Aufwendungsersatz für anwaltliche Betreuer
Steuererklärungen gehören zur Tätigkeit von Berufsbetreuer*innen mit Aufgabenbereich Vermögenssorge
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 19.07.2023 - XII ZB 115/23), hatte der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt worden war, für seinen (mittellosen) Klienten die Einkommensteuererklärung eingereicht und den vom Finanzamt erlassenen Bescheid geprüft. Dies wollte er als Aufwandsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB - alt iVm § 1908i BGB aF (jetzt § 1877 Abs. 3 BGB) vergütet wissen und scheiterte.