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Keine Pflicht zur Registrierung von Betreuer*innen nach dem Geldwäschegesetz
- Beruf Betreuung
- Recht
Diese besteht nicht für Betreuer*innen. § 2 GwG benennt insoweit abschließend die sogenannten Verpflichteten; Betreuer*innen sind hier nicht aufgeführt.
Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass eine Registrierungspflicht u.a. für Rechtsanwält*innen besteht, sofern diese mit Kauf und Verkauf von Immobilien oder mit der Verwaltung von Geld oder sonstigen Vermögenswerten mandatiert sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 10 a) GwG). Betreuer*innen verwalten zwar im Regelfall auch Vermögenswerte der Klient*innen, aber eben nicht als Rechtsanwält*innen. Ebensowenig werden Betreuer*innen als Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG angesehen.
Betreuer*innen unterfallen diesbezüglich also nicht dem GwG; so auch Auskunft des Zoll auf Anfrage des BdB.