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Rechtsprechung

So bekommen Betreuer*innen die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG) ist – nachdem es lange nicht klar war, ob der Bundesrat ihm zustimmt – am 1.1.2024 in Kraft getreten. Inzwischen gibt es bereits erste Anfragen zu den Einzelheiten, die wir auf dieser Seite beantworten.
09.02.2024
Beruf Betreuung Betreuungsvereine Recht Vergütung
Kay Lütgens

Viele Fragen lassen sich bereits anhand des Gesetzestextes beantworten, den Sie hier finden können. 

Kern der Regelung ist es, dass registrierte berufliche Betreuer*innen vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 für jede Betreuung für jeden Kalendermonat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wurde, eine Sonderzahlung i.H.v. 7,50 Euro verlangen können. Für den zweijährigen Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich daraus pro Betreuung eine Sonderzahlung i.H.v. 180,- Euro. Wer durchgehend 40 Betreuungen führt, erhält also insgesamt eine Sonderzahlung i.H.v. 7.200,- Euro.

Die Sonderzahlung wird allerdings nicht von Amts wegen bewilligt, sondern muss ausdrücklich beantragt werden. Damit die Gerichte durch die Auszahlung der Sonderzahlung nicht zusätzlich belastet werden, muss dies zusammen mit einem Vergütungsantrag geschehen (vergleichbar mit der Regelung für die Zahlung der gesonderten Pauschalen gem. § 10 VBVG). Mehrere Softwareanbieter haben ihre Programme bereits angepasst, so dass die Pauschale mit in die Vergütungsanträge aufgenommen wird. Betreuer*innen sollten aber nachschauen, ob das von dem von ihnen verwendeten Programm auch umgesetzt wird.

Eine Ausnahme gibt es insoweit aber gem. § 3 Abs. 2 BetrInASG, wenn ein sogenannter Dauervergütungsbeschluss besteht – dann gilt die Sonderzahlung „automatisch“ als beantragt. Betreuer*innen sollten aber ihre Zahlungseingänge daraufhin kontrollieren, ob das vom Gericht auch beachtet wurde.

Für Vereinsbetreuer*innen steht die Sonderzahlung – wie auch die reguläre Vergütung – dem Verein zu, gleiches gilt, wenn der Verein als Betreuer bestellt wurde und die tatsächliche Führung der Betreuung intern einem*einer als berufliche*r Betreuer*in registrierten Mitarbeiter*in übertragen hat (§ 1 Abs. 2, 3 BetrInASG).

Keine Sonderzahlung gibt es allerdings gem. § 1 Abs. 5 BetrInASG für die Sonderfälle einer Betreuung, in denen eine Vergütung der konkret aufgewendeten Zeit verlangt werden kann (also im Gesetz auf die Vergütungsregeln für Vormünder verwiesen wird). Das sind die Sterilisationsbetreuung und die Ergänzungsbetreuung, nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 6.4.2016, Az. XII ZB 83/14) gilt das auch für die Vergütung von in Unkenntnis vom Ende einer Betreuung noch erbrachten Tätigkeiten (siehe dazu § 1874 Abs. 1 BGB) sowie auch im Fall einer Verhinderungsbetreuung gem. § 1817 Abs. 4 BGB.

Das Gesetz bezieht sich im Übrigen ausschließlich auf Betreuungen, für die Vergütung von Verfahrenspflegschaften und Vormundschaften ist keine Sonderzahlung vorgesehen.

Die Sonderzahlung ist den Klient*innen selbst zu zahlen, wenn sie nicht mittellos sind. Im Fall der Mittelosigkeit ist sie – wie auch die reguläre Vergütung – aus der Staatskasse zu zahlen, die dann ggf. später Regressforderungen gegen Klient*innen geltend machen kann (§ 1 Abs. 3, 4 BetrInASG).

Leider gibt es - anders als in § 3 Nr. 11c EStG für Sonderzahlungen an Angestellte – keine Regelung, nach der die Sonderzahlung für selbständige Berufsbetreuer*innen steuerfrei bleibt. Dies bedeutet, dass die Sonderzahlung so wie die Vergütung an sich, als Einnahme zu versteuern ist. 

Soweit ein Betreuungsverein im Jahre 2024 an Vereinsbetreuer*innen eine Sonderzahlung auskehrt, die in der Entgeltabrechnung ausdrücklich als „Inflationsausgleich“ bezeichnet wird, profitieren die Mitarbeitenden als Arbeitnehmer*innen von der Steuerfreiheit einer Gesamtzahlung bis zu 3.000 € (§ 3 Nr. 11c EStG). Für 2025 gibt es (bislang) keine vergleichbare Regelung.

Für selbstständige Berufsbetreuer*innen gilt das nicht, sie können lediglich durch Auszahlung an andere Mitarbeiter*innen ihres Betreuungsbüros im obigen Sinne in gewissem Rahmen von der Ersparnis der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (ca. 20 Prozent des Arbeitnehmerbruttos) profitieren.

Wenn die Zahlung für die Finanzierung gestiegener Betriebsausgaben eingesetzt wird, erhöht sich dadurch zwar nicht die Einkommenssteuer, es kann dann aber auch nicht – wie im Fall der Zahlung eines Inflationsausgleichs an eine*n Arbeitnehmer*in – der Kaufkraftverlust im privaten Bereich ausgeglichen werden.

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