Bundesgerichtshof zur Betreuervergütung

Kein erhöhter Schonbetrag gem. § 60a SGB XII

Es war lange umstritten, ob bei der Bestimmung, ob ein Eingliederungshilfe beziehender Klient mittellos i.S.d. § 1836c, d, 1908i Abs. 1 BGB ist, von dem um 25.000 Euro erhöhten Schonbetrag des § 60a SGB XII auszugehen ist. Dafür hatten u.a. das LG Kassel (BtPrax 2018, 157) und das LG Chemnitz (FamRZ 2018, 709) entschieden, dagegen das LG Hanau (Beschl. v. 16.3.2017, Az.: 3 T 46/17).
10.04.2019

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass bei der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den erhöhten Schonbetrag des § 60a SGB XII abzustellen ist (Beschl. v. 20.3.2019, Az.: XII Z.B. 290/18). Begründet wird das unter anderem damit, dass § 1836c BGB alleine auf § 90 SGB XII verweist und dass auch innerhalb des SGB XII unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Arten der Sozialhilfe gelten würden. So müssten Bewohner einer stationären Einrichtung ihr Vermögen unter Umständen zwar nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, trotzdem aber für den Lebensunterhalt einsetzen und es sei nicht ersichtlich, warum das in Bezug auf die Betreuervergütung anders sein sollte.

    Für Berufsbetreuer wirkt sich diese Entscheidung sogar günstig aus, weil es einige Fälle mehr gibt, in denen nun wieder die etwas höhere Stundenzahl für die Betreuung nicht mittelloser Menschen beansprucht werden kann. Für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe, für die auch eine Betreuung eingerichtet wurde, ergeben sich aber negative Konsequenzen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 60 a SGB XII erreichen, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, ein erhöhter Vermögensfreibetrag zur Verfügung steht, um behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine angemessene Altersversorgung ausgleichen zu können. Dieses Ziel kann nun nicht mehr erreicht werden. Aus Sicht der Betroffenen ist es kaum nachvollziehbar, dass das, was ihnen die eine Hand des Staates für den Nachteilsausgleich belässt, von der anderen Hand wieder genommen wird.

    Dabei hat der BGH auch gleich seine Sichtweise in Bezug auf die ab dem 1.1.2020 geltende neue Regelung zum Schonvermögen für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe mitgeteilt. Gemäß dem zum Jahreswechsel in Kraft tretenden § 139 SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV und § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 wird der Schonbetrag für diese Personengruppe ab diesem Zeitpunkt 56.070 Euro betragen – dies soll aber für die Beurteilung der Mittellosigkeit i.S.d. VBVG ebenfalls keine Bedeutung haben.