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Gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG auch bei Umzug von Mietwohnung in Heim

BGH entscheidet zugunsten von Betreuer*innen

Bereits mit seinem Beschluss vom 10.4.2024, Az.: XII ZB 559/23, entschied der BGH, dass einem*r beruflichen Betreuer*in, dem*der der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, für den Zeitraum des dauerhaften Auszugs des*der nicht mittellosen Klienten*in aus der bisherigen Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Kündigung der Mietwohnung die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG zusteht. Diese Ansicht bestätigte der BGH nunmehr in einer weiteren Entscheidung vom 5.06.2024, Az.: XII ZB 589/23 und klärt damit zwei bis dahin strittige Rechtsfragen.
16.07.2024
Beruf Betreuung Recht Vergütung
Katharina Rinne
Katharina Rinne

Erstens, ob die Regelung auch angemietete oder ausschließlich im Eigentum der Klient*innen stehenden Wohnraum erfasse und zweitens, ob eine verwaltende Tätigkeit von längerem Zeitraum erforderlich sei oder die schlichte Kündigung und Abwicklung des Mietvertrages ausreiche. Nach Auffassung des BGH sind sowohl Mietwohnungen erfasst als auch Tätigkeiten, die zeitnah zum Umzug erfolgen und allein in der Abwicklung des Mietvertrages bestehen. 

Im Wesentlichen führt der Senat aus, dass schon der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG dafür spreche, dass nicht nur Immobilien, sondern auch Mietwohnungen erfasst sein. Und auch eine zeitliche Vorgabe sei der Vorschrift nicht – auch nicht durch Auslegung – zu entnehmen. Da die gesonderte Pauschale bereits dann anfalle, wenn einer der Fälle des § 10 Abs. 1 S. 1 VBVG mindestens an einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliege, sei es unerheblich, ob sich die Verwaltungstätigkeit auf die Kündigung und Abwicklung des Mietverhältnisses beschränke oder über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten würde. Ferner habe der Gesetzgeber, anders als bei der gesonderten Pauschale für Vermögensverwaltung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG, die die Verwaltung eines durch gesetzgeberischen Willen ausdrücklich bestimmten „Mindestvermögen“ von 150.000,00 € voraussetzt, erkennbar keine Einschränkungen in Bezug auf Dauer oder Umfang der Verwaltungstätigkeit für Wohnraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG bestimmt.

Mit seinen Beschlüssen bestätigt der BGH die diesbezüglich auch zuvor von den Verbandsjuristinnen des BdB vertretene Rechtsauffassung. Nicht allein deshalb legte ein Mitglied des BdB gegen die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz Rechtsbeschwerde ein und obsiegte mit dem nun aktuell vorliegenden Beschluss. Das Verfahren wurde vom BdB finanziell unterstützt.

Zur Entscheidung XII ZB 589/23

Zur Entscheidung XII ZB 559/23

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