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Registrierung

Hier finden Sie Kommentierungen zu Rechtsurteilen zum Thema Registrierung von Betreuer*innen.

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    Weitere Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum § 32 BtOG

    Eignungsprüfung bei Bestandsbetreuer*innen unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Behörde

    23.10.2023
    Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23) dargelegt hat, dass eine Eignungsprüfung bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen nach § 32 BtOG nicht zu erfolgen hat, hat nun auch das Verwaltungsgericht Weimar (Beschluss vom 4.10.2023, 8 E 1125/23) in diesem Sinne entschieden. Es bestätigte, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit und Eignung im Rahmen der Registrierung von sog. Bestandsbetreuer*innen nicht der Prüfungskompetenz der Behörde unterliegt.
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    Aktuelle Entscheidung des VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, Az.: 2 B 139/23 MD

    Keine Eignungsprüfung bei Registrierung von vorläufig registrierten Bestandsbetreuer*innen

    28.08.2023
    Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 als berufliche Betreuer*innen tätig waren, werden gemäß § 32 Abs. 1 BtOG auf Ihren Antrag hin registriert. Der Antrag musste fristwahrend bis zum 30.06.2023 gestellt worden sein und neben dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung musste dem Antrag ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis sowie ein aktuelle Führungszeugnis beigefügt sein. Eine Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt indes nicht. Eine solche Eignungsprüfung ist den Betreuungsbehörden bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen verwehrt. Dies stellte nunmehr auch das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22.05.2023 klar.