Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Eine erste Einschätzung

24.06.2020
  • Paragraphen-Zeichen

Hamburg, den 24. Juni 2020 – Am 23. Juni hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" vorgestellt. Ziel des Reformvorhabens ist es, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Für den BdB sind hier vor allem zwei Punkte zentral: Die Anpassung des Betreuungsrechts an die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Einrichtung eines Zulassungs- und Registrierungsverfahrens für Berufsbetreuer/innen.

Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Unterstützungsbedarf

Im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sind die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen darauf ausgerichtet, Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Unterstützungsbedarf zu stärken. Im Referentenentwurf wird klar geregelt, dass rechtliche Betreuer/innen ihre Klient/innen in erster Linie darin unterstützen, selbstbestimmt ihre Angelegenheiten zu besorgen. Wunsch und Wille der betreuten Menschen sind für Betreuer/innen handlungsweisend. Das Mittel der Stellvertretung darf nur eingesetzt werden, soweit es zum Schutz der Klient/innen erforderlich ist.

Einführung eines Zulassungs- und Registrierungsverfahrens

Der Gesetzentwurf sieht ein bundesweites Zulassungs- und Registrierungsverfahren vor, um eine einheitliche Qualität in der rechtlichen Betreuung sicherzustellen. Dies fordert der BdB seit langem. Für die Ausübung der beruflichen Betreuung muss die persönliche und fachliche Eignung nachgewiesen werden. Neben persönlichen Kriterien wie Schuldenfreiheit und einem einwandfreien Führungszeugnis ist das Vorliegen einer Berufshaftpflicht notwendig. Darüber hinausgehend müssen folgende fachliche Kriterien erfüllt werden:

1. vertiefte Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,

2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und

3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Die fachlichen Kriterien sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes in einer Verordnung konkretisiert werden.

Mehraufwand für Betreuer/innen muss vergütet werden (Abschnitt ergänzt am 29.06.2020)

Die aktuelle Betreuungsrechtsreform wird Mehraufwand für Betreuer/innen mit sich bringen - zur Verbesserung der Qualität in der Betreuung. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählt etwa die Verpflichtung zur Erstellung eines Anfangsberichts bei Erstbestellung oder Betreuer/innenwechsel, in dem die Sichtweise der/s Klient/in ermittelt werden soll (§ 1863 Abs. 1 BGB-E). Auch im Jahresbericht sind die Berichtspflichten nun differenzierter vorzunehmen (§ 1863 Abs. 3 BGB-E). Zudem ist im Gesetzentwurf die Möglichkeit eines Kennenlerngesprächs von Klient/in und Betreuer/in vorgesehen, wenn der/die Klient/in dies wünscht (§ 12 BtOG-E). Auch das neue Registrierungsverfahren bedeutet für Betreuer/innen einen erheblichen zeitlichen und kostenintensiven Mehraufwand. Das gilt auch für die neu geregelten Mitteilungs- und Nachweispflichten gegenüber der Stammbehörde (§ 24 BtOG-E).

Die verschiedenen Maßnahmen zielen darauf ab, die Selbstbestimmung im Sinne der UN-BRK zu stärken, was wir ausdrücklich unterstützen. Allerdings muss sich der erhebliche Mehraufwand, der mit den geplanten Maßnahmen einhergeht, entsprechend in der Vergütung von Betreuer/innen niederschlagen. Spätestens in der Evaluation des Gesetzes zur Vergütung, die bis Ende 2024 abgeschlossen werden muss, muss dies berücksichtigt werden. Mehr Selbstbestimmung und Partizipation der Betroffenen dürfen nicht auf Kosten und Zulasten der Betreuer/innen gehen!

Weitere wichtige Punkte, die in dem Gesetzentwurf geregelt sind:

-       Die Vergütung von Betreuer/innen wird von Beginn an festgelegt. Herabstufungen von einer höheren in eine niedrigere Vergütungsgruppe soll es nicht mehr geben.

-       Zudem soll die Berufsmäßigkeit der Betreuung nicht mehr von der Zahl der geführten Betreuungen abhängen. Die in einigen Bundesländern praktizierte Elfer-Regel entfällt. Nach dieser Regel muss ein Berufsbetreuer zunächst zehn Betreuungen ehrenamtlich führen, bevor sie/er ab der elften Betreuung ihre/seine Leistung abrechnen darf.

BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter sieht in dem Gesetzentwurf insgesamt herausragende Verbesserungen, auch wenn weitergehende Forderungen des Verbandes wie die Einrichtung einer Berufskammer und ein Hochschulstudium als Eignungsvoraussetzung im Entwurf keine Berücksichtigung fanden. Das Erreichte sei auch auf die jahrelangen Bemühungen des Verbandes zurückzuführen. Die Verbände sind derzeit aufgerufen, bis zum 10. August Stellung zu beziehen. Unsere Stellungnahme werden wir zeitnah auf unserer Website veröffentlichen. Den vorliegenden Artikel werden wir fortlaufend ergänzen.