Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten können an Europawahl teilnehmen | BdB begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

16.04.2019
    • Hand wirft Stimmzettel in Wahlurne

    Hamburg, 16. April 2019 – Menschen, die in allen Angelegenheiten rechtlich betreut werden, können an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen. Das hat gestern das Bundesverfassungsgericht nach einem Eilantrag entschieden.
    Das Gericht hatte bereits Anfang des Jahres den generellen Wahlausschluss von geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen für verfassungswidrig erklärt. Der Bundestag beschloss daraufhin zwar die Einführung eines inklusiven Wahlrechts. Jedoch sollte es nach dem Willen der großen Koalition erst ab dem 1. Juli in Kraft treten – also nach der Europawahl im Mai. Dagegen hatten Grüne, Linke und FDP im Bundestag einen Eilantrag gestellt, dem Karlsruhe jetzt gefolgt ist.
    Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. begrüßt die Entscheidung. Geschäftsführer Dr. Harald Freter: „Wir haben seit Jahren ein inklusives Wahlrecht gefordert. Zehn Jahre nach Inkfrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention ist es nun Wirklichkeit. Wir danken den Parteien, die den Eilantrag gestellt haben, und den Richtern des Bundesverfassungsgerichts für die rasche und klare Entscheidung. Das ist ein großer Schritt. Nun muss im Zuge des Reformprozesses auch die ‚Betreuung in allen Angelegenheiten‘ abgeschafft werden. Sie ist diskriminierend.“
    Der BdB bittet seine mehr als 7.000 Mitglieder darauf zu achten, dass Klienten mit einer Betreuung in allen Angelegenheiten jetzt auch in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden, damit sie ihr Wahlrecht wahrnehmen können. Nach Absprache mit ihren Klienten können sie auch aktiv solche Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Der BdB hat die Entscheidung kommentiert. Der Verband fordert die Wahlleiter auf, die Betroffenen von sich aus in die Wahlverzeichnisse aufzunehmen und nicht auf Anweisungen oder Ausführungsbestimmungen zu warten. 

    Achtung Fristen: Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sind nur bis zum 5. Mai möglich. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (weil jemand aufgrund des bisherigen Ausschlusses nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde) können nur vom 6. bis zum 10. Mai wirksam eingelegt werden!