Schutzimpfung gegen Covid-19

BdB kritisiert Einwilligungspraxis von Pflegeeinrichtungen

Seit dem 27. Dezember wird in Pflegeeinrichtungen gegen Covid-19 geimpft. Mitglieder des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen berichten, dass etliche Einrichtungen ihnen Vordrucke für eine stellvertretende Einwilligung zuschicken – verbunden mit einer Aufforderung zur Unterschrift und Rücksendung. Unterschreiben die Betreuer*innen nicht, so droht ihren Klient*innen, dass sie bei der Impfung übergangen werden.
19.01.2021

„Eine leider weit verbreitete Unsitte“, kritisiert der Vorsitzende des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen Thorsten Becker diese Praxis: „Es kann nicht sein, dass Heimbewohner*innen, nur weil sie die Unterstützung eines Betreuers oder einer Betreuerin in Anspruch nehmen, nicht mehr persönlich gefragt werden, ob sie geimpft werden möchten – und im Zweifel keinen Schutz erhalten.“
„Diese Praxis verstößt eklatant gegen das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen“, so Becker weiter. Die Einwilligung in eine Impfung grundsätzlich an die Betreuerin oder den Betreuer zu delegieren, komme einer Entmündigung gleich. Thorsten Becker: „Das lehnen wir kategorisch ab.“ Beim Impfen gelte genau das, was auch sonst im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen zu beachten sei.

  • Solange eine Person einwilligungsfähig ist, gilt nur, was er*sie selbst sagt. Betreuer*innen können nicht stellvertretend einwilligen; sie haben auch kein Vetorecht.
  • Nur, wenn der*die Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, ist eine stellvertretende Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin erforderlich. Trotzdem muss auch dann der*die Betroffene selbst gefragt und persönlich beraten werden. Im Regelfall ist dann seinen*ihren Wünschen zu folgen. Eine Impfung gegen den Willen des*der Betroffenen wäre auch mit Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin nicht zulässig.
  • Kann er*sie nichts dazu sagen, muss sein*ihr mutmaßlicher Wille erforscht werden, der dann Maßstab für die stellvertretende Entscheidung sein muss. Im Grunde gilt auch hier das in den §§ 1901a, b BGB vorgegebene Verfahren.

Auch wenn es um eine Impfung geht, muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen, die den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten berücksichtigt.
„In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass eine Einwilligung in die Impfung nicht einfach an den Betreuer oder die Betreuerin delegiert und der*die Betroffene übergangen wird. Die Menschen müssen selbst gehört werden. Viele sind durchaus in der Lage, ihren Willen zu kommunizieren“, so Thorsten Becker. „Wenn die Kommunikation schwierig ist, so übernehmen Betreuende selbstverständlich die Aufgabe, die Wünsche der Klient*innen festzustellen, zu ermitteln oder sie bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.“

Mehr Informationen für den Umgang mit der Corona-Pandemie im Betreuungsalltag