Betreuerhaftung

Eigenhaftung des Betreuers für Schulden des Betreuten

Das Amtsgericht Dortmund (Urteil 125 C 1227/05 vom 14.2.2006) hat eine Betreuerin persönlich zur Zahlung der Kosten eines Pflegedienstes für den Betreuten verurteilt, weil es in dem Pflegevertrag eben nicht unmissverständlich zum Ausdruck gekommen war, dass sie nur als gesetzliche Vertreterin handeln wollte.
08.03.2006

    Normalerweise muss ein Betreuer nicht für finanzielle Verpflichtungen des Betreuten einstehen. Wenn er Verträge in Vertretung für den Betreuten abschließt, tut er das gem. § 164 BGB üblicherweise nur mit Wirkung „für und gegen den Vertretenen“.

    Unterläuft ihm dabei ein Fehler und ist deswegen die Finanzierung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht gegeben (z.B.: Der Betreuer schließt für den Betreuten einen Heimvertrag ab und übersieht es anschließend, die für die Bezahlung notwendigen Sozialleistungen zu beantragen), muss er gegenüber dem Vertragspartner dafür im Regelfall nicht persönlich einstehen. Gem. § 1833 BGB haftet der Betreuer nämlich nur gegenüber dem Betreuten, eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Vertragspartner kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Frage (Beispiele: Der Betreuer hat ausdrücklich erklärt, persönlich für die Verpflichtungen des Betreuten einstehen zu wollen oder der Betreuer hat den Vertragspartner bewusst über die Zahlungsfähigkeit des Betreuten getäuscht).

    Betreuer sollten aber darauf achten, dass ihre Unterschrift unter solchen Verträgen – durch einen entsprechenden Zusatz – unmissverständlich nur in Vertretung für den Betreuten abgegeben wird. Das Amtsgericht Dortmund (Urteil 125 C 1227/05 vom 14.2.2006) hat jetzt eine Betreuerin persönlich zur Zahlung der Kosten eines Pflegedienstes für den Betreuten verurteilt, weil es in dem Pflegevertrag eben nicht unmissverständlich zum Ausdruck gekommen war, dass sie nur als gesetzliche Vertreterin handeln wollte. Da die Beklagte unter diesen Bedingungen den Vertrag unterschrieben hat, hat sie auch deren Folgen zu tragen. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Betrag um den Eigenanteil der Betreuten (...)der bisher nichtausgeglichen wurde. Die Zahlungsverpflichtung ist auch nicht erloschen, weil (...) verstorben ist. Die Beklagte ist selbst Vertragspartner aus dem Vertrag. Die Zahlungsverpflichtung hat mit der Betreuerbestellung nichts zu tun. ...“

    In diesem Verfahren ging es um einen Betrag i.H.v. 272,27 €. Deshalb ist eine Berufung gegen dieses Urteil nicht möglich. Die Summe ist zum Glück relativ gering. Die Zahlungsverpflichtung ist für die Betreuerin deshalb zwar ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend. In anderen Fällen könnten aber auch sehr hohe Forderungen. z.B. für Heimkosten, auf einen Betreuer zukommen.