Beschluss des BGH vom 15.9.2021, Az. XII ZB 9/21

BGH-Urteil zur Vergütung

in Bezug auf der Mittellosigkeit des*der Klient*in bei möglichen Unterhaltsansprüchen gegenüber Dritten sowie der Versicherung an Eidesstatt zur Darlegung einer im Ausland abgeschlossenen Hochschulausbildung.
01.07.2022
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Der BGH Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Klient bezog neben einer kleinen Rente Sozialleistungen. Er war verheiratet und hatte zwei Kinder, u.a. einen erwerbstätigen Sohn. Die Betreuerin gab im Vergütungsantrag -zutreffend- an, dass ihr Klient keine Einnahmen aus Unterhaltszahlungen erhalte und  beantragte wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Vergütung ihrer Tätigkeit aus der Staatskasse. Sie berechnete ihre Vergütung dabei nach dem erhöhten Stundensatz, da sie im Iran ein Psychologiestudium abgeschlossen habe. Sie erklärte an Eidesstatt, das Examen erfolgreich bestanden, die Examensurkunde jedoch auf ihrer Flucht aus dem Iran verloren zu haben.

Das Amtsgericht Köln setzte im Beschlusswege eine aus der Staatskasse auszuzahlende Vergütung fest, unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 44,00 € (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG-aF). Hiergegen legte die Staatskasse Rechtsmittel ein. In seinem Beschluss vom 15.09.2021 hatte sich der BGH nunmehr zum einen mit der Frage zu befassen, welche Feststellungen über möglicherweise bestehender Unterhaltsansprüche zu treffen sind, bevor ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wegen „Mittellosigkeit“ des Betroffenen ausgesprochen wird. Zum anderen hatte der BGH zu klären, ob eine eidesstattliche Versicherung über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung für die Vergütungshöhe berücksichtigt werden kann, wenn die - den erfolgreichen Abschluss nachweisende - Urkunde auf der Flucht verloren gegangen ist.

1. Mittellosigkeit bei möglicherweise bestehender Unterhaltsansprüche eines*r Klient*in, der*die Sozialleistungen bezieht

Wird die Vergütung des*der Berufsbetreuerin gegen die Staatskasse geltend gemacht, hat das Gericht die Mittellosigkeit des*der  Klient*in zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen. Nach § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 d BGB gilt der*die Betreute als mittellos, wenn die Vergütung aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geltend gemacht werden kann. Dabei gilt für die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Vergütungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Den*die Betreuer*in trifft dabei eine Mitwirkungspflicht.

Der BGH entschied, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, Feststellungen über die Unterhaltsansprüche des Klienten gegenüber Dritten sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft zu treffen. Da sich aus der Betreuungsakte ergab, dass der Klient verheiratet und Vater einer Tochter sowie eines erwerbstätigen Sohnes war, könnten gegenüber diesen auch grundsätzlich zivilrechtliche Unterhaltsansprüche zu Gunsten des Klienten bestehen. Das Amtsgericht hätte vor diesem Hintergrund den Sachverhalt weiter aufklären, bzw. die Betreuerin zu weiteren Angaben auffordern müssen. Es reichte aus Sicht des BGH nicht aus, dass die Betreuerin in ihrem Vergütungsantrag angegeben hatte, dass  ihr Klient kein Einkommen aus Unterhaltsansprüchen beziehe. Auch der Umstand, dass  er Sozialleistungen bezog, und daher anzunehmen sei, dass die Sozialbehörde seine Bedürftigkeit bereits geprüft habe, reichte aus Sicht des BGH nicht, um von weiteren (eigenen) Feststellungen durch das Betreuungsgericht abzusehen. Der BGH führte aus: „Das Betreuungsgericht ist zwar im Rahmen der Feststellung der Mittellosigkeit nicht verpflichtet, zu prüfen, ob Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen. Es hat aber,  wenn der Betroffene nur deshalb als mittellos behandelt wird, weil (möglicherweise) zustehende Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssten, die Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, im Rahmen des Rückgriffs entsprechende Zahlungen an die Staatskasse  zu leisten.“ Hierzu bedürfe es Angaben und Feststellungen, da die Staatskasse andernfalls schon nicht in der Lage sei, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, um ggfls. gegebene Regressansprüche zu realisieren.

Hinweis

Pflichten der Betreuer*innen bei möglichen Unterhaltsansprüchen der Klient*innen gegenüber Dritten bis zum 1.1.2023

Betreuer*innen – mit dem AK Vermögenssorge – sind verpflichtet, mögliche Unterhaltsansprüche ihrer Klient*innen gegenüber Dritten selbständig zu prüfen und deren Bestehen im Vergütungsantrag mitzuteilen. Bestehende Ansprüche sind im Weiteren dann zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Nur wenn die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müss(t)en, kann eine Vergütung gegen die Staatskasse verlangt werden. Wie die Entscheidung des BGH zeigt, wird Betreuer*innen eine Prüfung von, bzw. die Angabe zu möglichen Unterhaltsansprüche auch nicht alleine deshalb „erspart“ bleiben, weil der*die Klient*in Sozialleistungen bezieht.

Änderung ab 1.1.2023: Feststellungen zum Einkommen entfallen bei Bestimmung der Mittelosigkeit nach § 1880 BGB-neu

Mit der Betreuungsreform werden die §§ 1836c, 1836d BGB durch den neuen § 1880 BGB-neu ersetzt. § 1880 Abs. 1 BGB-neu bestimmt die Mittellosigkeit bei gegen die Staatskasse gerichteten Zahlungsansprüchen und lautet: „ (1) Der Betreute gilt als mittelos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.“ Die wesentliche Änderung ist der Wegfall der Berücksichtigung des Einkommens bei der Ermittlung der Mittellosigkeit des*der Klienten*in. (In § 1836d BGB heißt es insoweit noch „aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen“.) Die oftmals umfassenden und zeitintensiven Ermittlungen bezüglich gegebenenfalls bestehender Unterhaltsansprüche der Klient*innen als mögliches Einkommen werden damit entfallen. Die vorstehende Entscheidung des BGH wird diesbezüglich daher ab 1.1.2023 wohl keine entscheidende Rolle mehr spielen.

2. Nachweis einer im Ausland abgeschlossenen Hochschulausbildung durch Versicherung an Eidesstatt, Vergütungseinstufung

Im oben genannten Fall war im Weiteren die Vergütungshöhe der Betreuerin strittig. Der BGH hatte zu klären,  ob die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin die Vorlage Ihres Examenszeugnisses ersetzen konnte und ob ein nach iranischer Studienordnung absolviertes Studium mit einer Hochschulbildung iSd VBVG vergleichbar sei.

Nach § 37 Abs. 1 FamFG gilt die freie Beweiswürdigung. Das Gericht darf damit grundsätzlich allein aufgrund des Vortrags der Beteiligten feststellen, was für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, und den Angaben eines Beteiligten unter Umständen auch dann glauben, wenn deren Richtigkeit sonst nicht bewiesen werden kann. Auch die eidesstattliche Versicherung ist ein Beweismittel des Freibeweises. Da das Tatsachengericht grundsätzlich über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine getroffene Entscheidung daher nur dahingehend prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen.

Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass es kein Rechtsfehler war, die für die Betreuerin vorteilhafte Annahme eines im Iran erfolgreich abgeschlossenen  Hochschulabschlusses auf die von ihr, ihrem Bruder und einer Bekannten vor einem deutschen Notar abgegebene eidesstattlichen Versicherung zu stützen. Den besonderen Umständen der Berufsbetreuerin (Flucht aus dem Iran) hätte damit Rechnung getragen werden können. Der insoweit versicherte iranische Hochschulabschluss (Psychologie) sei auch als eine Hochschulbildung anzusehen, der besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittele. Die Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses konnte ebenfalls anhand der durch die Betreuerin rekonstruierten Inhalte ihres Studiums rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Daher war der Betreuerin der erhöhte Stundensatz zuzusprechen.