BdB tritt dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) bei

26.10.2020
    • Richterhammer

    Hamburg, 26.10.2020 - Der BdB ist dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) beigetreten. Das Bündnis ist am 28. Januar 2020 gegründet worden und setzt sich für diese wichtige Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein. Mitglieder sind zahlreiche bundesweite und überregionale Institutionen der Sozialen Arbeit, darunter auch Fanprojekte und Projekte für Beratung und Hilfestellung beim Ausstieg aus der rechten Szene.

    Für alle in der sozialen Arbeit Beschäftigten ist es ein Dilemma, dass sie zwar teilweise der Schweigepflicht des § 203 StGB unterstehen, ihnen aber in einem gegen eine*n Klient*in geführten Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO zusteht. Eine umfassende Beratung und Hilfestellung kann in der Regel nur erfolgen, wenn Klient*innen ihre Lebensumstände umfassend darlegen. Das werden diese aber voraussichtlich nicht tun, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihre Angaben später in einen Strafprozess  eingebracht und gegen sie verwendet werden können. Eine passgenaue Unterstützung wird deshalb oft nicht möglich sein.

    Für den Bereich der Betreuung besteht eine vergleichbare Situation: Rechtliche Betreuer*innen sind verpflichtet, sich an den Wünschen ihrer Klient*innen zu orientieren. Sie sollen im Rahmen des Möglichen darauf hinwirken, dass diese ihre Angelegenheiten später einmal wieder eigenständig wahrnehmen können (§ 1901 Abs. 2, 3 u. 4 BGB).  Das kann nur funktionieren, wenn zu dem Klienten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch den Grundsatz der „persönlichen Betreuung“ in das Gesetz aufgenommen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Zwar unterliegen rechtliche Betreuer*innen nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, für sie besteht aber – abgeleitet aus dem in § 1901 Abs. 2, 3 BGB enthaltenen Gebot, Wohl und Wünsche ihrer Klient*innen zu beachten – eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Außerdem unterliegen rechtliche Betreuer*innen selbstverständlich den Vorgaben der DSGVO und Verstöße dagegen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden und zudem Schadensersatzansprüche auslösen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 StPO steht ihnen aber nicht zu.

    Keine Aktivität des Gesetzgebers

    Zurzeit befindet sich ein Vorschlag für eine grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im Gesetzgebungsverfahren. In einer Stellungnahme zu dem ursprünglichen Entwurf des BMJV haben wir auf die unserer Ansicht nach erforderliche Einrichtung eines Zeugnisverweigerungsrechts für rechtliche Betreuer*innen hingewiesen - allerdings bisher ohne Erfolg. In dem nun im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regierungsentwurf wird diese Thematik ebenfalls nicht berücksichtigt.

    Bedeutung des (fehlenden) Zeugnisverweigerungsrechts für die Betreuungsarbeit

    Für das Verhältnis von rechtlichen Betreuer*innen zu ihren Klient*innen ist ein Vertrauensverhältnis enorm wichtig. Ein Betreuer wird seinen Klienten kaum wirksam unterstützen können, wenn dieser ihm wesentliche Dinge verschweigen muss, weil er sich nicht dem Risiko aussetzen will, dass diese Informationen später gegebenenfalls in einem Strafprozess gegen ihn verwendet werden können.

    Allein schon aufgrund der Bestellung durch das Gericht erhalten rechtliche Betreuer*innen sehr viele sensible Informationen über ihre Klient*innen: Sie können der Gerichtsakte Informationen über den Gesundheitszustand sowie die finanzielle und persönliche Situation entnehmen, Auskünfte von Ärzt*innen einholen und von der Bank Informationen über Kontostände und finanzielle Transaktionen erhalten. Gerade psychisch kranke Menschen reagieren häufig sehr empfindlich und werden ihre*n Betreuer*in möglicherweise als vom Staat eingesetzten „Spitzel“ empfinden, wenn diese*r dann später in einem Strafprozess wahrheitsgemäß gegen sie aussagen muss. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse der Klient*innen wird dann nicht mehr möglich sein. Daher ist unseres Erachtens ein Zeugnisverweigerungsrecht auch für rechtliche Betreuer*innen notwendig.

    Besonderheit: Gesetzliche Mitteilungspflichten

    Hinzu kommt, dass rechtliche Betreuer*innen zahlreichen Mitteilungspflichten unterliegen, aus denen sich eine besondere Problematik ergibt. So müssen sie den Sozialleistungsträgern gegenüber zutreffende Angaben über alle Umstände machen, die für die Entscheidung über Leistungen von Bedeutung sind. Sie müssen jährlich dem Betreuungsgericht über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse ihrer Klient*innen Bericht erstatten. Auch gegenüber den Steuerbehörden müssen zutreffende Angaben über die finanziellen Verhältnisse erfolgen. Unterbleiben vollständige und zutreffende Angaben, kann das als Betrug ausgelegt werden.

    Nun können sich aus den Angaben, die eine rechtliche Betreuerin nach Beginn einer Betreuung gegenüber den betreffenden Institutionen machen muss, oft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zuvor unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Wenn z.B. dem Sozialamt kurz nach Übernahme einer Betreuung ein hoher Vermögenswert des Hilfeempfängers angezeigt wird, liegt der Verdacht nahe, dass dieser Vermögenswert auch schon vorher vorhanden war und von dem Hilfeempfänger verschwiegen wurde. Das Sozialamt wird also von dem rechtlichen Betreuer indirekt auf vorheriges Fehlverhalten aufmerksam gemacht und zu weiteren Nachforschungen animiert. Kommt es deshalb zu einem gegen die zu betreuende Person gerichteten Strafverfahren wegen eines Betrugs (oder z.B. im Fall eines verschwiegenen Nebeneinkommens wegen Steuerhinterziehung), müsste der rechtliche Betreuer sogar vor Gericht gegen seine*n Klient*in aussagen. Dieses Ergebnis ist aber mit dem Sinn der rechtlichen Betreuung – der Unterstützung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können – nicht vereinbar.

    Aus diesem Grund reicht ein Zeugnisverweigerungsrecht alleine nicht aus, um der Betreuung den Eingriffscharakter zu nehmen. Korrespondierend mit den oben genannten Mitteilungspflichten muss u.E. für Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Verwertungsverbot für Tatsachen gelten, welche die Zeit vor Einrichtung einer rechtlichen Betreuung betreffen und die alleine aufgrund von verpflichtenden Angaben eines Betreuers bzw. einer Betreuerin bekannt geworden sind.

    Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur für Berufsbetreuer*innen

    Etwa die Hälfte der 1,3 Millionen in Deutschland zur Zit bestehenden rechtlichen Betreuungen wird von Berufsbetreuer*innen geführt, die andere Hälfte von ehrenamtlichen Betreuern. Oft werden Personen aus dem sozialen Nahbereich (enge Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen) als Betreuer*innen eingesetzt. Daneben gibt es aber auch ehrenamtliche Betreuer*innen ohne eine solche Beziehung.

    Für viele ehrenamtliche Betreuer*innen aus dem familiären Nahbereich eines Klienten ergibt sich bereits aus § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für andere ehrenamtliche Betreuer*innen existiert ein solches Recht aber - wie auch für Berufsbetreuer*innen - nicht. Da die Interessenlage aus Sicht der Klient*innen dieselbe ist, sollte ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur Berufsbetreuer*innen, sondern alle im Rahmen der rechtlichen Betreuung tätigen Betreuer*innen betreffen.