Corona-Pandemie

Videoanhörungen müssen Ausnahme bleiben

Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus zu reduzieren, sollen zukünftig richterliche Anhörungen in Betreuungsverfahren auch als Videoanhörungen zulässig sein. Nach Ansicht des BdB ist zwingend abzusichern, dass dieser Ausnahmetatbestand auch ein solcher bleibt.
16.06.2020

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und dem Saarland den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren“ beschlossen, der nun in der Folge dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird. Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus (COVID-19) zu reduzieren, sollen zukünftig richterliche Anhörungen in Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung, eines Einwilligungsvorbehalts und bei Unterbringungsverfahren auch als Videoanhörungen zulässig sein.

Der BdB sieht darin grundsätzlich eine Einschränkung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen. Angesichts der aktuellen Lage anerkennt der BdB allerdings die Notwendigkeit, das gegenwärtige Recht in engen Grenzen zu flexibilisieren – zum Schutz der Betroffenen und Beteiligten aber auch, damit eine Handlungsfähigkeit der Gerichte unter den aktuell schwierigen Bedingungen gewahrt bleibt. Die Nutzung von digitalen Kommunikationsmitteln kann bei Anhörungen im Einzelfall ein sinnvolles Hilfsmittel sein. Allerdings sieht der Gesetzentwurf keine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person selbst vor, ob das Recht auf rechtliches Gehör in dieser Form wahrgenommen wird oder nicht. Es gilt hier im Sinne des Selbstbestimmungsrechts Nachbesserungen vorzunehmen.

Nach Ansicht des BdB ist zwingend abzusichern, dass dieser Ausnahmetatbestand auch ein solcher bleibt. Die im Gesetzentwurf formulierten engen Grenzen sind daher aus Sicht des BdB zwingend Voraussetzung, um den Schutz der betroffenen Personen zu wahren. Gleichzeitig ist das neue Recht im Falle einer Umsetzung systematisch zu erfassen und auszuwerten.