Rückblick

BdB-Jahrestagung 2016

Auf dieser Übersichtsseite finden Sie die Dokumentation der BdB-Jahrestagung vom 21.-23. April 2016 in Bad Kissingen

Eindrücke von der Tagung

"Profession Betreuung: Verantwortung braucht Unabhängigkeit"

Auf dieser Seite finden Sie die Dokumentation der Jahrestagung 2016 in Bad Kissingen.

In insgesamt 13 Arbeitsgruppen, die vor Ort in Bad Kissingen stattgefunden haben, wurde intensiv gearbeitet und diskutiert. Die Themen waren auch in diesem Jahr wieder breit gestreut von Standardentwicklung über das aktuelle Thema "Betreuung von Flüchtlingen" bis hin zu Abgrenzungskriterien an der Schnittstelle zum Versorgungssystem, rechtliche, betriebswirtschaftliche und diverse berufspraktische Themen standen zur Auswahl.

Grußworte

Folgende Grußworte wurden im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung zur BdB-Jahrestagung am 21. April 2016 verlesen bzw. lagen der Tagungsmappe bei:

Vorträge

Im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung zur Jahrestagung in Bad Kissingen referierten

Klaus Fussek  (Sozialpädagoge, Buchautor und pflegender Angehöriger)

Im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung sprach er über das Thema "Rechtliche Betreuer/innen als Garanten und Anwälte für menschenwürdige Lebensbedingungen in der häuslichen und stationären Pflege: Anspruch und Wirklichkeit.

Thorsten Becker (Vorsitzender des BdB e.V.)

Im Hinblick auf das Tagungsmotto referierte der BdB-Vorsitzende zum Thema "Verantwortung und Unabhängigkeit in der professionellen Betreuung: Zwei Seiten einer Medaille"

Prof. Dr. Winfried Kluth (Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)

Prof. Dr. Winfried Kluth gilt als der  „Kammer-Papst″. Der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) zeigte in seinem Vortrag zum Thema "Gesellschaftliche Verantwortung und berufliche Selbstverwaltung"die Chancen einer Berufskammer für Betreuer/innen als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung auf.

Dr. Regine Köller vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik

Dr. Regine Köller vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik gab am Freitag in einem einstündigen Vortrag Einblick in das Forschungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Qualität in der rechtlichen Betreuung.

Exposés zu Arbeitsgruppen und Foren

Die gesetzlichen Ansprüche an die Qualität von Betreuungsarbeit sind im Wesentlichen in den §§ 1836, 1897, 1901 und 1908 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Die Fähigkeit und die Bereitschaft des Betreuers, die Menschen persönlich zu betreuen, stellen dabei grundlegende Standards in der rechtlichen Betreuung dar.

Welche Verfahren sind es aber, die für die Umsetzung der Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung bundesweit gelten müssten, damit Betreuung nachweislich unter Beachtung des eigenen Willens, der Würde und der vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Klienten für ein selbstbestimmtes Leben verläuft?

Ziel der Arbeitsgruppe ist die Erarbeitung von Parametern, welche grundsätzlich gelten müssten, um den Berufsbetreuer/innen einen einheitlichen Handlungsrahmen zu bieten, der Rechtssicherheit schafft, ethische Grundsätze berücksichtigt und praktikable Umsetzungsstrategien für die professionelle Berufsbetreuung beinhaltet.

Die Arbeitsgruppe wird sich dabei an gesetzlich vorliegenden Verfahrensweisen zur Umsetzung der Aufgabenkreise orientieren. An konkreten Standardentwürfen aus der Praxis soll darüber diskutiert werden, welche Inhalte ergänzt, gestrichen oder Textinhalte redigiert werden müssen, um dem Bundesverband praktikable Standardentwürfe vorzuschlagen.

Der Berufsalltag von gesetzlichen Betreuern/-innen ist geprägt von Situationen, in denen komplexe Anforderungen und fachliche Erfordernisse, menschliche Bedürfnisse und Erwartungen von Klienten, Entscheidungen nicht immer einfach machen und Betreuer/-innen an ihre professionellen Grenzen stoßen lässt.


Um den wachsenden beruflichen Anforderungen gerecht zu werden, kann die Methode der Kollegialen Beratung helfen die fachlichen Ressourcen zu stärken, Stress abzubauen und die eigene Problemlösefähigkeit zu erhöhen.


Die Kollegiale Beratung ist ein systematisches Beratungsgespräch, in dem sich Kollegen/-innen im geschützten Rahmen nach einer vorgegebenen Gesprächsstruktur zu beruflichen Fragen wechselseitig austauschen und gemeinsam Lösungsansätze entwickeln.


Die Kollegiale Beratung bietet die Möglichkeit sich im Kreis von Berufskollegen/-innen fachlich auszutauschen, mit dem Ziel:
 

  • Reflexion eines Falles

  • Veränderung der Sichtweise

  • Möglichkeiten des neuen Umgangs mit Klienten/-innen

  • Verantwortlichkeit neu definieren

  • Eigene Entlastung

  • Professionelles Handeln als Betreuer/-innen gewährleisten


In der Arbeitsgruppe befassen wir uns mit den Grundlagen der Kollegialen Beratung sowie den Zielen, Themen und Anwendungsfeldern dieser Form der Beratung. Im weiteren Verlauf möchten wir die einzelnen Schritte der Methode der Kollegialen Beratung exemplarisch ausführlich darstellen.
 

Anhand von Fallbeispielen soll dann innerhalb der Arbeitsgruppe die praktische Umsetzung der Methode eingeübt werden.
 

Jeder Teilnehmer hat so die Möglichkeit die Kollegiale Beratung kennenzulernen und in seinem Berufsalltag in einer Gruppe mit Kollegen/-innen weiter zu vertiefen.


Es ist unser Anliegen den Teilnehmern der Arbeitsgruppe eine effektive Form des kollegialen Austausches auf Augenhöhe an die Hand zu geben. Die Kollegiale Beratung bietet nicht nur Berufsanfängern die Chance der weiteren fachlichen Qualifizierung.


Die Kollegiale Beratung fördert die Vernetzung der Gruppenmitglieder untereinander und gibt den notwendigen Rückhalt für das eigene berufliche Handeln.


Brigitte Nelles
Burkhard Peglow


Berlin, im Januar 2016

Der Titel der Arbeitsgruppe „Andere Hilfen – machen wir selbst“ ist gedacht als deutlicher Hinweis der Betreuungspraxis an die Politik. Es bedeutet, dass das in der rechtlichen Betreuung durchgeführte Unterstützungsmanagement auch anwendbar ist, wenn nicht das Gericht, sondern der/die Klient/in den Unterstützer selbst beauftragt.

Die Angebote der Betreuungspraxis bewegen sich in einem gesetzlichen Rahmen, der geprägt ist von dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach zum einen „ein Betreuer () nur für Aufgabenkreise bestellt werden (darf), in denen die Betreuung erforderlich ist“ und zum anderen

“die Betreuung nicht erforderlich ist(…)soweit die Angelegenheiten „durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“.

Von großer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Artikel 12 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach „die Vertragsstaaten () geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen, (treffen)“.

Beachtenswert könnte unter Umständen aber auch § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sein, wonach„die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen () nur in dem Umfang zulässig (ist), in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird“.

Diese Arbeitsgruppe richtet sich an Betreuerinnen und Betreuer, die bereit sind, den Chancen und Möglichkeiten nachzugehen, die das Betreuungsmanagement in diesem Spannungsfeld und außerhalb der rechtlichen Betreuung bietet. Es soll gemeinsam nach Wegen gesucht werden, die in diesem Rahmen realisierbar sind.

Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, ihre Erfahrungen auszutauschen und zu überprüfen. Best-Praxis-Beispiele für andere Hilfen sollen gesammelt und aufgezeigt werden. Es wird nach Begründungen gesucht, die diesen Angeboten einen sicheren rechtlichen und finanziellen Rahmen bieten können.

Der Ausstieg aus dem Berufsleben stellt für alle Selbstständigen eine große Herausforderung dar. Während aber in anderen Branchen die Beendigung der Tätigkeit oder die Übergabe des (Büro-)Betriebes an einen Nachfolger/eine Nachfolgerin Gang und Gäbe sind, gibt es im Betreuungswesen bisher nur wenige Erfahrungen oder gar Modelle hierzu.


Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe auf der letzten Jahrestagung und die fortgesetzte Arbeit der vom Verband beauftragten Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass die Frage, wann und wie ein geordneter Berufsausstieg erfolgt, zunehmend in den Fokus derBerufsinhaber rückt, die sich mit Erreichen des Rentenalters oder aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine Aufgabe der Tätigkeit in Erwägung ziehen. Wichtig ist es den Berufsinhabern dabei, daß ihre betreuten Personen an erster Stelle stehen. Sie in „guten Händen zu wissen“ soll und muss vor allen anderen Überlegungen stehen. Diese Aufgabe der Berufsaussteiger muss in ganz enger Kooperation mit den Betreuungsbehörden und den Betreuungsgerichten erfolgen.


Gleichzeitig wächst aber auchdas Bewusstsein, dass man im Laufe der Jahre ein Know-how geschaffen hat, das für einen potentiellen Nachfolger ein wichtiges Standbein in allen beruflichen Bereichen und nicht zuletzt auf wirtschaftlicher Ebene bedeuten kann. Berufsaussteiger können damit zu Mentoren von Berufseinsteigern werden, die für eingearbeiteten Nachwuchs sorgen und damit das Betreuungswesen weiter professionalisieren. Dies ist eine Chance, in enger Kooperation mit den im Betreuungswesen beteiligten Personen und Institutionen Qualitätsstandards zu etablieren.


Wir schaffen mit unserer Büroorganisation, mit der Infrastruktur, mit den gepflegten Datenbeständen, mit unseren Beziehungen und unseren Netzwerken ein Betriebskapital, das einen Wert darstellt. Dessen müssen wir uns bewusst sein und das dürfen wir auch selbstbewusst vertreten.


In der diesjährigen AG sollen einerseits die Ergebnisse der Interviewauswertung und aus dem ersten Workshop zum Berufsausstieg ebenso dargestellt werden wie der aktuelle Sachstand der Entwicklung eines Leitfadens für Berufsaussteiger/innen, in dem Zeitpläne und Checklisten und Detailinformationen aus den verschiedenen Bereichen zusammengefasst wurden, um die Planung und die Umsetzung des Berufsausstiegs zu erleichtern.


Andererseits – und hier liegt der Schwerpunkt – sollen Strategien zur „richtigen“ Kommunikation des Berufsausstiegs dargestellt bzw. erarbeitet werden.


Die Akzeptanz, im Interesse der Betreuten eine Betriebsübergabe zu bewerkstelligen, ist bei weitem noch nicht flächendeckend und bei allen Akteuren vorhanden. Die Probleme und Hürden sind hierbei vielfältig. Während die betriebswirtschaftliche Bewertung ein eher „vertragliches bzw. technisches Problem“ darstellt, ist die Übergabe von laufenden Betreuungsverfahren nach wie vor ein von Vorbehalten besetztes, sehr schwieriges Thema, das eine ausgereifte und diplomatische Kommunikation erforderlich macht.


Die Arbeitsgruppe wendet sich wieder insbesondere an die Kolleg/innen, die in den nächsten Jahren ihren Berufsausstieg planen und dabei Hilfestellungen bei der Umsetzung suchen. Aber natürlich ist die Arbeitsgruppe auch offen für alle, die noch gar nicht ans Aufhören denken.

Wirtschaftliche Kennzahlen sind in der Betriebswirtschaftslehre schon seit längerem das Kriterium schlechthin, um ein Unternehmen objektiv zu bewerten. Sie dienen vor allem der Messung des unternehmerischen Erfolgs, der Unternehmenssteuerung sowie des Controllings.

Gelten diese betriebswirtschaftlichen Regeln auch für ein Bereuungsbüro? Wenn ja, welche aus der BWL entwickelten Kennzahlen lassen sich für unsere Zwecke am sinnvollsten anwenden?

Das Seminar soll einen Einblick in die Welt der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen bieten und herausarbeiten, von welchen Größen der wirtschaftliche Erfolg eines Büros abhängt. Wichtige weitere Schlagworte hierbei sind Effektivität und Delegation, aber auch Entscheidungsfähigkeit und Effizienz.

Die Unterstützte Entscheidungsfindung ist keine Erfindung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Entwickelt in den 1990-er Jahren wurde die Methode 2003 Grundlage fachlicher Standards im US-amerikanischen Betreuungswesen. In unserer beruflichen Praxis bildete sich das Verfahren der Unterstützten Entscheidungsfindung erst zu einem methodischen Konzept aus, als die Betreuung begann, sich an der Theorie der Sozialen Arbeit zu orientieren. Die Unterstützte Entscheidungsfindung ist keine Methode an sich. Sie ist als personelle Unterstützungsform gebunden an das berufliche Handeln der Betreuer/innen und eng verknüpft mit ihrem Besorgungsauftrag. Betreuer/innen besorgen die Angelegenheiten ihrer Klient/innen mit Hilfe der „Unterstützten Entscheidungsfindung“, indem sie ihnen beim Aufspüren ihrer Erfahrungen und Lebensziele, beim Wahrnehmen und Erkennen äußerer Gegebenheiten, beim Profilieren von Einschätzungen und Sichtweisen und beim Formulieren ihrer Anliegen helfen und Kompetenzen in der persönlichen Lebensführung zurüsten.

In der Arbeitsgruppe wird das Verfahren der Unterstützten Entscheidungsfindung behandelt und überlegt, wie das Verfahren sinnvoll in die berufliche Praxis integriert werden kann

Rechtliche Betreuung wird zunehmend mit Erwartungen zur Arbeitsentlastung aus dem sozialen Versorgungssystem konfrontiert. Zum einen erwarten andere professionelle Helfer der Leistungsträger aus den Bereichen der Eingliederungshilfe, der Pflege aber auch aus den Kliniken, dass rechtliche Betreuung Sozialleistungen beantragt aber auch erbringt. Aber auch Leistungserbringer, wie z.B. die Sozialämter, verweigern Rechtsansprüche auf andere Hilfen mit dem Hinweis, es gebe ja eine rechtliche Betreuung.

Hintergrund ist zum einen die Unsicherheit bezüglich Aufgaben und Pflichten der rechtlichen Betreuung als auch die ungenauen Bestimmungen des Betreuungsrechtes. Dies führt zu Unsicherheiten bei den Berufsinhabern darüber, was rechtliche Betreuung und was soziale Leistungen sind. Hinzu kommen in den letzten Jahren vor allem Kostendruck und Einsparungen zu Lasten der Betroffenen. Die rechtliche Betreuung wird zum Lückenbüßer für Missstände und Unzulänglichkeiten des Sozialrechtes.

Ausgehend von dem Handreichungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen hat die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft „Betreuungsrecht“ exemplarisch versucht, mit den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege und mit den Dachverbänden der Anbietern von Pflegeeinrichtungen schriftliche Vereinbarungen über Abgrenzungsfragen und Zuständigkeiten zu vereinbaren.


In der Arbeitsgruppe soll die Problematik anhand von einzelnen Beispielen erörtert und die bisher unternommenen Lösungsversuche z.B. anhand der Berliner Vereinbarungen vorgestellt werden.


Methodisch wird nach einer kurzen Einführung der Referenten die Diskussion der Teilnehmer über eigene Erfahrungen und Lösungsversuche möglich sein. Ziel der Arbeitsgruppe ist die Erstellung eines Kriterienkatalog zur fallbezogenen Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und sozialer Dienstleistung und die Erarbeitung entsprechender Forderungen an eine Reform des Betreuungsrechtes.

Obwohl Elternrecht ein höchst persönliches Recht ist, ist der Betreuer zwangsläufig in Vorgänge involviert, die das Kind betreffen. Die Arbeitsgruppe will mit Hilfe von Fallbeispielen dazu beitragen, die Aufgaben und Grenzen von rechtlicher Betreuung in diesem Bereich zu klären. Sie will informierten über die Aufgaben von Jugendhilfe und Familienrecht und damit mehr Handlungssicherheit für den Betreuer schaffen, ihn in die Lage versetzen, sich von "artfremden" Tätigkeiten zu entlasten und Haftungsrisiken zu minimieren.

Die wirtschaftliche Situation der Betreuungsvereine wird immer schlechter. Tarifbindungen und steigende Sachkosten bei unveränderten Einnahmen seit 2005 führen zu ersten Schließungen. Bei vielen Beschäftigten grassiert die Existenzangst.

Die AG befasst sich mit den Gründen der wirtschaftlichen Schieflage, wie den unzureichende Förderungen von Querschnittstätigkeiten oder den typischen Kostenstrukturen bei Vereinen.

Welche Überlebensstrategien können oder müssen entwickelt werden?

Welche Möglichkeiten zu Umsatzerhöhungen können eingesetzt werden?

Methoden der Kosteneinsparungen sollen unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen (Tarifrecht, Arbeitsrecht) vorgestellt werden.

Schließlich werden Aktivitäten und Kampagnen zur kurzfristigen Erhöhung der Vergütungen vorgestellt und neue Ideen zur Öffentlichkeitsarbeit entwickelt.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben die Gelegenheit ihre individuellen, auf die Region bezogenen Probleme einzubringen um gemeinsame Lösungsmöglichkeiten zu finden.

Die UN-BRK ist seit 2009 geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Am 17.04.2015 veröffentlichte der zuständige Fachausschuss das Ergebnis eines aufwendigen Prüfungsverfahrens zur Umsetzung der UN-BRK, u.a. mit einer deutlichen Kritik am Betreuungssystem: Die rechtliche Betreuung sei, so der Fachausschuss, vertretungsorientiert und müsse in ein System der unterstützten Entscheidungsfindung überführt werden.

In dieser Arbeitsgruppe möchten wir uns mit der Frage beschäftigen:

Was bedeutet die Forderung des Fachausschusses für die rechtliche Betreuung, den Klienten, uns als Betreuer und den Verband?

Nach einem kurzen theoretischen Input zu dem Thema sollen die Teilnehmer/innen der AG in kleinen Teams aktiv werden.

Ob und wann Flüchtlinge in der rechtlichen Betreuung landen ist abhängig vom Verlauf der Asyl-und Bleiberechtsverfahren. Flüchtlinge können erst dann einen Anspruch auf Betreuung geltend machen, wenn der Aufenthalt geklärt ist.


Eigentlich ist Betreuung eben Betreuung und es sollte keinen Unterschied machen, welche Herkunft Klient/innen haben. Es bestehen möglicherweise Unterschiede im Verständnis über das Verhältnis von Individuum und Kollektiv, über das Verhältnis zu den Mächtigen im Land oder zum Familienverband, in der Art und Weise der Konfliktlösung oder in der Auffassung von Krankheit als gegebenes Schicksal oder medizinisch lösbares Ereignis.


In dieser AG werden wir uns daher mit der Frage beschäftigen, wie die Ermittlung von Wunsch und Wohl, also der Ermittlung des Besorgungsbedarfs und auch der begleitende Unterstützungsprozess zur Teilhabe an der Gesellschaft gelingen kann, wenn Flucht- und Verfolgungserfahrung sprachlich, kulturell und persönlich zu Handikaps in der Kommunikation führen.


Dabei werden wir uns mit Theorie und Praxis von interkultureller Kommunikation in der Betreuung beschäftigen.


Unsere Gastdozentin Betül Licht (Psychotherapeutin und Autorin) wird uns dabei unterstützen, auf Fallstricke in der Kommunikation zu achten. Sie wird aus Ihrer Erfahrung in der Arbeit mit psychisch und seelisch erkrankten Menschen mit Migrationshintergrund berichten und für Fragen zur Verfügung stehen.


Ziel der AG ist es, den Unterstützungsprozess zu einer Teilhabe an der Gesellschaft von Migrant/innen mi betreuungsrelevanten Beeinträchtigungen zu beleuchten und Strategien für ein interkulturelles Betreuungsmanagement zu entwickeln.

Im Alltag der Betreuungsarbeit wird nicht immer deutlich, wer eigentlich die Entscheidungen zu treffen bzw. zu bewerten hat.

Zum Teil lehnen Behörden Anträge von Betreuern mit der Begründung ab, dass die Wünsche des Klienten nicht ausdrücklich berücksichtigt worden seien und die behördlichen Entscheidungen werden später durch das Sozialgericht bestätigt.

Die Gerichte müssen gelegentlich versuchen, Lücken, die der demokratisch legitimierte Gesetzgeber mehr oder weniger bewusst in den gesetzlichen Regelungen belassen hat, durch sogenanntes Richterrecht zu schließen.

Und oft urteilen Gerichte (z.B. in Haftungsprozessen oder in Genehmigungsverfahren) darüber, ob ein Betreuer korrekt gehandelt hat.

Ist es wirklich richtig, dass viele Entscheidungen von Gerichten getroffen werden? Gibt es einen Bereich, der alleine in der Kompetenz der Betreuer liegt und der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist? In anderen Bereichen erkennen Gerichte schließlich an, dass ihnen die Fachkompetenz fehlt. Geht es z.B. darum, ob eine Operation korrekt ausgeführt wurde, wird eine Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zur Grundlage des Urteils gemacht – kein Gericht würde auf die Idee kommen, selbst zu bestimmen, wie der Ablauf einer bestimmten Operation zu gestalten ist.

Rechtliche Betreuer/innen tragen eine hohe Verantwortung. Sie unterstützen Menschen in besonders verletzlichen Lebenssituationen, wichtige Entscheidungen zu treffen und ihre persönlichen Angelegenheiten selbstbestimmt zu regeln. Bei einem weitgehenden Verlust des Realitätssinns und der Fähigkeit zur Selbstsorge müssen Betreuer/innen bei Bedarf auch ohne oder gegen den geäußerten Willen einer Klientin ersetzend entscheiden, um Schaden abzuwenden und existenzielle Grundlagen zu sichern.

Vergleichbar mit der ärztlichen Heilkunst umfasst die rechtliche Betreuung Eingriffe in die Integrität eines Menschen; entsprechend können Fehler in der Betreuungsführung (vergleichbar mit ärztlichen Fehlentscheidungen) großen persönlichen Schaden anrichten. Und doch gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Ärzten und rechtlichen Betreuer/innen: Ärzte behandeln ihre Patient/innen „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“. Zumindest müssen sie sich an diesen Regeln messen lassen. Ein vergleichbares Orientierungssystem steht Berufsbetreuer/innen nicht zur Verfügung: Für die konkrete Ausgestaltung der rechtlichen Betreuung gibt es keine allgemein anerkannten fachlichen Standards.

Berufsbetreuer/innen und speziell der BdB als größte Berufsorganisation haben Leitlinien, Methoden und Verfahren für eine qualifizierte Betreuungsführung entwickelt und aufgeschrieben. Diese berufsfachlichen Grundlagen bieten eine potenzielle Orientierung – allerdings ohne die Sicherheit eines offiziell anerkannten Maßstabs.

Viele Betreuer/innen suchen Sicherheit für ihr berufliches Handeln in der Rechtsprechung und den Vorgaben der Gerichte. Dabei ist folgendes zu beachten: Erstens, die Rechtsprechung bietet keinen Ersatz für berufliche Handlungskompetenz. Und zweitens, die Betreuungsgerichte leisten keine Fachaufsicht. Die Entscheidungskompetenz der Berufsangehörigen und ihre Fähigkeit im Kontext unterschiedlichster Fallkonstellationen eine persönliche Betreuung zu gestalten unterliegt keiner externen Kontrolle; sie ist Ausdruck und Grundlage der Unabhängigkeit rechtlicher Betreuer/innen und der Ausrichtung ihres beruflichen Handelns auf das subjektive Wohl ihrer Klient/innen.

Anhand einiger Fallkonstellationen möchten wir mit Ihnen Fragen diskutieren, ob es einen Kernbereich beruflicher Entscheidungen gibt, der nicht durch Rechtsprechung oder gerichtliche Vorgaben sondern durch fachliche Standards zu regeln wäre, und wo dieser Bereich ggf. beginnt und endet.

Betreuung ist eng mit der Eingliederungshilfe (§53ff SGB XII) verbunden. Nach Schätzungen (Daten liegen kaum vor) erhalten deutlich mehr als 50 % der Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe ebenfalls eine Unterstützung durch eine Betreuung. Die Zusammenarbeit mit der Eingliederungshilfe und die Aufgabenstellung von Betreuung und Eingliederungshilfe ist immer wieder Streitpunkt. Eine klare Position seitens der Betreuung hilft in der Betreuungstätigkeit aber auch in der Zusammenarbeit mit der Eingliederungshilfe.

Seit Jahren wird über eine Veränderung der Eingliederungshilfe diskutiert. In dieser Legislaturperiode sollen diese nun erfolgen. Nach dem bisher Bekannten drohen Veränderungen (Trägerbudgets), die die Rechte und die Versorgung von Klient/innen deutlich berühren. Damit ist auch die Betreuungsarbeit sowohl inhaltlich als auch vom Arbeitsumfang her direkt berührt. Damit ist das auch in der Diskussion um die Reform von Betreuung von Belang.

In der Arbeitsgruppe werden wir uns mit der bestehenden Aufgabenstellung von Betreuung im Verhältnis zur Eingliederungshilfe und mit den Auswirkungen einer Veränderung der Eingliederungshilfe beschäftigen und auch über mögliche Alternativen in der täglichen Arbeit sprechen.

Ende 2015 wurde mit zwei Forschungsvorhaben begonnen, die im Auftrag des BMJV die Qualität der Betreuung auf der einen und die Durchführung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf der anderen Seite untersuchen sollen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung zur Qualität liegt besonderes Augenmerk auf der Struktur des Vergütungssystems. Ergebnisse hierzu sollen bereits vorgezogen im November 2016 vorgelegt werden. Darin könnte eine Chance bestehen, noch vor der Bundestagswahl 2017 Verbesserungen in materieller Hinsicht zu erreichen.

Auf Bundesebene scheint dafür – auch durch die intensiven Aktivitäten des BdB – inzwischen ein wohlwollendes Klima zu herrschen. Auch von Länderseite gibt es zunehmend Stimmen aus dem politischen und ministeriellen Bereich, die grundsätzliche Zustimmung signalisieren, allerdings auf die Regelungskompetenz des Bundes und die laufenden Forschungsvorhaben verweisen.

Der BdB hat den Eindruck, dass seine langjährigen Bemühungen um Qualität in der Betreuung, in Politik und Fachwelt zunehmend anerkannt werden. Immer wieder werden das Qualitätsregister und die Methode des Betreuungsmanagements genannt.

Der BdB wird mit dem Vorschlag, eine Bundesbetreuerkammer einzurichten, einen weiteren Impuls in die Qualitätsdiskussion geben, kann es doch auf diese Weise gelingen, der Betreuung als Beruf auf Grundlage einer einheitlichen Qualifikation und professionellen Qualitätsstandards zur Anerkennung zu verhelfen und wirksame Mechanismen zur Qualitätssicherung zu etablieren.

In dieser fachlich und politisch bewegten Zeit soll dieses Forum dazu dienen, den aktuellen Stand einer stark im Fluss befindlichen Debatte zu vermitteln und einigen der Akteure zu diskutieren. Dazu dienen zunächst Inputvorträge, in denen die aktuellen Positionen des BMJV, des Betreuungsgerichtstages und des BdB vorgestellt und anschließend möglichst intensiv diskutiert werden sollen.

„Andere Hilfen statt Betreuung“ ist ein Leitmotiv im politischen Diskurs, verbunden mit dem Anspruch, die Selbstbestimmung betroffener Bürger durch die Vermeidung gerichtlich bestellter Betreuungen zu stärken. Mit dieser Begründung implementierte der deutsche Gesetzgeber 2013 das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden. Seither sollen Betreuungsbehörden auf der Grundlage einer sorgfältigen Sachverhalts­ermittlung die Bedarfe und Ressourcen der Personen, für die eine Betreuung angeregt wurde, ermitteln und auf dieser Grundlage neue Zugänge zu anderen Hilfen eröffnen.

Hat die gesetzliche Neuregelung eine positive Wirkung entfaltet? Zweifel dürften angebracht sein: Die Debatte im Vorfeld des 4. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes erweckte den Eindruck, Betreuung und Selbstbestimmung wären Gegenspieler; die zentrale Funktion der rechtlichen Betreuung als Instrument der unterstützten Selbstbestimmung blieb außen vor. Eine derart verkürzte oder einseitige Wahrnehmung von Betreuung dürfte das Risiko erhöhen, dass Behörden und Gerichte faktische Betreuungsbedarfe missachten und Menschen mit Behinderungen die benötigte Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit versagen.

Dabei ist zu beachten, dass die betreuerische Unabhängigkeit und somit die Möglichkeit einer konsequenten Parteinahme für eine wirksame Unterstützung zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit unverzichtbar sind. Deshalb können Betreuungsbedarfe gemäß § 1896 Abs. 1 BGB typischerweise nicht durch Dienste, Einrichtungen und Träger der Versorgung gedeckt werden. Anderen­falls würde man Bürger in besonders verletzlichen Lebenssituationen den Interessen von Sozialunternehmen ausliefern, die Zweifelsfall geneigt sind, ihre eigenen Interessen vor einer Bemächtigung ihrer Kund/innen zu schützen.

Mit kurzen Statements und Erfahrungsberichten unserer Referent/innen wollen wir eine praxisnahe und sachgerechte Diskussion über die Grenzen und Möglichkeiten der Vermeidung rechtlicher Betreuungen anstoßen. Der Vorrang anderer Hilfen ist in § 1896 Abs. 2 BGB geregelt: Es darf keine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Angelegen­heiten des Bürgers durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Aber welche sozialrechtlichen Hilfen sind in ihrer Wirkung vergleichbar mit der rechtlichen Betreuung und wären geeignet, die Angelegenheiten betroffener Personen ebenso gut zu besorgen wie die rechtliche Betreuung? Gibt es im deutschen Sozialrecht ein Äquivalent zur rechtlichen Betreuung, also eine von Trägern und Diensten unabhängige Unterstützung bei der Besorgung persönlicher Angelegenheiten? Könnte die sogenannte Budgetassistenz (die Unterstützung und Beratung zum Persönlichen Budget gemäß § 17 SGB IX Abs. 3) diese Funktion erfüllen? Oder müsste – wie im Parallelbericht der deutschen Nichtregierungsorganisationen (BRK-Allianz) gefordert – ein eigenständiger Anspruch auf eine unabhängige Unterstützung zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit eingeführt werden, um dem Erforderlichkeitsprinzip gerecht werden zu können?

Wir freuen uns auf die Diskussion mit Ihnen!

Ärztliche Behandlungen gegen den Willen einer Patientin bzw. eines Patienten greifen tief in die bürgerlichen Freiheitsrechte ein. Im Rahmen der Staatenberichtsprüfung 2015 hat sich der Fachausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen besorgt über die Verwendung freiheitsentziehender Maßnahmen insbesondere bei Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen in Einrichtungen gezeigt und der deutschen Regierung u.a. empfohlen, Zwangsunterbringungen zu verbieten. Psychiatrische Behandlungen dürften nur – und zwar ausnahmslos – auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung der Betroffenen erbracht werden (Concluding Observations 13.05.2015, Nr. 30, 33, 34, 38).

Eine andere Position vertritt der Bundesgerichtshof zumindest in Bezug auf die Behandlung somatischer Erkrankungen. In einem Beschluss vom 1. Juli 2015 (XII ZB 89/15) definiert das höchste für Betreuungsverfahren zuständige Gericht ärztliche Zwangsmaßnahmen „als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge“. Der Staat habe die Pflicht, einen Menschen vor sich selbst zu schützen, wenn dieser in einem akuten psychischen Ausnahmezustand zur Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht fähig ist und die eigene körperliche oder soziale Existenz zu zerstören droht. Man dürfe einen Betroffenen mit seiner Krankheit nicht allein lassen.

Rechtliche Betreuer/innen sind befugt, eine Zwangsbehandlung zu veranlassen und dabei zugleich der Selbstbestimmung ihrer Klient/innen verpflichtet. Wir wollen aus Sicht der beruflichen Praxis – mit Blick für die konkreten Lebenslagen der betroffenen Menschen – über die Möglichkeiten und Grenzen der Vermeidung von Zwangsbehandlungen diskutieren. Mit welchen Verfahren können rechtliche Betreuer/innen die Selbstsorge ihrer Klient/innen stärken und bedrohliche Lebenslagen abwenden? Inwieweit können Zwangsbehandlungen durch eine entsprechend qualifizierte Betreuungsarbeit und ein gutes Versorgungsangebot vermieden werden?

Wir freuen uns auf eine kontroverse Diskussion!

Qualität drückt sich in einer nach den Regeln der Kunst erbrachten Leistung aus. Diese Leistung hat einen Wert und wird verpreist. Qualität kann eine angemessene Verpreisung erwarten.
 

Qualität in der Betreuung ist weder im Betreuungsgesetz, noch in der Beziehung zwischen Leistungserbringern und Leistungsempfängern geregelt. Bezahlt wird nicht die erbrachte Leistung, sondern nach einem Vergütungsgesetz (VBVG), das lediglich eine formale Ausbildung als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, sowie zwei weitere Faktoren bemüht (festgesetzte Stunden je Monat, und ob Aufenthalt in Heim oder Wohnung), um eine Vergütung zu errechnen.
 

Aktuell stehen für eine Betreuung im Schnitt monatlich 3,2 Std. vergütete Zeit zur Verfügung. In diesem Rahmen muss alles Erforderliche getan werden, das für eine Zurüstung zum Selbstmanagement und einer Unterstützung bei der Teilhabe an der Gesellschaft notwendig ist.
 

Seit seiner Einführung 2005 ist das Vergütungsgesetz (VBVG) nicht mehr angepasst worden. Was vor 11 Jahren möglicherweise noch angemessen war, ist allein durch Zeitablauf und allgemeinem Kostenanstieg sowie durch die Veränderungen in der Betreuungspraxis durch gestiegene Anforderungen insbesondere seitens der UN BRK, die die unterstützte Entscheidungsfindung in den Mittelpunkt rückt, völlig aus dem Lot geraten.
 

Betreuer/innen können die Kosten für Büro und Mitarbeiter/innen sowie eigene Vorsorge aber auch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes derzeit nur durch erhöhte Fallzahlen realisieren.
 

Gerichte und Behörden glauben Qualität für die Klienten durch Fallzahlbegrenzungen sowie formale Kontrollen über Besuchshäufigkeit sicherzustellen. Letztlich bleibt das ohne Effekt. Denn die Berufsinhaber haben keine Wahl. Sie weichen aus und bemühen sich dennoch an Fälle zu kommen, oder sie gehen anderen zusätzlichen Tätigkeiten nach. Bei den Betreuungsvereinen nehmen die Vereinsschließungen dramatisch zu.
 

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat nun die Studie zur Qualität im Betreuungswesen in Auftrag gegeben. Ende des Jahres 2016 sollen Ergebnisse vorliegen.
 

In dieser Studie soll empirisch erhärtet werden, welche Qualitätsstandards es in der Praxis gibt, welche strukturellen Defizite bestehen und auf welche Ursachen diese zurückgeführt werden können.
 

Unsere These ist: es gibt einen Zusammenhang von Ausbildung, Qualitätsstandards, Zeitbudgets pro Fall und Stundensatz.
 

Wir meinen, das derzeitige Vergütungssystem muss in den Zeitvorgaben angepasst werden. Statt im Schnitt 3,2 Std/Fall fordern wir eine Erhöhung auf 5 Std./Fall im Monat. Das dreistufige Vergütungsmodell, das lediglich nach formaler Ausbildung unterscheidet, muss abgeschafft werden. Stattdessen fordern wir schon lange Zulassungskriterien und eine angemessene (Hochschul-) Ausbildung für diesen Beruf. Unsere Forderung lautet: Anpassung der Vergütung pro Stunde in einem ersten Schritt auf 54,-€. Eine regelmäßige Anpassung von Stundensatz und Vergütungshöhe muss vereinbart werden.
 

Lassen Sie uns in diesem Forum streiten über den Preis, den Betreuung erfordert, über Anforderungen an die BerufsinhaberInnen und die Qualitätserwartungen der KlienInnen sowie über die Eckpunkte leistungsgerechter materieller Rahmenbedingungen.