
Höheres Schonvermögen für Klient*innen ab 1. Januar 2023
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25. November 2022 wurde das Bürgergeldgesetz beschlossen, das auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht hat. Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt gemäß § 1880 BGB neuer Fassung auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, außerdem auch für den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für die Entschädigung von Verfahrenspfleger*innen.
Bezüglich der Höhe der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer*innen hat die Neuregelung des Schonvermögens zur Folge, dass alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, mit den Tabellenwerten für Mittellosigkeit zu berechnen sind, wenn das Vermögen bis zu 10.000 Euro beträgt.
Für die Klient*innen ist dies eine positive Entwicklung, für Berufsbetreuer*innen bedeutet dies allerdings, dass sie in weniger Fällen die höhere Vergütung für die Betreuung von nicht mittellosen Personen beanspruchen können.
Bezüglich der Frage, wer zahlen muss (die Klient*innen selbst oder die Staatskasse), betrifft dies alle Auszahlungen und Beschlüsse ab dem 1. Januar 2023, es können also auch vergangene Tätigkeitszeiträume betroffen sein.
Unabhängig davon steigt auch der Erbenfreibetrag ab dem 1. Januar, dieser wird von bisher 2.694 Euro auf 3.012 Euro erhöht.
Betreuer*innen müssen nun auch darauf achten, dass die von ihnen betreuten Personen die ihnen zustehenden höheren Leistungen erhalten.