Vorderseite des Gebäudes des Bundesrates
Entscheidung voraussichtlich am 8. Juli

Entwurf zur Betreuerregistrierungsverordnung im Bundesrat

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im März seinen Entwurf für die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vorgelegt. Der Bundesrat muss diesem zustimmen, die Behandlung in der Länderkammer soll voraussichtlich am 8. Juli erfolgen. Das Ministerium hat seinen Entwurf nun anhand der vorliegenden Stellungnahmen überarbeitet und den Ausschüssen des Bundesrates zugeleitet.
02.06.2022

Der geänderte Entwurf der Betreuerregistrierungsverordnung (hier einsehbar) enthält nach Ansicht des BdB einige marginale Verbesserungen. Der Verband hat seine Stellungnahme aktualisiert. Stimmt der Bundesrat dem Entwurf am 8. Juli zu, ist die Betreuerregistrierungsverordnung beschlossen. Sie soll zeitgleich mit dem Betreuungsorganisationsgesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten und regelt Einzelheiten zur für die Registrierung als berufliche*r Betreuer*in erforderlichen Eignung und  Sachkunde, zu den Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und zum Registrierungsverfahren. Nach Zustimmung des Bundesrates würde es dann endgültig Sicherheit über die benötigten Inhalte für den Sachkundenachweis geben. 

Die Änderungen im Detail:

Zum Registrierungsverfahren (§ 13 BtRegV):

Neu ist im nun vorgelegten Entwurf, dass zumindest empfohlen wird, die Gespräche zur persönlichen Eignung möglichst vor Prüfung der Sachkunde zu führen, also bevor der aufwändige finanzielle und zeitliche Erwerb der Sachkunde passiert ist. Zuvor war vorgesehen, dass vor einer Entscheidung über den Antrag auf Registrierung alle erforderlichen Unterlagen – also auch der Sachkundenachweis – vorgelegt werden. Der BdB hatte in seiner ersten Stellungnahme im Rahmen der Verbändekonsultation bereits eine Zweiteilung des Registrierungsverfahrens vorgeschlagen, wonach zunächst die persönliche Eignung beurteilt und ein verbindlicher Zwischenbescheid erstellt werden sollte und erst im Anschluss Erwerb und Nachweis der Sachkunde erfolgen. Die Verordnung schreibt allerdings nach wie vor nicht explizit vor, zu welchem Zeitpunkt das Gespräch zur persönlichen Eignung stattfindet. Damit bleibt unsere bereits geäußerte Kritik bestehen.

Erweiterungen bei den inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde:

Modul 8 (Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts): Im letzten Entwurf hieß es in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BtRegV „Kenntnissen des Sozialrechts“, im Modulkatalog hingegen nur „Grundkenntnisse“. Der BdB wies auf diesen Fehler hin, der hiermit auch bereinigt wurde. Ebenso wurde dieses Modul noch um die Notwendigkeit des Wissens um das Verfahrensrecht erweitert (Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Modul 9 (Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis): Erweiterung um Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger, detailreichere Ausführungen zu Teilhabe- und Pflegeleistungen (einschließlich Aufklärung, Auskunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI) sowie detailliertere Darstellung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B. häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff. SGB V, medizinische Rehabilitation).

Der BdB hält die Erweiterungen der Inhalte für begrüßenswert, sieht jedoch kritisch, dass diese zu keinen Veränderungen hinsichtlich der notwendigen Unterrichtseinheiten geführt haben.

Wesentliche Kritikpunkte des BdB bleiben bestehen

Unsere bisherige Einschätzung bleibt damit im Wesentlichen bestehen: Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Sachkundenachweis als modularisierter Sachkundekurs vorgesehen ist. Außerdem sehen wir positiv, dass auf Antrag die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheidet, ob ein anderweitiger Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann. Die fachlichen Anforderungen an die Sachkunde fallen nach unserer Ansicht jedoch zu gering aus.  Wir fordern zudem, dass das geplante Register bundeseinheitlich und zumindest teilweise öffentlich ist, damit z.B. Klient*innen darüber auch Betreuer*innen suchen können. Weiterhin kritisieren wir folgende Punkte: dass für den Sachkundenachweis kein Praktikum gefordert wird, keine weitere berufsfachliche Weiterentwicklung geplant ist und das sogenannte „Juristenprivileg“.

>> Die vollständige aktualisierte Stellungnahme lesen Sie hier