Vergütungserhöhung tritt am 27. Juli 2019 in Kraft

27.06.2019
  • Paragraphen-Zeichen

Berlin, 27. Juni 2019 - Die letzte Hürde ist genommen: Das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Teil I Nr. 23, S. 866 ). Es tritt damit am 27. Juli 2019 in Kraft. Die neuen Vergütungsregeln betreffen alle Abrechnungsmonate, die ab diesem Datum beginnen. Der Gesetzgeber wollte vermutlich einen einfach zu handhabenden Übergang schaffen und durch diese Regelung vermeiden, dass die Vergütung für jede Betreuung für einen Monat geteilt (für den Teil des Monats vor dem Inkrafttreten und den nach dem Inkrafttreten der Neuregelung) berechnet werden muss.

Ein Beispiel für die Bedeutung der Übergangsregelung:

Eine Betreuung wurde am 1. Juni eingerichtet. Das Abrechnungsquartal, in das das Inkrafttreten der Neuregelung fällt, läuft vom 2. Juni bis zum 1. September 2019. Die einzelnen Abrechnungsmonate wären 2. Juni bis 1. Juli, 2. Juli bis 1. August sowie 2. August bis 1. September. Nur der letzte dieser drei Monate liegt vollständig in der Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung und kann deshalb nach „neuem Recht“ abgerechnet werden, die beiden vorangegangenen Monate werden noch vollständig nach den bisherigen Regelungen vergütet.

Eine Unsicherheit besteht aber noch. § 12 VBVG neu lautet:

„Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Nun gibt es für Vormünder und Pfleger aber keine Betreuungs- bzw. Abrechnungsmonate. Vermutlich hat der Gesetzgeber es hier einfach etwas eilig und daher unsorgfältig gearbeitet. Es liegt jedenfalls nahe, dass die Tätigkeit von Vormündern, Pflegern (auch Verfahrenspflegern), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuern sowie von Betreuern aufgrund einer Notgeschäftsführung nach dem Betreuungsende tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also je nach Ausbildung 23 Euro, 29,50 Euro oder 39 Euro) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Abrechnungsmonate gibt. Hundertprozentig sicher ist das aber nicht, eine endgültige Klärung wird wohl erst in einiger Zeit durch die Rechtsprechung erfolgen.

Erläuterungen zu den Einzelheiten der neuen Vergütungsregeln sowie eine politische Bewertung der Reform lesen Sie in lesen Sie in bdbaspekte Nr. 122 ab S. 6 ff. Zum Online-Zugriff für Mitglieder