Aus RISG wird IPReG: Immer noch Verbesserungsbedarf

12.02.2020
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    Hamburg, 12.02.2020 – Aus dem "Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz" (RISG) ist das "Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und Rehabilitation in der GKV" (IPReG) geworden. Der Vorrang der stationären Versorgung soll gestrichen werden. Stattdessen soll im Einzelfall entschieden werden, ob eine Intensivpflege zu Hause möglich ist. Der BdB fordert: Wunsch der Betroffenen muss höchste Priorität haben.

    Ursprünglich war vorgesehen, den Referentenentwurf zur Intensivpflege im Januar im Bundeskabinett zu diskutieren. Aufgrund massiver Proteste von Verbänden und Betroffenen wurde der Entwurf nun noch einmal überarbeitet. Am 12. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf überraschend im Bundeskabinett verabschiedet, der nun an den Deutschen Bundestag geleitet und dort voraussichtlich bis Sommer 2020 verabschiedet werden soll.

    Auch der BdB hat zum ersten Entwurf Stellung genommen. Die Kritik des BdB und anderer Verbände richtete sich vor allem dagegen, dass Intensivpflege künftig regelhaft in vollstationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden sollte. Der Vorrang der stationären Versorgung soll nun gestrichen werden. Intensivpflege zu Hause oder in Wohngruppen soll auch weiterhin möglich sein. Allerdings sollen Medizinische Dienste bzw. die Krankenkassen im Einzelfall darüber entscheiden.

    Der BdB begrüßt, dass der Vorrang der stationären Versorgung gestrichen wird, dennoch bleiben nach Ansicht des Verbandes wichtige Kritikpunkte bestehen:

    Die Entscheidung über die Art der Versorgung darf nicht im Ermessen von Medizinischem Dienst und Krankenkassen liegen. Krankenkassen als Kostenträger entscheiden nicht unabhängig. Der Wunsch der Betroffenen, wo sie leben möchten, muss höchste Priorität haben. Eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts verstößt gegen das Freizügigkeitsprinzip, gegen den Grundsatz „ambulant vor stationär“ sowie gegen Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, nach dem „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Sie sollen nicht verpflichtet werden, in besonderen Wohnformen zu leben“. Der BdB fordert deshalb, bei der Überarbeitung des Entwurfs zum IPReG sicherzustellen, dass für alle Betroffenen gleichermaßen das Recht gilt, selbstbestimmt über ihren Wohnort entscheiden zu können.