15.07.2017
Wir hatten schon häufiger darauf hingewiesen: Im Sozialrecht und in einigen anderen Rechtsgebieten (z.B. im Steuerrecht) gibt es Vorschriften, nach denen Betreuer persönlich auf Rückzahlung von zu Unrecht gegenüber einem Klienten erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden können, siehe z.B. die §§ 34a Abs. 1 SGB II, 103, 104 SGB XII. Voraussetzung für eine persönliche Einstandspflicht eines Betreuers ist dabei aber immer, dass er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.