Landgericht Kassel

Vergütung nach Unterbrechung einer Betreuung

Beschluss v. 31.1.2018, Az. 3 T 37/18
15.07.2018

    Es kommt häufiger vor, dass eine Betreuung zunächst lediglich befristet als sogenannte Eilbetreuung eingerichtet wird, weil dringender Handlungsbedarf erkennbar ist und das gesamte Verfahren bzgl. der Einrichtung einer unbefristeten Betreuung nicht rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden kann. Wegen der Belastung der Betreuungsgerichte gelingt es dann manchmal nicht, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung über die endgültige Einrichtung einer Betreuung zu entscheiden und es kommt zu einer zeitlichen Lücke. Daraus können sich in mehrfacher Hinsicht Probleme ergeben:

    • Darf der Betreuer auch während der Unterbrechung tätig werden und kann er dafür eine Vergütung verlangen,
    • wie ist zeitlich das Abrechnungsquartal nach Einrichtung der endgültigen Betreuung zu bestimmen und
    • wie verhält es sich mit der für den Betreuer abrechenbaren Stundenzahl?

    Nach ganz überwiegender Rechtsprechung und auch nach Ansicht des BGH (BtPrax 2016, 154) kann für die Dauer der zeitlichen Lücke in der Betreuung jedenfalls keine Vergütung verlangt werden. Wir haben auch bereits mehrfach davor gewarnt, nach Auslaufen einer befristeten Betreuung weiter tätig zu sein – im ungünstigsten Fall hat man nicht nur umsonst gearbeitet sondern muss – da ohne förmliche Bestellung auch keine Vertretungsbefugnis besteht – gem. § 179 BGB auch noch als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich für im Interesse des Klienten eingegangene Verpflichtungen aufkommen.

    Zu den übrigen o.g. Fragen nimmt das LG Kassel in einer neueren Entscheidung (Beschl. v. 31.1.2018, Az. 3 T 37/18) Stellung. Das Gericht stellt dabei folgendes fest:

    Nach Ende der Unterbrechung beginnt ein neues Abrechnungsquartal, der nächste Vergütungsantrag kann also gem. § 9 VBVG frühestens nach dem Ablauf von 3 Monaten nach Einrichtung der endgültigen Betreuung gestellt werden. Bei der Berechnung der Höhe der Vergütung ist nach lediglich kürzeren Unterbrechungen (in dem entschiedenen Fall: 2 Wochen) von einem „Altfall“ auszugehen.

    Bis hierhin hält sich die Entscheidung im üblichen Rahmen. Daneben gab es aber auch noch einen weiteren Aspekt – nämlich die Frage, ob die besser bezahlten Anfangsquartale einer Betreuung auch während der Unterbrechung verbraucht werden können. Der gesunde Menschenverstand sagt einem eigentlich, dass das nicht der Fall sein kann. Die höhere zu vergütende Stundenzahl zu Beginn einer Betreuung soll ja gerade abgelten, dass zu Beginn einer Betreuung mehr Arbeit geleistet werden muss als ab dem zweiten Jahr, schließlich muss sich ein Betreuer erst einarbeiten und im Vorfeld einer Betreuung haben sich in der Regel auch viele zu erledigende Angelegenheiten „angestaut“. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn dieser höher vergüteten Zeiträume auch durch Zeiten verbraucht werden würden, in denen der Betreuer gerade nicht im Amt ist und dementsprechend auch nichts regeln kann.

    Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Rechtspfleger und Bezirksrevisoren meinen, dass diese besser bezahlten Monate auch während der Unterbrechung verbraucht werden können. In dem entschiedenen Fall hatte der Bezirksrevisor argumentiert, dass in Bezug auf die Berechnung

    der Stundenzahl von einer „andauernden durchgehenden Betreuung mit einer Reduzierung der Vergütung auf 0 Euro für den Zeitraum ohne Anordnung einer Betreuung“ auszugehen sei. Eine solche Konstruktion ist nicht nachvollziehbar – so sah es zum Glück auch das LG. (siehe im Weiteren und zur Frage der Vergütung als Neubetreuung auch Entscheidung  des BGH und LG Bayreuth)