Mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vor, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) umsetzen soll. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für ärztliche Zwangsmaßnahmen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sprach sich der BdB 2024 überwiegend gegen die Zulassung ambulanter bzw. stationsäquivalenter Zwangsbehandlungen aus. Gleichwohl hielt der BdB eine sehr eng begrenzte Ausnahmeregelung für denkbar, wenn eine Behandlung im Krankenhaus für die betroffene Person mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist und zugleich strenge Schutzmechanismen gewährleistet sind. Aus Sicht des BdB ist es von zentraler Bedeutung, dass eine geplante Regelung die Rechte der betroffenen Personen wirksam schützt, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und zugleich in der (Betreuungs-)Praxis handhabbar ist. Nach Einschätzung des BdB weist der vorliegende Entwurf jedoch nahezu keine praktische Umsetzbarkeit auf. In der derzeitigen Fassung stellt dieses Gesetz eine Scheinlösung dar, die vor allem Betroffene verunsichert und niemandem hilft. Der BdB kann den Gesetzentwurf daher nicht unterstützen.