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Auslegung des Gesetzes

Keine Pflicht zur Registrierung von Betreuer*innen nach dem Geldwäschegesetz

Zum 1.01.2024 besteht für sog. Verpflichtete, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, eine Registrierungspflicht.
20.12.2023
Beruf Betreuung Recht
Katharina Rinne
Katharina Rinne

Diese besteht nicht für Betreuer*innen. § 2 GwG benennt insoweit abschließend die sogenannten Verpflichteten; Betreuer*innen sind hier nicht aufgeführt.

Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass eine Registrierungspflicht  u.a. für Rechtsanwält*innen besteht, sofern diese mit Kauf und Verkauf von Immobilien oder mit der Verwaltung von Geld oder sonstigen Vermögenswerten mandatiert sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 10 a) GwG). Betreuer*innen verwalten zwar im Regelfall auch Vermögenswerte der Klient*innen, aber eben nicht als Rechtsanwält*innen. Ebensowenig werden Betreuer*innen als Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG angesehen.

Betreuer*innen unterfallen diesbezüglich also nicht dem GwG; so auch Auskunft des Zoll auf Anfrage des BdB.

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