Landgericht Chemnitz

Urteil zu Schonvermögen

Im April 2014 wurden die Grenzen für das sogenannte Schonvermögen erhöht. Aus den neuen gesetzlichen Regelungen geht aber nicht eindeutig hervor, ob die in den §§ 60a, 66a SGB XII genannten zusätzlich geschützten Beträge für Empfänger von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege auch bei der Berechnung der Mittellosigkeit i.S.d. §§ 1836c Nr. 2 BGB, 5 Abs. 1, 2 VBVG zu berücksichtigen sind.
06.02.2018

    Eine erste Landgerichtsentscheidung hat die dies bejaht (LG Chemnitz, Beschl. v.  8.6.2017, Az.: 3 T 231/17).Das LG führt in der genannten Entscheidung dazu aus:

     „... Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2) besteht keine Veranlassung, die Regelung des § 60a SGB XII nicht im Rahmen des § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII anzuwenden. Der Zweck der Vorschrift des § 60a SGB XII würde unterlaufen, wenn sie beim Regress der Betreuervergütung nicht anzuwenden ist. Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, soll aufgrund ihrer Behinderung ein größerer Vermögensfreibetrag zugebilligt werden um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dieser Zweck würde mit einer Regelung, die das Vermögen des Betreuten unter dem erhöhten Freibetrag für die Betreuervergütung verbraucht, unterlaufen. (…)

    Unter Beachtung des Vorgenannten ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts bei einem derzeitigen Vermögen der Betroffenen in Höhe von 6.199 Euro und bei dem ihr zustehenden Freibetrag in Höhe von 25.000 Euro eine Regressforderung der Staatskasse gegen die Betroffene, die Eingliederungshilfe erhält, nicht berechtigt. Der Regressbeschluss ist daher ersatzlos aufzuheben. ...“

    Unseres Erachtens handelt es sich um eine zutreffende Entscheidung - auch, wenn sich daraus für Betreuer in manchen Fällen eine geringere Vergütung ergibt. Es lässt sich allerdings nicht sicher vorhersagen, ob andere Landgerichte und auch der BGH das ebenso beurteilen werden.