Wichtig für Betreute mit Beihilfeberechtigung!

Wiederkehrende Zahlungen erleichtern die Arbeit!

Für alle Betreuten, deren Kranken- und Pflegekosten nach den Regeln der Bundesbeihilfe abgerechnet werden, gibt es die Möglichkeit sogenannter „wiederkehrender Zahlungen“ (Bundesbeihilferecht, Stand 10/2024). Damit kann man sich die fortlaufende Neubeantragung bestimmter gleichbleibender Erstattungen ersparen.
22.01.2025

    Viele Betreuende lehnen die Übernahme beihilfeberechtigter Betreuter ab. Verständlich, denn deren Kranken- oder Pflegekostenabrechnungen sind meist nicht nur sehr aufwendig, sondern erfordern – vor allem in schwierigen Fällen – auch spezielle Fachkenntnisse des komplizierten deutschen Beihilferechts. Allerdings gibt es auch Ansätze, die Abrechnungen für Betroffene zu erleichtern. Ein solcher Schritt ist für den Bereich der Pflegeleistungen die sogenannte „Wiederkehrende Zahlung“.

    1. Was ist eine wiederkehrende Zahlung?

    Im Prinzip muss Beihilfe immer wieder neu nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, das gilt auch bei den pflegebedingten Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Man kann allerdings in Pflegfällen auf Antrag die Beihilfe als wiederkehrende Zahlung regelmäßig jeden Monat erhalten.

    2. Was sind die Vorteile einer wiederkehrenden Zahlung?

    Die Entlastung der Betroffenen! Ein einmaliger Antrag reicht aus, um dann automatisch monatlich das anteilige Pflegegeld von der Beihilfe zu bekommen. Statt für jeden Monat gesondert die Pauschalbeihilfe zum häuslichen Pflegegeld bei der Beihilfestelle zu beantragen, reicht ein einmaliger Antrag.

    3. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

    Diese wiederkehrende Zahlung als Dauerverwaltungsakt ist nur in Pflegefällen möglich und wenn die Pflegeleistung monatlich in gleichbleibender Höhe anfällt.
    Natürlich müssen etwaige Überzahlungen und generell alle Änderungen zu den Angaben im Beihilfeantrag der Beihilfestelle unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.

    4. Bei welchen Pflegeleistungen ist eine wiederkehrende Zahlung möglich?

    Voraussetzung einer wiederkehrenden Zahlung ist die gleichbleibende Höhe der Pflegeaufwendungen. Daher kann bei häuslicher Pflege nur zu folgenden Leistungen eine wiederkehrende Zahlung bewilligt werden:

    • Pflegegeld (Pauschalbeihilfe)
    • Wohngruppenzuschlag
    • Hausnotruf
    • Pflegeverbrauchshilfsmittel bei pauschaler Anerkennung des monatlichen Bedarfs im Rahmen der gesetzlichen Pauschale

    Bei Pflegesachleistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden, ist eine wiederkehrende Zahlung nicht möglich, da sich die tatsächliche Inanspruchnahme monatlich ändern kann. Das gleiche gilt für den Entlastungsbetrag, weil hier ein Kostennachweis durch Rechnungen erforderlich ist.

    Bei vollstationärer Pflege kann bei voraussichtlich gleichbleibenden Kosten eine wiederkehrende Zahlung gewährt werden, wenn damit das regelmäßige Einreichen der Heimrechnungen entfällt.

    5. Wie beantrage ich eine wiederkehrende Pflegezahlung?

    Eine wiederkehrende Zahlung beantragen Sie mit dem Formular Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit durch Ankreuzen von Punkt 4 im Vordruck, ergänzend zur Auswahl der beantragten Pflegeleistung unter Punkt 3.

    6. Für welchen Zeitraum kann wiederkehrend gezahlt werden?

    Eine unbefristete Zahlung von Beihilfe zu Pflegeleistungen ist ohne zeitliche Begrenzung nur bei häuslicher Pflege möglich. Nach spätestens zwölf Monaten prüft die Beihilfestelle das Vorliegen der Voraussetzungen, um Überzahlungen zu vermeiden. Beim Pflegegeld wird dies durch den Nachweis zum Beratungsbesuch erfüllt.
    Bei vollstationärer Pflege ist eine wiederkehrende Zahlung maximal für bis zu zwölf Monate innerhalb eines Kalenderjahres möglich, da die Beihilfe zu den Heimkosten von den sich jährlich ändernden Einnahmen abhängt.

    7. Wann wird eine wiederkehrende Zahlung angepasst?

    Bei Änderung des Pflegegrades wird die Bewilligung einer wiederkehrenden Zahlung zum Pflegegeld geändert. Änderungen der gesetzlichen Höchstbeträge werden automatisch bei der Zahlung berücksichtigt. Eine neuer Bewilligungsbescheid ergeht nicht.

    Fazit: In den meisten Fällen stellen wiederkehrende Zahlungen eine deutliche Entlastung der Betroffenen dar. Allerdings muss man die geltenden Voraussetzungen im Auge behalten und immer wieder überprüfen, was für viele Berechtigte eine Hürde bedeutet.

    Ganz auf der sicheren Seite sind Beihilfeberechtigte bei ihren Kranken- und Pflegekostenabrechnungen bei den Fachleuten der MEDIRENTA. Die Spezialisten aus Berlin übernehmen bundesweit sämtliche Abrechnungsvorgänge aus diesem Bereich für alle, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr selbst dazu in der Lage sind.

    MEDIRENTA

    Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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