LSG Hessen

Haftung eines Betreuers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI

Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
20.03.2016

    Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich die §§ 103, 104 SGB XII, sie lauten:

    § 103 SGB XII - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

    (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. (...)

    § 104 SGB XII - Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

    Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. (...)

    Eine inhaltlich vergleichbare Vorschrift gibt es auch im SGB II:

    § 34a SGBII, Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen:

    (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.

    (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist.

    Der Anspruch auf Kindergeld ist in den §§ 62 ff EStG geregelt, deshalb richten sich das Verfahren und damit auch die Pflichten und die Haftung eines Vertreters nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Die einschlägigen Vorschriften (die nicht nur das Verhalten gegenüber der Familienkasse sondern auch gegenüber dem Finanzamt betreffen) lauten:

    § 34 AO - Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

    (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. (...)

    § 36 AO - Erlöschen der Vertretungsmacht

    Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

    § 69 AO - Haftung der Vertreter

    Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

    Gemeinsam ist diesen die persönliche Haftung begründenden Vorschriften, dass eine direkte Haftung des Betreuers danach nur dann in Frage kommt, wenn der Betreuer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat - beides dürfte in der Praxis nur selten vorkommen.

    Daneben gibt es mit § 118 Abs. 4 SGB VII aber eine weitere Vorschrift die eine persönliche Zahlungspflicht begründen kann und die kein Verschulden voraussetzt. In der genannten Vorschrift heißt es u.a.:

    „Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. ...“

    Nun könnte man auf den ersten Blick daran zweifeln, dass es in Zusammenhang mit der Führung einer Betreuung überhaupt einen Anwendungsbereich für diese Vorschrift geben kann. Schließlich endet die Betreuung mit dem Tod des Klienten, ein Betreuer kann danach folglich im Regelfall auch nicht mehr als Verfügungsberechtigter irgendwelche „banküblichen Zahlungsgeschäfte“ (also z.B. eine Überweisung) vornehmen. Es gibt allerdings den Sonderfall, dass der Betreuer noch keine Kenntnis vom Tod des Klienten erhalten hat und deshalb in der Zeit zwischen dem Tod des Betreuten und der Kenntnis von diesem Todesfall noch Geschäfte für den Klienten tätigt, z.B. eben auch durch eine Überweisung über eine nach dem Tode des Klienten noch zu Unrecht eingegangene Rentenzahlung verfügt. In solchen Fällen gilt der Betreuer gem. den §§ 1698a Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB noch als zur Vornahme solcher Geschäfte berechtigt.

    Über einen solchen Fall musste das LSG Hessen in dem o.g. Fall entscheiden. Die Betreuerin hatte in Unkenntnis von dessen Tod noch einige Überweisungen getätigt, so dass die Rentenversicherung nur noch einen kleinen Teil der zu Unrecht ausgezahlten Rente zurückbuchen konnte. Die Rentenversicherung forderte deshalb einen Betrag i.H.v 844,66 € von der ehemaligen Betreuerin persönlich zurück.

    Nun ist der Grund für die in den §§ 1698a Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB enthaltene Regelung eigentlich, dass der Betreuer geschützt werden soll. Ohne diese Regelung würde er - da er objektiv betrachtet nicht mehr im Amt ist - für noch getätigte Rechtsgeschäfte gem. § 179 BGB als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht für die noch getätigten Rechtsgeschäfte einstehen müssen. § 179 BGB lautet:

    „(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

    (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

    (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.“

    Mit dem o.g. Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es allerdings nicht vereinbar, wenn sich daraus für den Betreuer letztlich das Risiko ergeben würde, persönlich für solche in gutem Glauben an den Fortbestand der Vertretungsmacht getätigten Überweisungen haften zu müssen.

    So sah es im Ergebnis auch das LSG Hessen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es u.a. aus:

    „Die Rentenleistung in Höhe von 895,68 EUR, die am 29. Oktober 2010 dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wurde, ist zwar zu Unrecht erbracht worden, weil der Rentenbezug des Versicherten infolge seines Todes am 28. Oktober 2010 zum 31. Oktober 2010 endete (§ 102 Abs. 5 SGB VI) und die Beklagte daher für den Monat November 2010 vorschüssig (vgl. § 272a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) keine Altersrente mehr zu zahlen gehabt hätte.

    Die Klägerin ist jedoch keine Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Verfügende sind Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. SGB VI), was mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraussetzt. Der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, so dass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (...).

    Nach Auffassung des Senats handelte die Klägerin gleichwohl nicht als Verfügende, als sie die Beträge von 144,47 EUR und 712,81 EUR am 29. Oktober 2010 vom Konto des Versicherten überwies. Das folgt daraus, dass die Klägerin nicht für sich, sondern stets in Vertretung für einen anderen gehandelt hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung ist aber grundsätzlich nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (...). Eine solche Zurechnung der Verfügung auf eine andere Person scheidet hier auch nicht etwa deshalb aus, weil es seit dem Tod des Versicherten am 28. Oktober 2010 keinen Vertretenen mehr gegeben hat, dem das Handeln der Klägerin zuzurechnen gewesen wäre. Vielmehr müssen nunmehr die Erben des Versicherten die beiden Überweisungen gegen sich gelten lassen. Sie und nicht die Klägerin sind daher als Verfügende im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen. Das ergibt sich aus § 1908i i. V. m. §§ 1893 Abs. 1, 1698a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Betreuer im Falle der Beendigung der Betreuung die mit der Betreuung verbundenen Geschäfte fortführen darf, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Hierdurch wird er vor Ersatzpflichten wegen Handelns ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB geschützt (vgl. von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1893 BGB Rn. 2). Das bedeutet, dass mit dem Tod des Betreuten kraft Gesetzes ein neues Vertretungsverhältnis - nunmehr zwischen dem Betreuer und den Erben - begründet wird, das solange fortbesteht, bis der Betreuer vom Tod des Betreuten Kenntnis erlangt bzw. er davon hätte Kenntnis haben müssen. In Anbetracht dessen hat also die Klägerin am 29. Oktober 2010 die beiden Überweisungen für die Erben getätigt, die deshalb über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt haben. Die Klägerin wäre nur dann Verfügende im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, wenn sie trotz Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Tod des Versicherten die Überweisungen getätigt hätte, sie mithin bösgläubig gewesen wäre. Eben das trifft auf die Klägerin nicht zu, weil sie vom Tod des Versicherten erst am 1. November 2010 erfahren hat. Dass die Klägerin am 29. Oktober 2010 insoweit bösgläubig die beiden Überweisungen tätigte, behauptet selbst die Beklagte nicht.“

    Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich die §§ 103, 104 SGB XII, sie lauten:

    § 103 SGB XII - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

    (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. (...)

    § 104 SGB XII - Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

    Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. (...)

    Eine inhaltlich vergleichbare Vorschrift gibt es auch im SGB II:

    § 34a SGBII, Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen:

    (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.

    (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist.

    Der Anspruch auf Kindergeld ist in den §§ 62 ff EStG geregelt, deshalb richten sich das Verfahren und damit auch die Pflichten und die Haftung eines Vertreters nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Die einschlägigen Vorschriften (die nicht nur das Verhalten gegenüber der Familienkasse sondern auch gegenüber dem Finanzamt betreffen) lauten:

    § 34 AO - Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

    (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. (...)

    § 36 AO - Erlöschen der Vertretungsmacht

    Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

    § 69 AO - Haftung der Vertreter

    Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

    Gemeinsam ist diesen die persönliche Haftung begründenden Vorschriften, dass eine direkte Haftung des Betreuers danach nur dann in Frage kommt, wenn der Betreuer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat - beides dürfte in der Praxis nur selten vorkommen.

    Daneben gibt es mit § 118 Abs. 4 SGB VII aber eine weitere Vorschrift die eine persönliche Zahlungspflicht begründen kann und die kein Verschulden voraussetzt. In der genannten Vorschrift heißt es u.a.:

    „Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. ...“

    Nun könnte man auf den ersten Blick daran zweifeln, dass es in Zusammenhang mit der Führung einer Betreuung überhaupt einen Anwendungsbereich für diese Vorschrift geben kann. Schließlich endet die Betreuung mit dem Tod des Klienten, ein Betreuer kann danach folglich im Regelfall auch nicht mehr als Verfügungsberechtigter irgendwelche „banküblichen Zahlungsgeschäfte“ (also z.B. eine Überweisung) vornehmen. Es gibt allerdings den Sonderfall, dass der Betreuer noch keine Kenntnis vom Tod des Klienten erhalten hat und deshalb in der Zeit zwischen dem Tod des Betreuten und der Kenntnis von diesem Todesfall noch Geschäfte für den Klienten tätigt, z.B. eben auch durch eine Überweisung über eine nach dem Tode des Klienten noch zu Unrecht eingegangene Rentenzahlung verfügt. In solchen Fällen gilt der Betreuer gem. den §§ 1698a Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB noch als zur Vornahme solcher Geschäfte berechtigt.

    Über einen solchen Fall musste das LSG Hessen in dem o.g. Fall entscheiden. Die Betreuerin hatte in Unkenntnis von dessen Tod noch einige Überweisungen getätigt, so dass die Rentenversicherung nur noch einen kleinen Teil der zu Unrecht ausgezahlten Rente zurückbuchen konnte. Die Rentenversicherung forderte deshalb einen Betrag i.H.v 844,66 € von der ehemaligen Betreuerin persönlich zurück.

    Nun ist der Grund für die in den §§ 1698a Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB enthaltene Regelung eigentlich, dass der Betreuer geschützt werden soll. Ohne diese Regelung würde er - da er objektiv betrachtet nicht mehr im Amt ist - für noch getätigte Rechtsgeschäfte gem. § 179 BGB als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht für die noch getätigten Rechtsgeschäfte einstehen müssen. § 179 BGB lautet:

    „(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

    (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

    (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.“

    Mit dem o.g. Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es allerdings nicht vereinbar, wenn sich daraus für den Betreuer letztlich das Risiko ergeben würde, persönlich für solche in gutem Glauben an den Fortbestand der Vertretungsmacht getätigten Überweisungen haften zu müssen.

    So sah es im Ergebnis auch das LSG Hessen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es u.a. aus:

    „Die Rentenleistung in Höhe von 895,68 EUR, die am 29. Oktober 2010 dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wurde, ist zwar zu Unrecht erbracht worden, weil der Rentenbezug des Versicherten infolge seines Todes am 28. Oktober 2010 zum 31. Oktober 2010 endete (§ 102 Abs. 5 SGB VI) und die Beklagte daher für den Monat November 2010 vorschüssig (vgl. § 272a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) keine Altersrente mehr zu zahlen gehabt hätte.

    Die Klägerin ist jedoch keine Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Verfügende sind Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. SGB VI), was mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraussetzt. Der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, so dass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (...).

    Nach Auffassung des Senats handelte die Klägerin gleichwohl nicht als Verfügende, als sie die Beträge von 144,47 EUR und 712,81 EUR am 29. Oktober 2010 vom Konto des Versicherten überwies. Das folgt daraus, dass die Klägerin nicht für sich, sondern stets in Vertretung für einen anderen gehandelt hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung ist aber grundsätzlich nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (...). Eine solche Zurechnung der Verfügung auf eine andere Person scheidet hier auch nicht etwa deshalb aus, weil es seit dem Tod des Versicherten am 28. Oktober 2010 keinen Vertretenen mehr gegeben hat, dem das Handeln der Klägerin zuzurechnen gewesen wäre. Vielmehr müssen nunmehr die Erben des Versicherten die beiden Überweisungen gegen sich gelten lassen. Sie und nicht die Klägerin sind daher als Verfügende im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen. Das ergibt sich aus § 1908i i. V. m. §§ 1893 Abs. 1, 1698a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Betreuer im Falle der Beendigung der Betreuung die mit der Betreuung verbundenen Geschäfte fortführen darf, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Hierdurch wird er vor Ersatzpflichten wegen Handelns ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB geschützt (vgl. von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1893 BGB Rn. 2). Das bedeutet, dass mit dem Tod des Betreuten kraft Gesetzes ein neues Vertretungsverhältnis - nunmehr zwischen dem Betreuer und den Erben - begründet wird, das solange fortbesteht, bis der Betreuer vom Tod des Betreuten Kenntnis erlangt bzw. er davon hätte Kenntnis haben müssen. In Anbetracht dessen hat also die Klägerin am 29. Oktober 2010 die beiden Überweisungen für die Erben getätigt, die deshalb über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt haben. Die Klägerin wäre nur dann Verfügende im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, wenn sie trotz Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Tod des Versicherten die Überweisungen getätigt hätte, sie mithin bösgläubig gewesen wäre. Eben das trifft auf die Klägerin nicht zu, weil sie vom Tod des Versicherten erst am 1. November 2010 erfahren hat. Dass die Klägerin am 29. Oktober 2010 insoweit bösgläubig die beiden Überweisungen tätigte, behauptet selbst die Beklagte nicht.“