Wahlrecht

Das Superwahljahr 2021 und das Wahlrecht von Klient*innen

Vor zwei Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der damals bestehende Ausschluss vom Wahlrecht für Personen, für die eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ eingerichtet wurde, verfassungswidrig ist.
15.07.2021

Damals hat dies zu umfangreichen Diskussionen geführt und der Gesetzgeber hat Regelungen für eine Hilfestellung bei Wahlen geschaffen. Das Jahr 2021 wird wegen etlicher anstehender Landtagswahlen und vor allem der für den 26. September angesetzten Bundestagswahl verbreitet als Superwahljahr bezeichnet. Dies nehmen wir zum Anlass, noch einmal auf die gesetzlichen Regelungen für eine Unterstützung hinzuweisen.

Es gibt jetzt keine besonderen Regelungen mehr für Menschen, für die eine Betreuung eingerichtet wurde. Stattdessen gibt es aber allgemeine Regeln für Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst wählen können. Für diese besteht gemäß § 57 BWahlO die Möglichkeit, eine Hilfsperson bestimmen, die das für ihn tut. Das kann, muss aber nicht zwingend ein*e Betreuer*in sein. In Frage kommen auch Bevollmächtigte, Angehörige, Freunde und sonstige Dritte, gemäß § 57 Abs. 1 BWahlO kann der*die Betroffene auch ein Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson bestimmen. Betreuer*innen, die als Hilfsperson eine*n Klient*in bei der Wahl unterstützen wollen, müssen aber Folgendes strikt beachten: Die Hilfsperson darf nur die Entscheidung des*der Wählenden transportieren, eine stellvertretende Entscheidung ist unzulässig!


Keinesfalls darf die sich aus einer Hilfestellung ergebende Möglichkeit eines Missbrauchs dazu genutzt werden, einfach eine eigene Entscheidung an die Stelle der*des Betroffenen zu setzen. Für einen Missbrauch der Funktion als Hilfsperson drohen die §§ 107a, 108 StGB empfindliche Strafen an! Auch sollte nicht versucht werden, den*die Betroffene*n zu einer bestimmten Wahlentscheidung zu drängen.

Dieses Verfahren bringt es allerdings zwingend mit sich, dass die Hilfsperson erfährt, welcher Partei der*die Betroffene seine*ihre Stimme gibt. Allerdings ist die Hilfsperson gemäß § 57 Abs. 3 BWahlO verpflichtet, die dabei gewonnenen Informationen geheim zu halten. Dadurch wird das Wahlgeheimnis – soweit es eben möglich ist – gewahrt.


Um möglichst barrierefreie Bedingungen für die Teilnahme an Wahlen zu gewährleisten, gibt es z.B. auf der Internetseite des Bundeswahlleiters etliche Informationen, die dort zum Teil auch in einfacher Sprache zur Verfügung stehen und die Sie hier finden können:

www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/informationen-waehler/barrierefreies-waehlen.html