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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2023
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Die Beträge erhöhen sich, wenn der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Von dem übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2023 für eine nicht unterhaltspflichtige Person 4298,81 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen.
Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Mitgliederportal herunterladen