021 - Nachdem vor einiger Zeit die Impfungen der besonders von den Folgen einer Coronavirus-Infektion bedrohten Personengruppen begonnen haben, fragen sich Berufsbetreuer*innen vermehrt, wann sie mit einer Impfung rechnen können.
Unseres Erachtens gehören Berufsbetreuer*innen als Personen, die in der sogenannten Kritischen Infrastruktur tätig sind, zur dritten und als „erhöhte Priorität“ bezeichneten Kategorie. Wir setzen uns auf Landesebene dafür ein, dass dies von den für die Umsetzung der Impfverordnung zuständigen Stellen berücksichtigt wird und entsprechend eindeutige Vorgaben für die Zuteilung von Impfterminen gegeben werden.
Nähere Informationen können Sie unserem Infoblatt zur Impfpriorität von Betreuer*innen entnehmen.
Zumindest dann, wenn auch die Gesundheitssorge übertragen wurde, müssen Betreuer*innen tätig werden, wenn Anzeichen für eine Infektion eines*r Klient*in mit dem Corona-Virus vorliegen. Unserer Ansicht nach gilt das aber auch, wenn dieser Aufgabenkreis nicht übertragen wurde und ersichtlich ist, dass der*die Klient*in selbst krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, die nun erforderlichen Schritte wie die Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt und die Veranlassung eines Tests vorzunehmen. Neben einer moralischen Pflicht dürfte sich das auch aus der allgemeinen Hilfspflicht (siehe Paragraph 323c StGB) ergeben.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn ein*e demente*r, aber mobile*r Heimbewohner*in positiv auf den Corona-Virus getestet wurde und nicht einsehen kann, dass er*sie das eigene Zimmer nicht mehr verlassen darf. Bei Maßnahmen wie etwa dem Einschließen, der Fixierung oder einer medikamentösen Sedierung handelt es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen, die einer richterlichen Genehmigung bedürfen. Solche Maßnahmen könnten aber nicht auf betreuungsrechtlicher Grundlage vorgenommen werden, weil es sich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme im Interesse des Wohls der Betroffenen sondern zur Abwehr von Gefahren für Dritte geht. Es handelt sich um eine Unterbringung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Teil G Rn. 3). Rechtsgrundlage für die Absonderung infizierter oder einer Infektion verdächtiger Personen sind die Paragraphen 28 und 30 des Infektionsschutzgesetzes. Gemäß Paragraph 30 Abschnitt 2 IfSG gelten für das Verfahren die Paragraphen 415 ff FamFG (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) entsprechend. Betreuer*innen sowie weitere Verfahrensbeteiligte werden in solchen Fällen aber darauf zu achten haben, dass nur diejenige Maßnahme angewendet bzw. genehmigt wird, die die Betroffenen am wenigsten belastet. Eine Fixierung oder eine Sedierung dürfte deshalb kaum in Betracht kommen.
Weitere Pflichten können sich möglicherweise aus Paragraph 16 Abschnitt 5 IfSG ergeben. Allerdings gibt es bisher kaum Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Die wesentlichen Passagen des Paragraphen 16 IfSG lauten:
„(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(…)
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.“
Allerdings muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass Betreuer*innen gegenüber ihren Klient*innen keine Zwangsbefugnisse haben, solche ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz. In den gleichlautenden Leitsätzen zweier Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt (BtPrax 2012, 129 sowie BtPrax 2012, 130) heißt es dazu:
„§§ 16 Abs. 1-7 IfSG geben nur die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der zuständigen Verwaltungsbehörde (Beauftragte der Infektionsschutzbehörde, des Gesundheitsamtes) zum Betreten der Wohnung, sofern die begründete Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht.
Auch § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG, der die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume dem Betreuer auferlegt, begründet keine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen.“
Man kann deshalb davon ausgehen, dass sich aus Paragraph 16 Absatz 5 IfSG lediglich Auskunfts- und Unterstützungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde, aber keine weitergehenden Handlungsverpflichtungen oder –berechtigungen ergeben (so auch Dodegge/Roth, aaO, Teil D Rn. 124 i.V.m. Fn. 2, dort wird allerdings auch die Möglichkeit einer Haftung gegenüber Dritten für den Fall angenommen, dass diese Pflichten nicht nachgekommen wird und deshalb Dritte zu Schaden kommen, sowie Rn. 134; so auch Bauer/Knieper, Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über einen drittschädigenden Betreuten?, BtPrax 1998, 123, 168 zur vergleichbaren Regelung im damaligen BSeuchG).
Was Betreuer*innen tun müssen, wenn sie selbst als Verdachtsfall oder wegen einer Infizierung mit dem Corona-Virus unter häusliche Quarantäne gestellt werden, kann nur auf den Einzelfall bezogen entschieden werden.
Eine Quarantäne kann aus verschiedenen Gründen angeordnet werden:
- Zum einen kann Anlass alleine der Kontakt zu einer infizierten Person sein, ohne dass klar ist, ob man sich überhaupt angesteckt hat.
- Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen ein Betreuer selbst infiziert ist und die Ansteckung mit einem nur leichten und kaum merkbaren Verlauf oder auch einem schwereren Verlauf, der aber gerade eben noch keinen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, verbunden ist.
Viele Betreuer*innen sind technisch gut ausgerüstet und können einen großen Teil der Arbeit auch im Home Office erledigen und im Regelfall eine 14-tägige Quarantäne – sofern keine oder nur leichtere Symptome vorhanden sind - damit überbrücken, andere aber nicht. Und schließlich hängt es auch noch von der einzelnen Betreuung ab, ob diese für 14 Tage auch vom Home Office ausgeführt werden kann oder nicht. Auf jeden Fall ist es ratsam, die Betreuungsbehörde und evtentuell auch das Gericht zu informieren, damit dort bekannt ist, dass sich möglicherweise Handlungsbedarf ergeben wird.
Daneben muss jede*r unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte entscheiden, wie er*sie vorgehen will. Sobald sich ein schwererer Krankheitsverlauf entwickelt oder sich ein Handlungsbedarf ergibt, der nicht vom Home Office aus erledigt werden kann (etwa die Zuführung zu einer geschlossenen Unterbringung), sollte das Betreuungsgericht informiert und die Bestellung einers Verhinderungsbetreuers beantragt werden. Ist schon ein*e Verhinderungsbetreuer*in bestellt (manche Gerichte setzen quasi „auf Vorrat“ sogenannte Dauerverhinderungsbetreuer ein, die dann die Betreuung im Verhinderungsfall zeitnah weiterführen können) ist diese*r zu informieren.
Sofern für den Verhinderungsfall einem Kollegen eine Untervollmacht erteilt wurde, muss dieser informiert werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Betreuung ein höchstpersönliches Amt ist, das nicht vollständig per Rechtsgeschäft einem Dritten übertragen werden kann. Ein Berufskollege kann zwar einfachere Tätigkeiten übernehmen, die Entscheidungskompetenz muss aber letztlich beim eigentlichen Betreuer verbleiben und wichtige Angelegenheiten – etwa eine geschlossene Unterbringung – können nicht auf Grundlage einer Untervollmacht durchgeführt werden. Sollte sich ein solcher Handlungsbedarf ergeben, müsste deshalb trotz der bestehenden Untervollmacht beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Verhinderungsbetreuung – ggf. im Eilverfahren – beantragt werden.
Der Vergütungsanspruch von Berufsbetreuer*innen wird nicht davon berührt, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens für eine gewisse Zeit nur noch eingeschränkt oder in anderer Form als sonst üblich ausüben können (etwa vermehrt im Homeoffice). Schließlich handelt es sich um eine Pauschalvergütung. Allerdings haben Gerichte – und damit auch die Betreuungsgerichte - ihre Arbeit im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitarbeiter*innen und auch der Verfahrensbeteiligten stark eingeschränkt. Das rechtfertigt es aber nicht, wie von mehreren Gerichten bereits angekündigt, die Bearbeitung von Vergütungsanträgen für einige Wochen auszusetzen.
Wir fordern die Gerichte auf, eine Weiterzahlung der Vergütungen sicherzustellen. Betreuer*innen müssen in Folge der Regelung in Paragraph 9 VBVG ohnehin mit ihrer Arbeit für mindestens 3 Monate in Vorleistung gehen, bevor sie überhaupt einen Vergütungsantrag stellen können, im Anschluss folgt dann noch die Bearbeitungszeit bei Gericht. Es wäre für Betreuer*innen nicht zumutbar und würde viele Betreuer*innen wegen der laufenden Zahlungsverpflichtungen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn sich diese ohnehin lange Wartezeit nun um weitere Wochen oder gar Monate verlängern würde. Da die Bearbeitung von Vergütungsanträgen in der Regel in einem rein schriftlichen Verfahren erfolgt sind auch keine Gefährdungen von Mitarbeiter*innen der Justiz und der übrigen Verfahrensbeteiligten ersichtlich. Das gilt vor allem für den ganz überwiegenden Anteil an den Vergütungsanträgen, die auf Zahlung aus der Staatskasse gerichtet sind und über die im Regelfall ohne förmlichen Beschluss im Verwaltungswege entschieden wird. Aber auch dann, wenn es um eine Zahlung von Betroffenen selbst geht, kann darüber ohne persönliche Kontakte entschieden werden, da die Anhörung der Betroffenen sowie ggf. einer*s Verfahrenspfleger*in ebenfalls im schriftlichen Verfahren erfolgen kann.
Musterschreiben: Bearbeitung von Vergütungsanträgen
Für Betreuer*innen, die von solchen Aussetzungen der Bearbeitung von Vergütungsanträgen betroffen sind, haben wir ein Musterschreiben entworfen, das an die*den betreffende*n Rechtspfleger*in und den*die aufsichtsführenden Richter*in des betreffenden Amtsgerichts versendet werden kann und das Sie hier herunterladen können. Zusätzlich werden wir uns an die Landesjustizministerien wenden und diese auffordern, für eine zeitnahe Bearbeitung von Vergütungsanträgen zu sorgen. Wir können aber nicht dafür garantieren, dass wir damit überall Erfolg haben werden.
Neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Corona
Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber*innen, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge können über dieselbe Internetseite gestellt werden.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
Corona-Soforthilfe für Soloselbstständige
Die Bundesregierung plant mit der „Corona-Soforthilfe“ eine unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe. Auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, dass auch Betreuer*innen davon profitieren können. Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden, wenn der ausgezahlte Betrag zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses benötigt wird.
Eine Übersicht über die Sofortförderprogramme der Länder mit Angaben zu den jeweils zuständigen Stellen findet sich hier:
https://meedia.de/2020/03/23/freischaffende-in-der-corona-krise-diese-soforthilfen-koennen-sie-in-ihrem-bundesland-beantragen/
Exklusives Service-Angebot für BdB-Miglieder: Mund-Nasen-Schutz mit BdB-Logo
Das Tragen von Masken wird auch langfristig gesehen zum Alltag gehören, gerade bei Berufsbetreuer*innen. Unseren Mitgliedern bieten wir über einen Kooperationspartner günstige Konditionen für die Bestellung von Masken.
Die BdB-Geschäftsstelle ist weiterhin erreichbar und unterstützt Sie so gut wie möglich in dieser Ausnahmesituation. Die meisten Kolleg*innen arbeiten derzeit im Home Office, sind aber zu den üblichen Sprechzeiten per Telefon und E-Mail zu erreichen. Dies gilt auch für die Fach- und Rechtsberatung.