§ 122 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass eine Arbeitslosmeldung grundsätzlich persönlich abzugeben ist. Sinn dieser Vorschrift ist es u.a., dass möglichst frühzeitig die Möglichkeit bestehen soll, die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu beurteilen. Kann der Arbeitslose sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, kann die Meldung gem. § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III auch durch einen Vertreter erfolgen.