Betreuungsreform 2023

Fragen & Antworten zu Registrierung und Sachkunde

Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechts seit 1. Januar 2023 darf als Berufsbetreuer*in nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Worauf müssen sich rechtliche Betreuer*innen nach aktuellem Kenntnisstand einstellen? Unsere Verbandsjuristen beantworten die häufigsten Fragen zum Thema Registrierung und Sachkundenachweis.
21.07.2022
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Update auf Grundlage der endgültigen Fassung der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 21.07.2022

Registrierung

1. Ich bin schon als Berufsbetreuer*in tätig, muss ich dennoch ein Registrierungsverfahren durchlaufen oder wird man „automatisch“ registriert?

Grundsätzlich erfolgt die Registrierung nur auf Antrag. Einen Antrag muss daher jede*r stellen, auch bereits tätige rechtliche Betreuer*innen.

Wichtige Frist: Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer*innen ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer*innen als vorläufig registriert.

Wichtig! Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch folgende Unterlagen vorliegen: a) Nachweis Haftpflichtversicherung, b) Führungszeugnis, c) Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Es wird daher nicht reichen, erst mit Ablauf der Frist alleine den Antrag zu stellen. 

2. Wie läuft das Registrierungsverfahren ganz allgemein ab?

Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Stammbehörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des*der beruflichen Betreuer*in befindet oder errichtet werden soll. Sofern ein solcher nicht besteht, der Wohnsitz. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen, u.a. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Einzelheiten befinden sich in § 24 BtOG).

3. Welches sind die Registrierungsvoraussetzungen?

Die Registrierungsvoraussetzungen sind:

a) persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,

b) ausreichende Sachkunde  und

c) Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 Euro).

Zur Feststellung der persönlichen Eignung hat die  Stammbehörde mit dem*der Antragsteller*in ein persönliches Gespräch zu führen (dieses entfällt für Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben). 

4. Gibt es Besonderheiten, wenn ich bereits vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer*in tätig bin?

Ja, wobei in Bezug auf den Sachkundenachweis nochmals differenziert wird.

Betreuer*innen, die zum 01.01.2023 auch bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben (also bereits vor dem 1.01.2020 als berufliche Betreuer*innen tätig waren) müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (s.o.) kann daher eine (endgültige) Registrierung erfolgen.

Für alle anderen Betreuer*innen, die erst ab 01.01.2020 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, entfällt der Sachkundenachweis nicht. Der Sachkundenachweis muss aber noch nicht bei Antragstellung erbracht werden (s. dazu unter Frage 5)

Im Übrigen gilt (für beide „Gruppen“): Mit Antragstellung erfolgt eine vorläufige Registrierung. Mit dem Antrag auf Registrierung sind neben Nachweis über Haftpflichtversicherung, aktuellem Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis auch ein  gerichtlicher Beschluss über einer aktuelle geführte Betreuung vorzulegen. Das Eignungsgespräch bei der Stammbehörde entfällt.

4a. Gibt es weitere Ausnahmen von der Pflicht, einen Sachkundenachweis zu erbringen?

Ja, vor allem durch das sogenannte Reparaturgesetz sowie die auf Drängen des Bundesrats noch in die BtRegV aufgenommenen Ergänzungen wird es mehrere Ausnahmen geben:

Gem. § 7 Abs. 5 BtRegV kann eine Registrierung ohne weiteren Sachkundenachweis erfolgen,  wenn Teilbereiche der Kenntnisse anderweitig (z.B. durch einen Studienabschluss) erworben wurden und zusätzlich eine „mehrjährige für die Führung von Betreuungen nutzbare Berufserfahrung“ vorhanden ist. Und gem. § 7 Abs. 6 BtRegV müssen Volljuristen sowie Absolventen der Studiengänge Sozialpädagogik und Soziale Arbeit keinen weiteren Sachkundenachweis erbringen. Siehe auch unten in dem gesonderten Abschnitt „Sachkunde“.

5. Ich bin jahrelang als ehrenamtliche*r Betreuer*in tätig gewesen. Brauche ich dennoch den Sachkundenachweis für die Registrierung?

Grundsätzlich ja. Die vermutete Sachkunde langjähriger Betreuer*innen und damit der Wegfall des Sachkundenachweises als Voraussetzung der Registrierung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur für berufsmäßig tätige Betreuer*innen vorgesehen. Eine Ausnahme gibt es aber gem. § 7 Abs. 4 BtRegV, wenn Teilbereiche der erforderlichen Sachkenntnisse und eine mehrjährige Tätigkeit als ehrenamtliche*r Betreuer*in gegeben sind.

6. Wie lange gilt die vorläufige Registrierung und was passiert, wenn ich den Sachkundenachweis nicht bis Ende der Frist der vorläufigen Registrierung erbringe?

Die vorläufige Registrierung läuft bis zum 30.06.2025. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die (vorläufige) Registrierung widerrufen (§ 32 Abs. 2 S. 3 BtOG).

7. Wie lange wird das Registrierungsverfahren dauern?

Die Dauer des Registrierungsverfahrens hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 3 BtOG, dass über den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei besonderen Schwierigkeiten der Angelegenheit kann die Bearbeitungszeit allerdings einmalig angemessen verlängert werden.

8. Kann ich nicht auch schon vor dem 1.01.2023 den Antrag auf Registrierung stellen, um das Verfahren zu beschleunigen?

Das hätte keinen Sinn. Das Gesetz tritt erst am 01.01.2023 in Kraft. Daher würden auch die gesetzlichen Grundlagen für ein Handeln der Behörde (und auch die organsitatorischen Voraussetzungen) vor diesem Zeitpunkt fehlen.

9. Wird eine Online-Registrierung möglich sein?

Das lässt sich derzeit nicht sagen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis) werden aber wohl im Original vorgelegt werden müssen. Für noch nicht berufsmäßig tätige Betreuer*innen ist darüber hinaus ein persönliches Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung gesetzlich vorgeschrieben.

10. Wenn ich nach der Registrierung umziehe oder einen Wechsel des Betreuungssitzes vornehme, muss ich dann ein erneutes Registrierungsverfahren durchlaufen?

Nein. Bei abgeschlossener Registrierung wird der*die Betreuer*in bei einem Wechsel der Stammbehörde bei der neuen Stammbehörde gem. § 28 BtOG ohne erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen registriert. Die Registrierung gilt bundesweit.

Sachkunde

Was ist eigentlich mit dem Begriff „Sachkundenachweis“ gemeint? Eine kurze Info zum besseren Verständnis.

(Alleinige) Voraussetzungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer*in ist ab 1.01.2023 die Registrierung.  Voraussetzungen für eine Registrierung wiederum sind neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, sowie dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung insbesondere der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche*r Betreuer*in, also der Sachkundenachweis. Dabei ist zu unterscheiden:

  • „Ob“ der Sachkundennachweis erbracht werden muss (oder ob der Nachweis der Sachkunde vermutet wird) ist im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und ergänzend in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)geregelt und hängt u.a. davon ob, wie lange bereits berufliche Betreuungen geführt wurden (s. oben zu Registrierung, Frage 3).
  • „Was“ der Sachkundenachweis erfasst, ist in der Betreuungsregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV geregelt. Hier werden unterschiedliche Kenntnisse in § 3 BtRegV genannt.
  • „Wie“ der Sachkundenachweis erbracht werden muss, ist in den §§ 4 ff BtRegV geregelt. Der Nachweis kann durch Zeugnisse oder andere Nachweise erbracht werden. Insbesondere kann die Sachkunde durch sog. Sachkundelehrgänge erbracht werden. Die inhaltliche Konkretisierung eines Sachkundelehrgangs (dies betrifft wieder das „was“)  ist in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Modulsystem erfasst. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor mit der jeweiligen Mindeststundenzahl.

1. Meinen die Begriffe Sachkundenachweis und Sachkundelehrgang dasselbe?

Nein. Ein Sachkundelehrgang ist nur eine Möglichkeit die erforderliche Sachkunde zu erwerben und dann durch Prüfungszeugnis nachzuweisen.

2. Ich bin seit über drei Jahren Berufsbetreuer*in. Brauche ich einen Sachkundenachweis?

Nein. Für Betreuer*innen, die zum 1.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufliche Betreuungen führen, wird gem. § 32 Abs. 3 BtOG gesetzlich vermutet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Diese muss also nicht nachgewiesen werden. Daher entfällt der Sachkundenachweis.

3. Ich habe schon Aus-und Fortbildungen absolviert oder habe einen Studienabschluss. Habe ich damit den Sachkundenachweis?

Grundsätzlich ist es möglich, die erforderliche Sachkunde ganz oder teilweise durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder durch anderweitigen Nachweis zu erbringen. Es kommt dann im Einzelfall darauf an, welche Kenntnisse dadurch abgedeckt sind. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Durch anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungen können daher Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen werden.  (vgl. §5, 7, 15 BtRegV)  Die fehlenden Kenntnisse müssten dann -z.B. durch einzelne ergänzende Module eines Sachkundelehrgangs- erbracht werden.

Für Antragsteller*innen, die die Befähigung zum Richteramt haben und für Antragsteller*innen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der sozialen Arbeit absolviert haben, werden ausreichende Kenntnisse gesetzlich vermutet, so dass kein weiter Sachkundenachweis erforderlich ist. (s. § 7 Abs. 6)

4. Ist es dann überhaupt sinnvoll, jetzt noch Fort-, oder Weiterbildungen zu besuchen?

Das kann so einfach nicht beantwortet werden.

Zunächst kann es durchaus sinnvoll sein, unabhängig von der Verpflichtung zum Sachkundenachweis Fortbildungen zu besuchen, wenn man vorhandenes Wissen auffrischen oder bei sich selbst festgestellte Wissenslücken schließen will. Das gilt auch für diejenigen Betreuer*innen, die aufgrund einer der Ausnahmereglungen von einem Sachkundenachweis befreit sind bzw. bei denen die erforderliche Sachkunde aufgrund ihrer Ausbildung vermutet wird. Ein*e Volljurist*in verfügt nicht notwendig auch über Kenntnisse über Krankheitsbilder, die Kommunikation mit psychisch Kranken und Techniken der unterstützten Entscheidungsfindung.

Ob die Teilnahme an „normalen Fortbildungen“ dann auch als (teilweiser) Sachkundenachweis gewertet wird, kann nicht sicher beurteilt werden (s. auch Frage 5)

5. Können Sachkundelehrgänge schon jetzt gebucht werden?

Nein, das ist nicht möglich. Nach jetzigem Stand soll die betreffende Verordnung erst am 1.1.2023 in Kraft treten (§ 16 BtRegVO). Erst dann können die Anbieter solcher Kurse zertifiziert werden und dementsprechend kann es auch erst dann "offizielle" Sachkundekurse geben.

Allerdings können die potentiellen Anbieter solcher Kurse schon vorher Weiterbildungen anbieten, die den zukünftigen Sachkundekursen entsprechen. Die könnten dann zwar nicht als Sachkundelehrgang, aber nach der Übergangsregelung in § 15 BtRegV angerechnet werden. § 15 BtRegV räumt der Behörde dabei aber ein Ermessen ein, es bleibt also eine gewisse Unsicherheit. Interessant könnten solche Angebote vor allem für Betreuer*innen sein, die sich einen Aufstieg innerhalb des Vergütungssystems erhoffen - gem. dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG wird es für die Einstufung nicht mehr darauf ankommen, ob eine Berufs- oder Hochschulausbildung auch betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. So wird in Zukunft z.B. auch ein abgeschlossenes rein technisches Studium zu einem Anspruch auf Vergütung gem. der Tabelle C berechtigen. Allerdings wird dies gem. § 19 Abs. 1 VBVG erst dann gelten, wenn gegenüber der Stammbehörde die Sachkunde nachgewiesen wurde.

6. Was werden Sachkundelehrgänge kosten?

Auch über die Kosten kann derzeit nur spekuliert werden. In der Regel werden Sie aber bei entsprechender Vorbildung nicht den kompletten Sachkundelehrgang absolvieren müssen, sondern nur einzelne Module belegen. (s. Punkt 8)

7. Müssen die Module eines Sachkundelehrgangs jeweils mit Prüfung abgeschlossen werden oder reicht eine Teilnahme an den Kursen?

Jedes Modul muss mit einer bestandenen Prüfung enden (§ 6  Abs. 3 BtRegV). Möglich sind schriftliche Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen.

8. Kann ich einzelne Module belegen oder muss man einen kompletten Sachkundelehrgang absolvieren?

Um die fehlenden Kenntnisse in einzelnen Bereichen „abzudecken“,  reicht die Belegung der jeweiligen einzelnen Module. Ob, bzw. wie die Anbieter von Sachkundelehrgänge dies anbieten, ist Entscheidung der Anbieter.

9. Muss ich Praktika nachweisen?

Nein. Die erforderliche Sachkunde umfasst nach § 3 Abs. 1 BtRegV zwar neben den erforderlichen theoretischen Kenntnissen auch die Fähigkeit zu ihrer  praktischen Anwendung; Praktika sieht die Verordnung jedoch nicht vor.  

10. Woher weiß ich, in welchem Umfang ich überhaupt noch Nachweise erbringen muss und ob nicht meine bisherigen Nachweise anerkannt werden?

Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde gem.§ 7 Abs. 4 BtRegV bereits vor dem Registrierungsverfahren verbindlich, ob (und in welchem Umfang) der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch Ihre Unterlagen erbracht wird.

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