Verwaltung von nicht selbst genutztem Wohnraum

Wohnungsauflösung: Kein Anspruch auf gesonderte Pauschale

Es gibt jetzt einen ersten Beschluss eines Landgerichts zu der Frage, ob Betreuer/innen die zusätzliche Pauschale aus § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG (Verwaltung von nicht selbst genutztem Wohnraum) auch dann beanspruchen können, wenn er/sie die Wohnung eines in eine Einrichtung gezogenen Klienten auflösen muss. Leider mit negativem Ergebnis.
16.06.2020

    Der mit einer Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Aufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit eines Betreuers dar, wenn der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen sei und rechtfertige nicht die Festsetzung der gesonderten Pauschale von monatlich 30,00 Euro, urteilt das Landgericht Freiburg. (Beschluss vom 25.05.2020, 4 T 52/20)