Weitere Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum § 32 BtOG

Eignungsprüfung bei Bestandsbetreuer*innen unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Behörde

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23) dargelegt hat, dass eine Eignungsprüfung bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen nach § 32 BtOG nicht zu erfolgen hat, hat nun auch das Verwaltungsgericht Weimar (Beschluss vom 4.10.2023, 8 E 1125/23) in diesem Sinne entschieden. Es bestätigte, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit und Eignung im Rahmen der Registrierung von sog. Bestandsbetreuer*innen nicht der Prüfungskompetenz der Behörde unterliegt.
23.10.2023
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Hierzu führte es aus, dass die gesetzliche Vermutung für die Eignung von Bestandsbetreuer*innen nicht nur aus dem Wortlaut des § 32 BtOG folge, sondern auch der Verwaltungspraktibilität diene. Die Feststellung der Zuverlässigkeit und Eignung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG sei das Ergebnis eines unter Umständen aufwendigen Prognosevorgangs. Auf einen solchen habe der Gesetzgeber bei Bestandsbetreuer*innen bewusst verzichten wollen.

Allerdings gibt dies, wie bereits an anderer Stelle von uns dargelegt (siehe Kommentierung der Entscheidung des VG Magdeburg), keine finale Registrierungssicherheit für die betroffenen Betreuer*innen. So wies nunmehr das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss ausdrücklich darauf  hin, dass den Betreuungsbehörden die Möglichkeit des Widerrufs nach § 27 BtOG der zunächst erteilten Registrierung bliebe. Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit können somit im Nachgang an die erfolgte Registrierung in einem gesonderten Verfahren geprüft und bei Nichtvorliegen die Registrierung widerrufen werden.

Sollte die Registrierung widerrufen werden, ist insbesondere Folgendes wichtig: Die Registrierung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes löst regelmäßig besondere Verfahrenspflichten der Behörde, z.B. Anhörung, aus. Sollte eine Anhörung nicht erfolgen, wäre der Widerruf bereits aus formalen Gründen rechtswidrig. Und wie regelmäßig gegen jedes Behördenhandeln, stehen den Betroffenen  auch beim Widerruf der Registrierung die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) zu;  im Falle der sofortigen Vollziehung des Widerrufs besteht darüber hinaus die Möglichkeit,  einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO zu ersuchen.