Sozialgericht Chemnitz

Schriftverkehr mit Behörden

Ein Vorstandsmitglied der BdB-Landesgruppe Sachsen hat jetzt vor dem Sozialgericht Chemnitz einen klarstellenden Gerichtsbescheid zum Schriftverkehr mit Behörden ohne den Aufgabenkreis "Postkontrolle" erstritten (Az.: S 3 AS 415/14, Gerichtsbescheid v. 1.4.2014).
01.04.2014

    Die wesentliche Passage lautet:

    „Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X hat der Kläger einen subjektiven Anspruch darauf, dass sich der Beklagte im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren nach dem SGB II an den Betreuer wendet.
    Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X muss sich eine Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist.
    Der Kläger wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Betreuer in seinem Aufgabenbereich vertreten (§ 1902 BGB). Zu seinem Aufgabenkreis gehört insbesondere die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, wie es der Beklagte unter anderem ist.
    Die Einschränkung, dass die Entgegennahme und das Öffnen der Post nach § 1896 Abs. 4 BGB ausdrücklich angeordnet werden muss, ist nicht einschlägig.  Es geht vorliegend nicht darum, dass der Betreuer die Post, welche an den Kläger adressiert ist, entgegennehmen und öffnen möchte. Dies ist ihm nicht gestattet. Es geht vielmehr darum, dass die Korrespondenz unmittelbar mit dem Betreuer zu führen ist, wozu der Beklagte auch verpflichtet ist. Die Post ist unmittelbar an diesen zu adressieren. Der Betreuer hat dieselbe Stellung wie jeder andere Bevollmächtigte auch. Diese Stellung hat der Beklagte zu beachten.
    Korrespondenz ist aus diesem Grunde unmittelbar mit dem Betreuer zu führen. (...)“