Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung

Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht
26.07.2016

    „Es verstößt gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen.“ Mit dem Beschluss vom 26. Juli 2016 forderte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gesetzgeber auf, „die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen“.
     

    Nur drei Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung für eine Behandlung gegen den „natürlichen Willen″ eines/einer Patient/in auf Grundlage des § 1906 BGB (umgangssprachlich auch als Zwangsbehandlung bezeichnet) befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH – Beschluss vom 1.7.2015, Az.: XII ZB 89/15) erneut mit der Frage der Verfassungskonformität. Wir haben bereits über das Verfahren berichtet und auch eine umfangreiche Stellungnahme gegenüber dem BVerfG zu der Thematik abgegeben (siehe „BdB zum Thema Zwangsbehandlung“ auf dieser Website).

    Folgende Fallkonstellation lag den Gerichten zugrunde: Eine nicht mehr einwilligungsfähige Frau litt an einer Krebserkrankung. Es war absehbar, dass diese Erkrankung ohne Operation bald sehr schmerzhaft und schließlich tödlich verlaufen würde. Die Betroffene konnte die Notwendigkeit einer Operation krankheitsbedingt nicht einsehen. Sie war durch ihre Erkrankungen bereits so geschwächt, dass sie sich nicht mehr allein räumlich aus der Klinik entfernen konnte.

    Die Betreuerin beantragte deshalb die gerichtliche Genehmigung einer Behandlung gegen den natürlichen Willen ihrer Klientin. Das Betreuungsgericht und im Beschwerdeverfahren auch das Landgericht lehnten eine Genehmigung ab. § 1906 BGB würde vorschreiben, dass eine sogenannte Zwangsbehandlung ausschließlich im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung erfolgen dürfe – eine solche geschlossene Unterbringung könne aber nicht genehmigt werden, weil sie nicht notwendig sei, da die Betroffene sich der Behandlung aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht entziehen könne. Es würde insofern eine Lücke in der gesetzlichen Regelung bestehen, die nicht einfach durch ein Gericht geschlossen werden könne.

    Im Verfahren der Rechtsbeschwerde beurteilte der BGH die Rechtslage ebenso. Er sah es aber als verfassungswidrig an, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung dazu führen würde, dass lediglich solchen Menschen geholfen werden könne, die zwar die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung nicht mehr einsehen können, aber körperlich noch in der Lage sind, sich einer Behandlung zu entziehen, während man denjenigen Kranken, die dafür bereits zu schwach sind, ihrem Schicksal überlassen (und damit häufig auch sterben lassen) müsse.

    Mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (Az. 1 BvL 8/15) hat das BVerfG nun eine Entscheidung getroffen und die gegenwärtige (erst im Jahr 2013 in Kraft getretene) Regelung für verfassungswidrig erklärt.

    Der Tenor der Entscheidung lautet:

    „1. Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.

    2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen.

    3. Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.“

    Das Verfassungsgericht folgert die Notwendigkeit, auch für diese Personengruppe in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Behandlung gegen den natürlichen Willen zu ermöglichen, allein aus der Schutzpflicht des Staates. Darauf, ob die gegenwärtige Regelung (wie aber vom BGH und im Rahmen der Möglichkeit zur Stellungnahme auch von den meisten Verbänden angeführt) auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, kommt es aus Sicht des Gerichts deshalb nicht mehr an. Diese Fragestellung wurde deshalb bewusst offen gelassen.

    Daneben enthält die sehr umfangreiche Entscheidung unter anderem die folgenden zentralen Aussagen:
    Bei der Umsetzung der o.g. Schutzpflicht verfügt der Gesetzgeber über einen Spielraum, insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung (deshalb kann das Verfassungsgericht lediglich eine vorläufige Regelung treffen – letztlich ist es Sache des Gesetzgebers, die Einzelheiten einer verfassungskonformen Regelung festzulegen).

    Die gesetzliche Regelung muss eine Abwägung zwischen den drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr, der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte sowie den Erfolgsaussichten garantieren.

    Dabei ist zu beachten, dass laut BVerfG „es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht; vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren. Dies gilt auch, soweit der freie Wille anhand von Indizien – insbesondere unter Rückgriff auf frühere Äußerungen oder etwa aufgrund der Qualität des geäußerten natürlichen Willens – ermittelbar ist. Nur wo dies nicht möglich ist, kann als letztes Mittel ein krankheitsbedingt entgegenstehender natürlicher Wille überwunden werden.“

    Wie auch sonst muss also auch beachtet werden, ob eine wirksame und auf die konkrete Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung vorliegt oder ob sich aus anderen Umständen ableiten lässt, wie der Betroffene entscheiden würde, wenn er noch über einen freien Willen verfügen würde.

    Schließlich merkt das BVerfG noch an, dass die Frage, ob die Verfassung auch die Möglichkeit einer sogenannten ambulanten Zwangsbehandlung gebietet, nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Insoweit darf die Entscheidung also nicht missverstanden werden. Sie erlaubt lediglich zusätzlich zu der ohnehin bereits durch die in § 1906 BGB bestehenden Regelung zulässigen Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung eine solche Behandlung nun unter engen Voraussetzungen vorläufig auch im nicht geschlossenen stationären Bereich. Eine Zwangsbehandlung im ambulanten Bereich ist auch weiterhin nicht zulässig.

    Der BdB war vom Bundesverfassungsgericht in dieser Rechtsfrage um eine Stellungnahme gebeten worden und sieht sich nun in seiner Auffassung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.